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Geschäftsnummer: VB.2008.00509  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Disziplinarbusse wegen Verletzung von Berufsregeln (verbale Entgleisungen in der Korrespondenz mit dem Gericht)

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Die Verfahrensregeln sehen vor, dass bei Entscheiden in Disziplinarverfahren von sieben Mitwirkenden vier Mitglieder des Obergerichts sein müssen. Im Übrigen ist das Ausstandsbegehren verspätet und zu wenig spezifiziert eingereicht worden (E. 2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, weil der Beschwerdeführer gar kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat (E. 3.1). Ein Beweisverfahren ist nicht zwingend durchzuführen (E. 3.2).
Zu den Berufsregeln des Anwaltsberufs gehört es, dass der Anwalt im Verkehr mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen verzichtet (E. 4).
Der Beschwerdeführer warf einem Gerichtsmitglied unter anderem "menschenverachtendes Vorgehen" und eine "obszöne Blossstellung des Verurteilten" vor und stellte das Gericht in die Nähe des "Volksgerichtshofs". Solche Formulierungen sind - in Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz - unsachlich sowie verletzend und stellen einen erheblichen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht dar (E. 5 f.).
Eine Disziplinarbusse von Fr. 3 000 ist nicht rechtsverletzend. Abweisung der Beschwerde (E. 7).
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
AUSSTAND
BERUFSPFLICHT
BERUFSREGELN
BEWEISVERFAHREN
DISZIPLINARBUSSE
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I lit. c AnwG
§ 18 AnwG
§ 19 AnwG
§ 32 AnwG
Art. 12 lit. a BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00509

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichterin Katharina Sameli, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte
im Kanton Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A.  Ein von RA A amtlich verteidigter Klient wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juli 2007 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. RA A meldete am gleichen Tag kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Am 13. Juli 2007 schrieb sein Klient einen persönlichen Brief an den Stellvertreter des Geschworenen­gerichtspräsidenten, Oberrichter B, der das Verfahren präsidiert hatte. Darin brachte er zum Ausdruck, dass der von seinem Anwalt beabsichtigte "Rekurs" keinen Sinn habe und er einen Weiterzug des Urteils nicht wünsche. Der Stellvertreter des Geschworenen­gerichtspräsidenten setzte RA A am 24. Juli 2007 Frist an, um zum Schreiben seines Klienten Stellung zu nehmen und zu erklären, ob mit diesem Schreiben ein Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde gemeint sei. Kopien dieser Fristansetzung gingen unter Beilage des Schreibens des Verurteilten an die Staatsanwaltschaft und an die Vertreter der Geschä­digten.

B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 wandte sich RA A an die An­klagekammer des Obergerichts und ersuchte um Prüfung, ob gegen den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amts­geheimnisses im Sinn von Art. 320 des Strafgesetzbuchs (StGB), allenfalls auch wegen Amtsmissbrauchs zu er­öffnen sei. Es habe keinen Grund gegeben, das Schreiben seines Klienten vom 13. Juli 2007, das auch eine interne Diskussion zwischen einem Angeklagten und seinem Verteidi­ger zum Inhalt habe und das zeige, dass der Verfasser verwirrt und desorientiert gewesen sei, zu den parteiöffentlichen Akten zu nehmen. Der Versand dieses Schreibens auch an die Staatsanwaltschaft und die Vertreter der Geschädigten habe zu einer obszönen Blossstel­lung eines Verurteilten und einer Verletzung in dessen persönlichen Verhältnissen geführt. Dem menschenverachtenden Vorgehen des Stellvertreters des Geschworenengerichtspräsidenten hafte ein Anruch von gezielter Rufschädigung an und dürfe nicht Schule machen, sei es doch nur ein kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum Volks­gerichtshof.

C. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats, an welche die Eingabe von RA A vom 30. Juli 2007 zuständigkeitshalber überwiesen wurde, wies mit Beschluss vom 15. Mai 2008 das Ermächtigungsgesuch von der Hand. Sie stellte fest, dass der vom Ge­suchsteller eingereichten Strafanzeige und den weiteren Unterlagen keinerlei konkrete An­haltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angezeigten im Sinn von Art. 320 Abs. 1 oder Art. 312 StGB entnommen werden könne. Aufgrund der gesetzlichen Aktenführungspflicht habe das Schreiben des Klienten von RA A zwin­gend zu den Akten genommen und den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Akteneinsicht offen stehen müssen. Somit habe die Weitergabe dieses Schreibens zur Kenntnisnahme an die akteneinsichtsberechtigten Verfahrensbeteiligten keine Verletzung des Amtsgeheimnis­ses darstellen können.

D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 ersuchte der Stellvertreter des Geschworenengerichts­präsidenten, B, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichts­kommission) um Prüfung, ob aufsichtsrechtliche Sanktionen gegen RA A angezeigt seien. Verschiedene Passagen in dessen Anzeige an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007 hätten das erträgliche Mass an Kritik gegenüber der Richtertätigkeit überschritten und seien ehrverletzend.

E. Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete die Aufsichtskommission gegen RA A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln. Der zu prüfende all­fällige Verstoss gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl­tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) bezog sich insbesondere auf folgende Ausführungen in dessen Eingabe vom 30. Juli 2007:

-           "Es geht um eine obszöne Blossstellung eines Verurteilten",

-           "Wir sehen in diesem Versand (...) eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der Folterkonvention",

-           "dieses menschenverachtende Vorgehen",

-           "Diesem eigenartigen Briefversand haftet ein Anruch von gezielter Rufschädigun­gen an",

-           "Dieser von Anmassung und Menschenverachtung geprägte Umgang mit Anwalt und Angeklagtem darf am Geschworenengericht nicht noch Schule machen. Es ist allemal ein kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenengericht zum Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das".

RA A nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2008 Stellung mit dem Antrag, die Untersuchung nicht anhand zu nehmen. Die Aufsichtskommission bestrafte ihn jedoch mit Beschluss vom 4. September 2008 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-.

II.  

Gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. September 2008 erhob RA A am 21. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell ihn vom Vorwurf einer Berufsregelverletzung freizusprechen, allenfalls mit einer Verwarnung zu belegen.

Die Aufsichtskommission äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2008 zu den verschiedenen prozessualen Rügen und verzichtete im Übrigen unter Hinweis auf die Begründung ihres Entscheids auf eine weitere Stellungnahme. Am 21. Januar 2009 ging beim Verwaltungsgericht der vom Beschwerdeführer zugesandte Beschluss des Kassationsgerichts vom 1. Dezember 2008 ein, womit das Kassationsgericht das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Juli 2007 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Entscheid der Aufsichtskommission richtet.

Soweit der Beschwerdeführer auch noch Kritik am Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats übt, mit welchem sein Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter B nicht stattgegeben wurde, ist mangels Zu­ständigkeit des Verwal­tungsgerichts auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV) geltend, weil die der Aufsichtskommission angehörenden Oberrichter C, D und E an diesem Entscheid mitwirkten. Da es um die Verhaltensweise eines Oberrichters, nämlich des Vizepräsidenten des Geschworenengerichts, gehe, der von ihm wegen mangelhafter Ver­fahrensführung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses scharf kritisiert worden sei, hätten die genannten Mitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten müssen; dies umso eher, als die Anzeige gegen ihn von Oberrichter B selber in seiner Funktion als Mit­glied des Obergerichts erstattet worden sei.

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Aufsichtskommission über die An­wältinnen und Anwälte kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde ist. Zudem ist die Zusammensetzung der Aufsichtskommission aus Mitgliedern des Obergerichts und Ver­tretern der Anwaltschaft sowie die bei Entscheiden in Disziplinarverfahren vorgeschrie­bene Mitwirkungspflicht von vier Oberrichtern und drei von der Anwaltschaft gewählten Mitgliedern schon dem Gesetz zu entnehmen (§§ 18 und 19 des [Zürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG; § 2 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommis­sion der Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004), und die einzelnen Mitglieder sind im Staatskalender aufgeführt. Selbst wenn der geltend gemachte verfassungsmässige Anspruch zu bejahen wäre, wäre dieser verwirkt, da ein Ausstandsbegehren spätestens mit der Stellungnahme an die Aufsichtskommission vom 15. Juli 2008 hätte geltend gemacht werden müssen (VGr, 23. Mai 2007, VB.2007.00136 [Zwischenbeschluss], www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Die vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme allgemein gehaltenen Vorbehalte gegen die Mitgliedschaft von Oberrichtern in der Aufsichtskommission genügen übrigens – abgesehen davon, dass dabei von einem falschen Rechtsmittelzug ausgegangen wird – den Anforderungen an ein Ausstandsbegehren schon deshalb nicht, weil ein solches sich nur gegen bestimmte Mit­glieder des Gerichts und nicht gegen das Gericht bzw. eine Abteilung desselben richten kann (BGr, 10. Juli 1008, 2C_150/2008, E. 1, www.bger.ch, BGE 105 Ib 301, § 96 des Gerichtsver­fassungs­gesetzes vom 13. Juni 1976, GVG).

3.  

Eine Verletzung des Gebots des "fair trial" und eine Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei und ihm auch die Möglichkeiten, Urkundenbeweise zu bezeichnen, Zeugen zu benennen und eine abschliessende Stellungnahme abzugeben, nicht eingeräumt worden seien. Auch diese Rügen gehen fehl.

3.1. Als Anwalt musste der Beschwerdeführer wissen, dass ihm auf das ihm mit Beschluss vom 3. Juli 2008 eröffnete Disziplinarverfahren hin das Akteneinsichtsrecht zustand. Ein ent­sprechendes Begehren hat er jedoch nicht gestellt. Dies wohl deshalb, weil ihm sowohl seine eigene Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007, die An­lass zum Disziplinarverfahren gab, als auch der ihm zugestellte Beschluss der zur Behand­lung seiner Eingabe zuständigen Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 15. Mai 2008 bereits bekannt waren. Wenn die Aufsichtskommission im Eröffnungsbeschluss vom 3. Juli 2008 die Textstellen der Eingabe vom 30. Juli 2007, die unter dem Gesichtspunkt eines Verstos­ses gegen Art. 12 lit. a BGFA geprüft werden sollten, noch ausdrücklich aufführte, so ge­schah dies in Beachtung des Gehörsanspruchs, damit er in genauer Kennt­nis der ihm ge­machten Vorwürfe Stellung nehmen konnte.

3.2. Aus § 32 AnwG ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass zwingend ein Beweisverfahren durchzuführen ist. Die nach dieser Bestimmung dem Beschuldigten zu gewährende – nochmalige – Gelegenheit zur Stellungnahme wird nur dort eingeräumt, wo überhaupt Beweise erhoben worden sind. Beweis wird jedoch nur über erhebliche streitige Tatsachen erhoben. Der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 enthal­tenen kritischen Äusserungen zum Verfahrensablauf im Prozess vor Geschworenengericht, waren nicht umstritten. Da es bei der Würdigung dieser unbestrittenen Äusserungen nicht um die Frage der Berechtigung dieser Kritik am Stellvertreter des Geschworenengerichts­präsidenten ging, sondern nur darum, ob die Art und Weise dieser Kritik noch im Rahmen des nach BGFA zulässigen Masses lag, bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsabklärung. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 abschliessend Antrag stellte und seinen Antrag auf Nichtanhandnahme der Untersuchung noch mit der Bemer­kung unterstrich, dass er anderes zu tun habe, als sich mit solchen Vernehmlassungen he­rumzuschlagen, ging er selber davon aus, dass das Verfahren keiner Weiterung mehr bedurfte. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.

4.  

Zu den in der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA festgehaltenen Pflichten des Rechts­anwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, dass er sich ent­sprechend seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege in der Beziehung zum eigenen Klienten und im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden einer gewissen Zurück­haltung befleissigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken. Vom Rechts­anwalt darf erwartet werden, dass er auch im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behör­den sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Be­schimpfungen verzichtet. Im Übrigen bleibt es dem Rechtsanwalt aber unbenommen, bei seiner Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege zu üben; es ist sein Recht und seine Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Insoweit darf er durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken, wobei von ihm nicht verlangt werden kann, jedes Wort abzuwägen (BGE 131 IV 154 E. 1.4.2 S. 159, BGr, 11. Juni 2007, 2A.499/2006, BGE 106 Ia 100 E. 7b).

5.  

Nach Auffassung der Aufsichtskommission ist der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Anklagekammer des Obergerichts vom 30. Juli 2007, in welcher er dem Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten eine obszöne Blossstellung eines Verurteilten, eine herabwürdigende Behandlung im Sinne der Folterkonvention und ein menschenverachten­des Vorgehen mit einem Anruch von gezielter Rufschädigung vorgeworfen hat, weit über das hinausgegangen, was als scharfes Rügen und Kritisieren von behaupteten und aus seiner Sicht gegebenen Missständen toleriert werden kann. Als krasse und in keiner Weise akzeptable Entgleisung erweise sich zudem die vom Beschuldigten formu­lierte Schluss­bemerkung: "Dieser von Anmassung und Menschenverachtung geprägte Um­gang mit An­walt und Angeklagtem darf am Geschworenengericht nicht noch Schule ma­chen. Es ist allemal ein kleiner Schritt vom Richter zum Inquisitor, vom Geschworenen­gericht zum Volksgerichtshof. Die Rechtsgeschichte lehrt uns das." Mit diesen Worten stelle der Be­schuldigte den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten in die Nähe der Son­dergerichte zur Zeit des Naziregimes, was jeden Rahmen einer sachlichen und scharfen Kritik sprenge und gänzlich untolerierbar sei.

In der Beschwerde wird wiederum ausgeführt, dass und weshalb der Versand des Schrei­bens des Verurteilten an den Stellvertreter des Geschworenengerichtspräsidenten vom 13. Juli 2007 an die Staatsanwaltschaft und die Geschädigtenvertreter nicht nur un­nötig, son­dern angesichts von dessen krankhaftem psychischem Zustand persön­lichkeitsverletzend gewesen sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es in diesem Disziplinarverfahren nicht um die Frage geht, ob das Vorgehen des Stellvertreters des Ge­schworenengerichts­präsidenten üblich, vernünftig oder unter "rechtlichen und moralischen Aspekten zulässig war oder nicht", sondern einzig darum, ob die von ihm geübte Kritik die Grenze des nach Art. 12 lit. a BGFA noch Zulässigen überschritten hat oder nicht. Für diese einzig zu beur­teilende Frage kommt es nicht darauf an, in welch krankhaftem Zu­stand sein Klient sich befunden hatte. Wie bereits unter Erwägung 3.2. dargetan, brauchte sich die Vorinstanz nicht auf die vom Beschwerdeführer verlangte Diskussion um Persönlichkeitsschutz gegenüber dem psychisch kranken Angeklagten einzulassen. Der psychische Zustand seines Klienten und das Verhalten von Oberrichter B sind daher auch im Beschwerdeverfahren nicht Beweisthema. Ebenso wenig ist Beweis­thema, ob in diesem Strafprozess vor Geschworenengericht Verfahrensfehler begangen wurden oder nicht. Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Einvernahme seines Klienten sowie von Oberrichter B und auf Beizug des Schreibens seines Klienten an Oberrichter B vom 13. Juli 2007 sowie von psychiatrischen Gutachten und Berichten betreffend seinen Klien­ten sind daher abzuweisen.

6.  

Von einer tendenziösen Überinterpretation der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli 2007 verwendeten Formulierungen durch die Aufsichtskommission kann nicht die Rede sein. Die von ihm gewählten Worte und Begriffe sind sehr klar und bedür­fen nicht erst noch einer Interpretation, um als unsachlich und verletzend wahrgenommen zu werden. Eine solcherart geäusserte Kritik an einem Mitglied eines Gerichts ist inakzep­tabel und stellt einen erheblichen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht dar. Auf die zutreffende Würdigung im Entscheid der Aufsichtskommission kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). An der anwaltsrechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz vermag der Umstand, dass das Kassationsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 das Urteil des Geschworenengerichts vom 5. Juli 2007 aufhob, nichts zu ändern.

7.  

Die Strafzumessung beurteilt das Verwaltungsgericht nur mit auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch beschränkter Kognition (§ 50 VRG). Die vom Beschwerde­führer eventualiter beantragte Disziplinierung bloss mit einer Verwarnung kann angesichts des erheblichen Verstosses gegen die anwaltlichen Berufspflichten nicht in Frage kommen. Angebracht ist eine Busse. Zur Höhe der von der Vorinstanz verhängten Busse von Fr. 3'000.- äussert sich der nach wie vor uneinsichtige Beschwerdeführer nicht. Ange­sichts des in Art. 17 lit. c BGFA festgelegten Bussenrahmens bis Fr. 20'000.- erscheint die von der Vorinstanz als ange­messen taxierte Strafe nicht als rechtsverletzend.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm da­mit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.         Mitteilung an…