{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00519_05-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208340&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ee1b236577cda4e94ccc4912ace8a7c"}, "Num": [" VB.2008.00519"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00519"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00519"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00519"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung | R\u00fcckerstattung von zu Unrecht bezogener Alimentenbevorschussung (Bei der Scheidung der Beschwerdegegnerin von ihrem ersten Ehemann wurden ihren Kindern Unterhaltsbeitr\u00e4ge zugesprochen. Als sie Alimentenbevorschussung beantragte, gab sie an, geschieden zu sein, war aber erneut verheiratet und bereits wieder getrennt. Sie unterschritt die Einkommensschwelle f\u00fcr Alleinstehende. Die beschwerdef\u00fchrende Gemeinde forderte die zu Unrecht erfolgte Alimentenbevorschussung zur\u00fcck, der Bezirksrat hob den Beschluss aber auf und wies die Sache zur Neuberechnung zur\u00fcck.) Der R\u00fcckweisungsentscheid mit detaillierten Anweisungen zur Neuberechnung der Alimentenbevorschussung kann von der Gemeinde angefochten werden (E. 1.2). Die eheliche Beistandspflicht bezieht sich auch auf den Unterhalt vorehelicher Kinder; sie  endet erst mit der Aufl\u00f6sung der Ehe, gilt also auch w\u00e4hrend des Getrenntlebens und des ganzen Scheidungsprozesses. Die Beschwerdegegnerin war entgegen ihren Angaben nicht geschieden, sondern verheiratet, weshalb das Einkommen ihres (zweiten) Ehemannes zu ihrem hinzuzurechnen und die Einkommensschwelle f\u00fcr Verheiratete anzuwenden ist. Diese Schwelle wurde \u00fcberschritten, weshalb sie zu Unrecht Alimentenbevorschussung erhielt und diese zur\u00fcckerstatten muss (E. 3.3). Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:36", "Checksum": "68cf9810e3c0b3b98bde39fc32b2f312"}