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VB.2008.00519
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Februar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung, hat sich ergeben: I. A. A wurde am 23. September 2000 von ihrem ersten Ehemann B geschieden. Aus dieser Ehe gingen die Söhne C und D (geb. 1995 und 1997) hervor. Über das Jugendsekretariat Y beantragte A der Vormundschaftsbehörde X am 16. Oktober 2007 die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne von monatlich je Fr. 500.-, da der Kindsvater der Unterhaltsforderung nicht nachgekommen sei. Die Vormundschaftsbehörde bewilligte die Bevorschussung am 18. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2007. B. Am 17. Januar 2008 teilte das Jugendsekretariat Y A mit, es habe erfahren, dass sie am 24. März 2005 erneut geheiratet habe, und stellte die Alimentenbevorschussung per sofort vorsorglich ein. Es beantragte der Vormundschaftsbehörde am 31. Januar 2008 die rückwirkende Einstellung der Alimentenbevorschussung per 30. September 2007, da das massgebende Einkommen unter Berücksichtigung des Einkommens des neuen Ehemanns die Anspruchsgrenze für die Alimentenbevorschussung übersteige. In der Folge stellte die Vormundschaftsbehörde die Alimentenbevorschussung am 5. Februar 2008 per 30. September 2007 ein und verpflichtete A in solidarischer Haftung mit ihren Söhnen zur Rückerstattung der zwischen 1. Oktober 2007 und 31. Januar 2008 zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt Fr. 2'000.-. II. Dagegen rekurrierte A am 7. Februar 2008 an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar 2008. Der Bezirksrat wies die Sache am 17. September 2008 an die Vormundschaftsbehörde zurück und ersuchte die Vormundschaftsbehörde abzuklären, weshalb im Formular "Angaben zur Revision der Alimentenbevorschussung" der Zivilstand von A auf "geschieden" laute sowie die Anspruchsberechtigung von A auf der Basis eines alleinstehenden Elternteils, erhöht um die Frauenalimente gemäss Scheidungsurteil, zu berechnen und neu zu verfügen. III. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinde X am 21. Oktober 2008 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 17. September 2008; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Y verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Von A ging innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.2 Näher zu prüfen ist jedoch, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist. Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Beschwerde erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Diese Voraussetzung ist auch hier erfüllt. Würde dem Beschwerdeantrag der Gemeinde X entsprochen, bliebe es bei deren Beschluss vom 5. Februar 2008; würde die Beschwerde dagegen abgewiesen, müsste die Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats vom 17. September 2008 die Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin auf der Basis eines alleinstehenden Elternteils – erhöht um die Frauenalimente gemäss Scheidungsurteil – neu berechnen und verfügen sowie abklären, weshalb im Formular "Angaben zur Revision der Alimentenbevorschussung" der Zivilstand der Beschwerdegegnerin auf "geschieden" laute. Angesichts der detaillierten Anweisungen zur Berechnung kommt der Rückweisungsentscheid einem reformatorischen Entscheid nahe. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin weder möglich noch zuzumuten, gegen einen von ihr im zweiten Rechtsgang getroffenen Neuentscheid selber Rekurs zu erheben, um die Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 5. Februar 2008 zu verlangen. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst nach § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JugendhilfeG) die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge ohne Kinderzulagen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 650.- je Kind und Monat (§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 und 26 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden unter anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a JugendhilfeV). Die Bevorschussung erfolgt unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht verpflichteten Elternteils (§ 21 Abs. 1 JugendhilfeG; § 26 JugendhilfeV). Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem dann, wenn das anrechenbare Einkommen pro Jahr beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil Fr. 41'600.- bzw. beim nicht verpflichteten verheirateten Elternteil Fr. 54'600.- übersteigt; in beiden Fällen werden Fr. 3'900.- für jedes von ihm unterhaltene Kind hinzugerechnet (§ 29 Abs. 1 lit. b und c JugendhilfeV). Der Anspruch auf Bevorschussung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden; vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 JugendhilfeG). § 28 Abs. 1 JugendhilfeV zählt Sonderfälle auf, in denen die Bevorschussung von den Bestimmungen abweichen kann; nach Abs. 2 entfällt die Bevorschussung, wenn der Gesuchsteller absichtlich falsche Angaben macht oder andere Fälle von Missbrauch vorliegen. 3. 3.1 Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdegegnerin sei zwar im Zeitpunkt des Antrags auf Alimentenbevorschussung verheiratet gewesen, habe jedoch freiwillig – anscheinend ohne rechtsgültig festgesetzte Unterhaltsbeiträge – getrennt von ihrem (zweiten) Ehemann gelebt und daher nicht an den Einkünften ihres Ehemannes teilhaben können. Sie habe nach eigenen Angaben keine finanzielle Unterstützung von ihm erhalten. In einem Eheschutzverfahren wäre ihr Ehemann und Stiefvater der Kinder nicht zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder aus erster Ehe, sondern lediglich zu Ehegattenalimenten verpflichtet worden. Daher hätte sich die Einkommensberechnung für alleinstehende Elternteile aufgedrängt, jedoch erhöht um die Frauenalimente. Diesbezüglich könne auf das Scheidungsurteil abgestellt werden; die darin ausgesprochenen Frauenunterhaltsbeiträge seien zu den übrigen Einkommenskomponenten der Beschwerdegegnerin zu addieren, um die massgebende Grenze der Anspruchsberechtigung zu erhalten. Im Übrigen sei mit der Beschwerdegegnerin zu klären, weshalb sie auf der Anmeldung ihren Zivilstand nicht korrekt angegeben habe. Die Sache sei daher zur Neuberechnung im oben genannten Sinn zurückzuweisen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe absichtlich falsche Angaben gemacht, indem sie angegeben habe, geschieden zu sein, obwohl sie (wieder) verheiratet war. Es sei nicht einzusehen, warum der Grund für die Falschangaben, welche nach § 28 Abs. 2 JugendhilfeV bereits für sich allein zum Wegfall der Bevorschussung führten, nochmals abgeklärt werden solle. Das anrechenbare Einkommen der im massgeblichen Zeitraum verheirateten Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes (Fr. 70'503.49) sei über der Einkommensgrenze für die Bevorschussung von Fr. 62'400.- (Fr. 54'600.- zuzüglich Fr. 7'800.- für zwei Kinder) gelegen. Die Vorschüsse zwischen dem 1. Oktober 2007 und Januar 2008 seien daher zu Unrecht ausgerichtet worden und müssten im Umfang von Fr. 2'000.- rückerstattet werden. Die Auffassung des Bezirksrats widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut, Sinn und Zweck von § 29 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV. Weder die Beschwerdegegnerin noch der Bezirksrat habe zwingende historische, systematische oder teleologische Argumente dargelegt, welche eine Abkehr vom klaren Wortlaut geböten. Sodann sei nicht bewiesen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags tatsächlich getrennt gelebt hätten und die Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten habe; diesbezüglich liege lediglich eine einseitige Behauptung der Beschwerdegegnerin und keine Bestätigung ihres damaligen Ehegatten vor. Offen sei auch, ob weder eine Eheschutzverfügung noch eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ergangen sei. Entgegen der Ansicht des Bezirksrats beziehe sich die eheliche Beistandspflicht auch auf die vorehelichen Kinder und gelte auch während des Getrenntlebens der Ehegatten; sie ende erst mit der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Der Bedarf eines bei seinem leiblichen Elternteil lebenden vorehelichen Kinds werde bei der Bemessung der vom getrennt lebenden Stiefelternteil für die Dauer der Ehe zu bezahlenden Geldbeträge berücksichtigt. 3.3 Nach Art. 159 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) verpflichten sich die Ehegatten gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Dabei schulden sie einander Treue und Beistand (Abs. 3). Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die Beistandspflicht wird in Bezug auf voreheliche Kinder in Art. 278 Abs. 2 ZGB konkretisiert, gemäss welchem jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Heirat und endet mit der Auflösung der Ehe; sie gilt nicht nur während des Getrenntlebens (z.B. Eheschutzverfahren), sondern auch während des ganzen Scheidungsprozesses (Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1993, Art. 163 ZGB N. 6). Dies gilt auch für die Unterstützungspflicht des Stiefelternteils nach Art. 278 Abs. 2 ZGB (Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N. 16). Gelten die Unterhaltspflicht und die Unterstützungspflicht während des gerichtlich geregelten Getrenntlebens weiter, so muss dies umso mehr gelten, wenn die noch nicht geschiedenen Ehegatten freiwillig getrennt leben, wie das bei der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann aus zweiter Ehe im für die Alimentenbevorschussung massgebenden Zeitraum der Fall war. Demnach ist für die Berechnung des nach § 29 Abs. 1 JugendhilfeV anrechenbaren Einkommens dasjenige des noch nicht von der Beschwerdegegnerin geschiedenen Ehegatten zum Einkommen der Beschwerdegegnerin hinzuzurechnen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin nicht als alleinstehender Elternteil im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. b JugendhilfeV, sondern als verheirateter Elternteil im Sinn von § 29 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV qualifizieren. Die Einkommensschwelle liegt daher bei Fr. 62'400.- (Fr. 54'600.- zuzüglich Fr. 7'800.- für zwei Kinder) und wurde nach der Neuberechnung durch das Jugendsekretariat Y (Fr. 70'503.49) deutlich übertroffen. Die genannte Berechnung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass diese falsch wäre. Demgemäss ist die Alimentenbevorschussung zu Unrecht bezogen worden und untersteht der Rückerstattungspflicht gemäss § 24 Abs. 2 JugendhilfeG. Ob die Beschwerdegegnerin mit der Meldung, sie sei geschieden, absichtlich falsche Angaben machte und folglich eine Rückforderung auch auf § 28 Abs. 2 JugendhilfeV gestützt werden könnte, kann daher offen bleiben. 4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss Nr. 294 des Bezirksrats Y vom 17. September 2008 ist aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 294 des Bezirksrats Y vom 17. September 2008 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |