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VB.2008.00515
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1982, Staatsangehöriger der Republik B, reiste am 20. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Seine Eltern und drei Geschwister waren bereits früher in die Schweiz übergesiedelt. Er wurde ins Schulsystem integriert, musste die Oberschule jedoch aufgrund seines ungenügenden Verhaltens verlassen. Sodann war A, ohne eine Berufslehre zu beginnen, nur zeitweise erwerbstätig. Mit Strafbefehl vom 24. September 2002 wurde A wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 21 Tagen Gefängnis bedingt bestraft (Probezeit zwei Jahre). Gestützt hierauf wurde er vom Migrationsamt am 5. November 2002 verwarnt. Mit Urteil vom 28. April 2003 wurde A sodann der Erpressung, des Diebstahls und der Entwendung zum Gebrauch schuldig gesprochen, weshalb er zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt (Probezeit drei Jahre) und mit Fr. 1'000.- gebüsst wurde. In der Folge wurde A am 15. September 2003 erneut wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Am 10. August 2005 erging ein weiteres Urteil, mit dem A des Diebstahls und des unvollendeten Versuchs dazu schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten belegt wurde. Aus dem Vollzug dieser Strafe wurde er am 24. April 2006 bedingt entlassen (Probezeit zwei Jahre). A wurde am 18. Oktober 2005 erneut vom Migrationsamt verwarnt. Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 wurde A zu zwanzig Monaten Gefängnis wegen banden- und gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Fahren in angetrunkenem Zustand, verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Entscheiden vom 28. April 2003, 15. September 2003 und 10. August 2005. Zudem wurden die bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafen widerrufen. Daher befand sich A ab dem 8. Januar 2007 bis zum 6. Juni 2008 erneut im Strafvollzug.
B. Mit Verfügung vom 9. April 2008 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Es erwog im Wesentlichen, A habe durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt, zumal er zu Freiheitsstrafen von beinahe drei Jahren verurteilt worden sei. Somit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Ausweisung, das durch seinen Aufenthalt von über 14 Jahren und einer zumindest teilweisen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht aufgehoben werde. Zwar sei die Rückkehr nach B mit einer gewissen, ihm jedoch zumutbaren, Härte verbunden. C. Die Verfügung vom 9. April 2008 wurde wiedererwägungsweise aufgehoben und durch Verfügung vom 18. Juni 2008 ersetzt. Hiermit wurde aus denselben Überlegungen wie in der aufgehobenen Verfügung die Ausweisung von A für die Dauer von zehn Jahren angeordnet. Ausserdem wurde er aufgefordert, das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens 31. Juli 2008 zu verlassen. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 24. September 2008 mit der Begründung ab, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermöge das öffentliche Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen. III. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und ihm seine Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 24. September 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008). 1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten und hat das bisherige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG). Gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht, mithin laut Art. 112 Abs. 1 AuG nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege, also nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG gilt das Gesetz für nach seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche. Nicht geregelt ist der Fall, wo eine Behörde von Amtes wegen eine fremdenpolizeiliche Anordnung trifft. Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt die Übergangsregelung sinngemäss auch für behördliche Anordnungen ohne vorangegangenes Gesuch. Das Bundesgericht hat als massgebenden Zeitpunkt für die Anwendung des alten bzw. neuen Gesetzes den Abschluss des kantonalen Verfahrens angenommen (siehe auch zum Folgenden VGr, 17. September 2008, VB.2008.00302, E. 1.2, www.vger.ch; BGr, 6. März 2008, 2C_133/2008, E. 1.2, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall hat das Migrationsamt die angefochtene Verfügung am 18. Juni 2008 erlassen. Trotzdem hat der Regierungsrat befunden, dass das ANAG auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, weil der streitige Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar 2008 "eingeleitet" worden sei. Da das erstinstanzliche Verfahren aber mit der Verfügung des Migrationsamts vom 18. Juni 2008 abgeschlossen worden ist, gelangt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen das AuG zur Anwendung. 2. Der (frühere) Vertreter des Beschwerdeführers hat am 28. Januar 2008 dem Migrationsamt seine Vertretung angezeigt. Die Befragung des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bereits am 27. August 2007 durchgeführt worden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung noch nicht anwaltlich vertreten war, weshalb das Recht des Beschwerdeführers auf Befragung im Beisein seines Rechtsvertreters aufgrund der fehlenden anwaltlichen Vertretung gar nicht verletzt werden konnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Begehren auf Teilnahme eines Vertreters gestellt. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, vor Verwaltungsgericht aussagen zu dürfen. Die Garantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, kommen in fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zur Anwendung. Auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Von einer mündlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn sich ergibt, dass sie keine für die Frage der Ausweisung bzw. des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung massgeblichen Erkenntnisse zeitigen würde (BGr, 27. Juni 2000, 2A.282/2000, E. 1.b, www.bger.ch). Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, welche Erkenntnis eine mündliche Befragung im Einzelnen bringen würde. Es sind jedenfalls keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine persönliche Anhörung als geboten erscheinen liessen. Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die geheilt werden müsste (vgl. oben 2.1). Deshalb ist von einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers abzusehen. 3. 3.1 Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, dass angesichts der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers von nahezu drei Jahren ein Ausweisungsgrund gegeben sei. Er sei trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen wiederholt straffällig geworden und habe sich schwerwiegende Straftaten zuschulden kommen lassen. Dieses Verhalten zeige, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Angesichts der relativ langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers könne von einer gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Zu seinen Ungunsten sei jedoch seine Unbelehrbarkeit zu gewichten, habe er sich doch weder durch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch durch hängige Strafverfahren, laufende Probezeiten oder vollzogene Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft von der Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abhalten lassen. Deshalb überwiege das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Durch die Befristung der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren werde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausreichend Rechnung getragen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seit der zweiten Verwarnung keine strafbaren Handlungen mehr begangen. Die Strafe von gut 27 Monaten sei zwar ein Grenzfall, doch sei er Ersttäter gewesen und habe die Delikte aufgrund schlechter Gesellschaft begangen, in welcher Alkohol eine gewichtige Rolle gespielt habe. Ausserdem sei sein gutes Verhalten im Strafvollzug mit zu berücksichtigen. Mit seinem Heimatland verbinde ihn nichts als die Landessprache. Er versuche ausserdem, sich ins Berufsleben zu integrieren und den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Die Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren sei unmenschlich, da er in B über keine Familienangehörigen mehr verfüge und als Emigrant stigmatisiert sei. Allenfalls sei über seinen Aufenthalt erst in drei Jahren zu entscheiden oder der Verbleib in der Schweiz sei an Auflagen (z.B. Schuldentilgung) zu binden. 4. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung und die Ausweisungsverfügung nicht dieselbe Ausgangslage betrafen. Richtig ist zwar, dass die Delikte allesamt vor der Verwarnung des Migrationsamts vom 18. Oktober 2005 begangen wurden. Diese Verwarnung wurde aber, wie aus der Verfügung auch ausdrücklich hervorgeht, in Anbetracht der verschiedenen Verurteilungen vom 28. April 2003, vom 15. September 2003 und vom 10. August 2005 ausgesprochen. Da das Urteil des Bezirksgerichts X erst später, am 1. Dezember 2005, ergangen ist, konnte sich die Verfügung des Migrationsamts auch nicht hierauf beziehen. Das Migrationsamt ist folglich in keiner Weise willkürlich vorgegangen, als es das Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung erst nach dem Urteil vom 1. Dezember 2005 und gerade aufgrund des erheblichen Strafmasses dieses Urteils einleitete. 4.2 Wendet eine Rekurs- oder Beschwerdeinstanz eine andere Rechtsgrundlage als die Vorinstanz an, mit deren Erheblichkeit für das Verfahren nicht zu rechnen war, oder geht sie beim Entscheid von einem anderen Sachverhalt aus, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, dass der beschwerdeführenden Partei davon Kenntnis und gegebenenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 84 und § 8 Rz. 19). Darauf kann vorliegend jedoch verzichtet werden: Die Vorinstanzen sind zwar von der Anwendbarkeit von Art. 10 ANAG ausgegangen. Dass das Verwaltungsgericht stattdessen auf das AuG abstellt, hat für den Beschwerdeführer keine Nachteile zur Folge. Es sind nämlich auch bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dieselben Grundsätze wie bei der Ausweisung aus diesem Grund anwendbar (vgl. BBl 2002 3709, 3810; BGr, 28. Januar 2008, 5C.579/2007; BGr, 13. März 2008, 2C.701/2007, www.bger.ch; Magalie Gafner, Personnes de nationalité étrangère, in: RDAF 2007, S. 10). Insofern hat die geänderte Rechtsgrundlage keine Änderung der materiellen Beurteilungsgrundlagen zur Folge. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ebenfalls hiervon ausgegangen, was sich unter anderem darin zeigt, dass er nach Erlass der wiedererwägungsweise ergangenen neuen Verfügung vom 18. Juni 2008 (in Anwendung des ANAG) explizit an seiner ursprünglichen Rekursschrift zur Verfügung vom 9. April 2008 (in Anwendung des AuG) festgehalten und bloss Ergänzungen untergeordneter Art angebracht hat. 4.3 Die kantonale Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG wird in Anwendung des AuG durch den Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (Art. 62-63 AuG) zusammen mit der Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem Einreiseverbot (Art. 67 AuG) ersetzt (vgl. VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00487, E. 2.1, www.vger.ch). 4.3.1 Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (BBl 2002 3709, 3809 f.). Es trifft zwar zu, dass die Delikte rund vier Jahre zurückliegen und es seither zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in diesen letzten vier Jahren während rund zwei Jahren im Strafvollzug befunden hat. Massgeblich ist insbesondere, wie es auch im Urteil des Bezirksgerichts X deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer in wiederholter und geradezu hartnäckiger Weise delinquiert hat. Der Beschwerdeführer ist trotz laufender Probezeiten aufgrund früherer Strafverfahren und trotz Verwarnungen durch das Migrationsamt wiederholt straffällig geworden und hat sich schwerwiegende Straftaten zuschulden kommen lassen, wofür er insgesamt zu fast drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch hat er sich nicht durch bereits hängige Strafverfahren und vollzogene Untersuchungshaft von der Begehung weiterer, schwerwiegender Delikte abhalten lassen. Dies wurde vom Regierungsrat deutlich dargelegt, weshalb auf seine Ausführungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Mass an krimineller Energie bewiesen hat. Eine Rückfallgefahr ist aufgrund der Deliktsgeschichte des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, woran seine Beteuerungen nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer hat folglich wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz verstossen und gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen, und hat somit einen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gesetzt. Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts X zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt worden. Die Jahresgrenze wird damit deutlich überschritten. Ferner übersteigen die Verurteilungen des Beschwerdeführers im Gesamtmass von beinahe drei Jahren die bundesgerichtliche Zwei-Jahres-Grenze. Insofern hat der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt. 4.3.3 Sodann präzisiert Art. 63 Abs. 2 AuG, dass die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und 62 lit. b AuG widerrufen werden können. Der Beschwerdeführer ist am 20. März 1994 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er hält sich zwar noch (knapp) nicht seit fünfzehn Jahren in der Schweiz auf, was vorliegend aber unbeachtlich ist, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ohnehin auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowie auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG stützen lässt (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2). 4.3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht X habe im Strafurteil keine Landesverweisung angeordnet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil die Strafgerichte angesichts der Beurteilung durch die Fremdenpolizeibehörden es zunehmend vermeiden, dass zwei Instanzen über diese Massnahme beschliessen. Im Übrigen sind die Kriterien der Fremdenpolizei andere als diejenigen der Massnahmen der Strafbehörden, mit denen im Allgemeinen eine individuelle Resozialisierung angestrebt wird. 4.4 4.4.1 Der Regierungsrat hat zutreffend ausgeführt, dass sich auf den Schutzbereich des Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nur berufen kann, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Aufenthaltsrecht hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Aus den Beziehungen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern kann indessen nur ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 5. März 2004, 2A.425/2003, E. 4.2, www.bger.ch). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis und damit ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, sind diese Eingriffszwecke im vorliegenden Fall gegeben, da der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und das Risiko weiterer Straftaten nicht hingenommen werden kann. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 4.5 Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Dabei sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG): 4.5.1 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b; BGr, 20. November 2007, 2C.486/2007, E. 1.1, www.bger.ch). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer, obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar 2001, 2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c). Ausgangspunkt für die Interessenabwägung ist das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1), wo-ran auch unter dem AuG festzuhalten ist. Die Überprüfung des vom Strafgericht festgestellten Verschuldens ist dem Verwaltungsgericht versagt; es ist vielmehr an die Verschuldenswürdigung, die sich aus Strafprozess und -urteil ergibt, gebunden. 4.5.2 Das Bezirksgericht X hat in seiner Würdigung des Verschuldens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, seine Taten seien schwerwiegend. Weder die hängigen Strafuntersuchungen noch die Untersuchungshaft hätten ihn vom weiteren Delinquieren abgehalten. Er habe dadurch ein beträchtliches Mass an krimineller Energie bewiesen (vgl. zum Verschulden oben E. 4.3.1). Im Weiteren kann mit Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden, der sich zu Recht den Erwägungen des Migrationsamts angeschlossen hat und namentlich festhält, der Beschwerdeführer sei offensichtlich unbelehrbar gewesen, was zu seinen Ungunsten gewichtet werden müsse (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Nach dem Gesagten kann nicht ohne Weiteres mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden, weshalb ein grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung besteht. 4.5.3 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) ist festzuhalten, dass eine Rückkehr ins Heimatland für den Beschwerdeführer zwar mit einer gewissen Härte verbunden, aber nicht unzumutbar ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse seiner Heimat, in welcher er aufwuchs und seine ersten zwölf Lebensjahre verbrachte und welche er nach seinem Wegzug mehrere Male besuchte, vertraut sind. Die Integration dürfte ihm nicht allzu schwer fallen, spricht er doch immerhin die Sprache seiner Heimat. Sein Beziehungsnetz in der Schweiz scheint sich im Wesentlichen auf seine Familie zu beschränken. Auch konnte er sich bislang nicht richtig ins Berufsleben einfügen. Trotz seiner beinahe fünfzehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz ist daher keine vertiefte Integration in die schweizerischen Verhältnisse zu erkennen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung berührt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz anwesenden Familie. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass diese nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV fällt, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist (vgl. oben E. 4.3.4 und 4.4.2). 4.5.4 Wegen der unterschiedlichen Zwecke, welche fremdenpolizeiliche und strafrechtliche Massnahmen verfolgen, dürfen bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten Verhalten im Strafvollzug geringere Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006, 2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen). Infolgedessen kann der Beschwerdeführer aus dem Wohlverhalten im Strafvollzug nichts zu seinen Gunsten ableiten. In welchem Umfang der Beschwerdeführer den von ihm angerichteten Schaden ersetzt hat, ist für die Prognose des künftigen Wohlverhaltens nicht von entscheidender Bedeutung, da der Schadenersatz ohnehin geschuldet ist. 4.5.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers, die Niederlassungsbewilligung mit gewissen Bedingungen zu verknüpfen, dem Gesetzeswortlaut von Art. 34 Abs. 1 AuG widersprechen würde. Danach ist die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen zu erteilen. 4.5.6 Demzufolge ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland angesichts sämtlicher Umstände nicht mit unzumutbaren Härten verbunden. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Angesichts der Freiheitsstrafe von drei Jahren hätte es im Licht der langjährigen und anerkanntermassen unter Geltung des AuG weiterzuführenden Gerichtspraxis völlig anderer persönlicher Umstände beim Beschwerdeführer bedurft, damit dessen private Interessen überhaupt ernsthaft das öffentliche Interesse hätten überwiegen können. Dies hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein müssen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |