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VB.2008.00513
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A (geb. 1987) bezieht seit November 2006 Sozialhilfeleistungen der Stadt X. Er besucht die Schule B in Zürich. Er stellte bei der Sozialbehörde der Stadt X am 26. Mai 2008 über die Schule ein Gesuch, ihm Fr. 202.50 für Schulbücher zu vergüten. Dieses Gesuch wies die Behörde am 4. Juni 2008 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass A im August 2007 Fr. 550.- für Materialkosten und Schulbücher erhalten habe. Davon habe er Fr. 331.50 für Schulbücher, Fr. 60.- für eine Schultasche und Fr. 19.25 für Schreibmaterial aufgewendet (total Fr. 410.75, womit vom ursprünglich zugesprochenen Betrag noch Fr. 139.25 verbleiben). Für jetzt noch benötigte Schulbücher seien insgesamt Fr. 105.- erforderlich. Dieser Betrag könne vom verbliebenen Betrag von Fr. 139.25 beglichen werden. II. Einen gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Y am 24. September 2008 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Gestützt auf die neu vorgenommenen Berechnungen kam er zum Schluss, dass an A noch ein Betrag von Fr. 49.50 für Schulbücher auszuzahlen sei. III. A erhob am 22. Oktober 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Beschluss des Bezirksrats Y vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Y zurückzuweisen (Antrag 2). Der Bezirksrat habe im Rahmen der Neubeurteilung auch einen "mutmasslich von der Sozialbehörde verursachten persönlichen Schaden, mit Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers" zu prüfen (Antrag 3). Ausserdem sei der Bezirksrat anzuweisen, aufsichtsrechtlich darauf hinzuwirken, dass Ausgaben an einen Sozialhilfebezüger grundsätzlich nur gestützt auf einen ordentlichen Beschluss des Sozialhilfeorgans erfolgen dürften (Antrag 4). Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 auf eine Vernehmlassung. Von der Stadt X traf keine Beschwerdeantwort ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Sozialhilferecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beurteilung von Schadenersatzbegehren obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, sondern den Zivilgerichten (§ 2 VRG). Auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 1.3 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu, wozu auch der Bezirksrat zählt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16; vgl. auch den den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid VB.2008.00501 vom 30. Dezember 2008, E. 1.2). Daher ist auf den Antrag 4 des Beschwerdeführers, den Bezirksrat zu aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Sozialbehörde anzuweisen, nicht einzutreten. Im Übrigen hat bereits der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 24. September 2008 zu Recht auf Mängel in der verfahrensmässigen Abwicklung durch die Beschwerdegegnerin hingewiesen (E. 3.5). 1.4 Der Streitwert liegt weit unter der Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Der Bezirksrat erwog, dem Beschwerdeführer seien Fr. 550.- für Schulkosten überwiesen worden. Davon seien Ausgaben von Fr. 476.25 getätigt worden (somit Restbetrag von Fr. 73.75). Die Kosten für die Schultasche (Fr. 60.-) und für das Schreibmaterial (Fr. 19.25) seien aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken und daher nicht an den Schulkostenbeitrag von Fr. 550.- anzurechnen (somit Restbetrag von Fr. 153.-). Auf der Liste der Handelsschule seien Kosten für Schulbücher von Fr. 202.50 ausgewiesen. In Relation zum Restbetrag seien dem Beschwerdeführer somit noch Fr. 49.50 auszuzahlen. 2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Schreibmaterial vom Grundbedarf zu decken ist. Hingegen bestreitet er, dass die Schultasche aus dem Grundbedarf zu bezahlen ist. Er errechnet deshalb einen Fehlbetrag von Fr. 105.30. 2.3 Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildet das Gesuch vom 26. Mai 2008, dem Beschwerdeführer Fr. 202.50 für Schulbücher zu vergüten. Zwischen dem vom Bezirksrat zugesprochenen Betrag von Fr. 49.50 und dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bezifferten Fehlbetrag von noch Fr. 105.30 ergibt sich eine nunmehr noch streitige Differenz von Fr. 55.80. Dabei geht es letztlich darum, ob die Kosten für die Schultasche aus dem Grundbedarf zu decken sind oder ob sie separat übernommen werden. Die Kosten für die Schultasche beziffert der Beschwerdeführer mit Fr. 60.-, was zum genannten streitigen Differenzbetrag von Fr. 55.80 einen Unterschied von Fr. 4.20 ausmacht. Dieser Unterschied ist dadurch begründet, dass die Kosten der Schulbücher gemäss Tabelle vom 13. September 2007 mit Fr. 264.- ausgewiesen werden, während in der Beschwerdeschrift der Betrag mit Fr. 259.80 beziffert wird. 3. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen, so unter anderem Nahrungsmittel, Bekleidung, kleine Haushaltsgegenstände (Kap. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehenden Kosten sind zu übernehmen, soweit sie nicht im Grundbedarf enthalten sind (Kap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien). 4. Die Auffassung des Bezirksrats, wonach die Kosten für die Schultasche aus dem Grundbedarf zu decken sind, ist nicht zu beanstanden. Bei einer Schultasche (gemeint ist wohl eine Mappe, Umhängetasche oder ein Rucksack) handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der einzig und allein mit der Absolvierung einer Ausbildung verbunden ist. Vielmehr kann er durchaus auch zu anderen Zwecken verwendet werden (z.B. Freizeitaktivitäten). Umgekehrt ist es auch nicht unbedingt erforderlich, eine spezielle Schultasche anzuschaffen. Ein im Haushalt bereits befindliches Gepäckstück kann den Zweck einer Schultasche ebenfalls erfüllen. Eine Schultasche ist damit wie andere Gepäckstücke unter die "kleinen Haushaltsgegenstände" zu zählen, deren Anschaffung gemäss den SKOS-Richtlinien aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu bezahlen ist. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Soweit der Beschwerdeantrag 3 (Schadenersatz) auch als Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu verstehen ist, ist festzuhalten, dass ihm als unterliegender Partei eine solche nicht zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |