{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00515_2009-01-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208266&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5874a89c8bb371bd7a0797394cc71ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.01.2009  VB.2008.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.01.2009  VB.2008.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.01.2009  VB.2008.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Da der streitige Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Inkrafttreten des AuG ergangen ist, findet das AuG auf das vorliegende Verfahren Anwendung (E. 1.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, da der (zum Zeipunkt der Anh\u00f6rung nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdef\u00fchrer kein Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt hat (E. 2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung l\u00e4sst sich vorliegend einerseits auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG st\u00fctzen, da der Beschwerdef\u00fchrer in schwerwiegender Weise gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, zumal er, trotz laufender Probezeiten aufgrund fr\u00fcherer Strafverfahren und trotz Verwarnungen durch das Migrationsamt, in wiederholter und geradezu hartn\u00e4ckiger Weise delinquiert hat. Anderseits l\u00e4sst sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 62 lit. b AuG st\u00fctzen, weil der Beschwerdef\u00fchrer zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt wurde und somit die auch unter dem AuG weitergeltende Zwei-Jahres-Grenze \u00fcberschritten hat (E. 4.3). Ausgangspunkt f\u00fcr die Interessenabw\u00e4gung ist das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers, welches (wie den Ausf\u00fchrungen des Strafgerichts zu entnehmen ist) schwer wiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich auch deshalb als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weil der Beschwerdef\u00fchrer seine ersten zw\u00f6lf Jahre im Heimatland verbrachte und deshalb mit Kultur, Verh\u00e4ltnissen und Sprache vertraut ist, sein Beziehungsnetz in der Schweiz auf seine Familie beschr\u00e4nkt ist und er sich nicht richtig ins Berufsleben einf\u00fcgen konnte (E. 4.6). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung wird abgewiesen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:51:53", "Checksum": "50443714c38fe49bc00210f91f7006b1"}