{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.01.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00509_22-01-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208326&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4759b52b5f0fca32bf458963516aa8c0"}, "Num": [" VB.2008.00509"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.22.0  VB.2008.00509"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.22.0  VB.2008.00509"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.22.0  VB.2008.00509"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Disziplinarbusse wegen Verletzung von Berufsregeln (verbale Entgleisungen in der Korrespondenz mit dem Gericht) Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Verfahrensregeln sehen vor, dass bei Entscheiden in Disziplinarverfahren von sieben Mitwirkenden vier Mitglieder des Obergerichts sein m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen ist das Ausstandsbegehren versp\u00e4tet und zu wenig spezifiziert eingereicht worden (E. 2). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist nicht verletzt, weil der Beschwerdef\u00fchrer gar kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt hat (E. 3.1). Ein Beweisverfahren ist nicht zwingend durchzuf\u00fchren (E. 3.2). Zu den Berufsregeln des Anwaltsberufs geh\u00f6rt es, dass der Anwalt im Verkehr mit der Gegenpartei und den Beh\u00f6rden sachlich bleibt und auf pers\u00f6nliche Beleidigungen und Verunglimpfungen verzichtet (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer warf einem Gerichtsmitglied unter anderem \"menschenverachtendes Vorgehen\" und eine \"obsz\u00f6ne Blossstellung des Verurteilten\" vor und stellte das Gericht in die N\u00e4he des \"Volksgerichtshofs\". Solche Formulierungen sind - in \u00dcbereinstimmung mit der W\u00fcrdigung der Vorinstanz - unsachlich sowie verletzend und stellen einen erheblichen Verstoss gegen die anwaltliche Berufspflicht dar (E. 5 f.). Eine Disziplinarbusse von Fr. 3 000 ist nicht rechtsverletzend. Abweisung der Beschwerde (E. 7). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:32", "Checksum": "ee3aea2b517874eaef26a8aec53503af"}