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Geschäftsnummer: VB.2008.00521  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Polizeiliche Meldepflicht


Polizeiliche Meldepflicht Rechtsgrundlagen der Niederlassung und der polizeilichen Meldepflicht (E. 2). Der Beschwerdeführer hatte nach der Trennung von seiner Ehefrau keine feste Bleibe mehr und blieb noch über zwei Jahre in derselben Gemeinde angemeldet. Die Niederlassung in der betreffenden Gemeinde besteht bereits seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht mehr; die Gemeinde verfügte demnach zu Recht die Abmeldung des Beschwerdeführers nach Unbekannt (E. 3.1). Der Bezirksrat trat auf den Antrag auf Aufhebung der Busse (wegen Unterlassen der Abmeldung) mangels Zuständigkeit zu Recht nicht ein (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ABMELDUNG
BUSSE
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
UNBEKANNTER AUFENTHALT
Rechtsnormen:
Art. 24 Abs. I BV
§ 32 Abs. I GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00521

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat B,  

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend polizeiliche Meldepflicht,

hat sich ergeben:

I.  

A, geb. 1969, von C, zog mit seiner Ehefrau per 1. April 2004 nach B. Nach der Trennung des Ehepaares per 1. Mai 2005 blieb die Ehefrau in der ehelichen Wohnung, während A keine feste Bleibe mehr hatte. Nachdem die Ehefrau am 31. Januar 2006 wegzog, blieb A, welcher der Gemeinde B lediglich eine Postadresse bei seinen Eltern in D bekannt gab, auf Zusehen hin in B angemeldet. Das Ehepaar wurde am 30. August 2006 rechtskräftig geschieden. Am 24. Juli 2007 meldete die Einwohnerkontrolle B A per 31. Juli 2007 nach D ab, worauf dieser eine rekursfähige Abmeldeverfügung verlangte. Nachdem die Einwohnerdienste von D seine Anmeldung ablehnten, beschloss die Einwohnerkontrolle B am 3. Dezember 2007, die Abmeldung per 31. Juli 2007 auf "nach Unbekannt" zu ändern und A wegen Unterlassung der Abmeldung eine Busse von Fr. 80.- aufzuerlegen.

II.  

Mit Rekurs vom 3. Januar 2008 an den Bezirksrat Winterthur wandte sich A sowohl gegen die Abmeldung als auch gegen die auferlegte Busse und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 3. Dezember 2007. Daneben meldete er eine Schadenersatzforderung für die ihm entstandenen Unannehmlichkeiten und Aufwendungen an. Nach mehrfach angekündigtem Rückzug des Rekurses (teilweise unter Bedingungen) und zahlreichen Fristerstreckungen trat der Bezirksrat am 26. September 2008 auf den Rekurs in Bezug auf die Anträge betreffend Aufhebung der Busse und Schadenersatzforderung mangels Zuständigkeit nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab.

III.  

Dagegen erhob A am 26. Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 17. November 2008 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid Abweisung der Beschwerde; der Gemeinderat B schloss am 18. November 2008 ebenfalls auf Abweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift primär gegen die ihm auferlegte Busse, stellt jedoch implizit auch die Abmeldung durch die Gemeinde in Frage. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig, wobei sie in die Kompetenz der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; bei der Beendigung der Niederlassung hat er sich abzumelden (§ 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926; GemeindeG). Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage (§ 34 Abs. 1 GemeindeG). Die Gemeinde führt das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt (§ 38 Abs. 1 GemeindeG). Diese kantonale Regelung des "Meldewesens" steht in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Die Niederlassungsfreiheit berechtigt Schweizerinnen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz und Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.1 ff.; VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Niedergelassene haben sich in der Niederlassungsgemeinde anzumelden. Zur Meldepflicht gehört auch Ab- und Ummeldung. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Der Ort der Niederlassung einer Person und ihr zivilrechtlicher Wohnsitz sind für die weit überwiegende Zahl der Einwohner identisch. Gleichwohl handelt es sich um zwei rechtlich verschiedene Begriffe und sie fallen denn auch nicht in allen Fällen zusammen. So ist der so genannte fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar.

3.  

3.1 Zur Abmeldung erwog der Bezirksrat, die Niederlassung des Beschwerdeführers in B sei bereits ab Verlassen der ehelichen Wohnung im Mai 2005 zu verneinen, da die Rechtsordnung keine fiktive Verlängerung der Niederlassung kenne und aus der Niederlassungsfreiheit kein Anspruch abgeleitet werden könne, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die dafür erforderlichen objektiven Kriterien erfüllt seien. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den objektiven Nachweis seiner Verbundenheit mit B zu erbringen; vielmehr habe er in der Rekursschrift B als Lebensmittelpunkt angegeben, in einem späteren Schreiben den Raum Winterthur und im Juni 2008 sein Auto, während die Postadresse in E, wo er vorübergehend in einer Wohnung gewohnt hatte, fortbestehe. Der Einwohnerkontrolle E gegenüber habe er ebenfalls im Juni 2008 bei seiner Abmeldung angegeben, er werde den Lebensmittelpunkt weiterhin zwischen B und E haben und beabsichtige nicht, in absehbarer Zeit eine neue Wohnung zu mieten. Der Beschwerdeführer erfülle in keiner Gemeinde das erforderliche objektive Merkmal des tatsächlichen Wohnens und verfüge somit über keine Niederlassung, weshalb die Gemeinde B zu Recht dessen Abmeldung nach Unbekannt verfügt habe. Die Tatsache, dass die Gemeinde B dem Beschwerdeführer Nothilfe im Sinn von Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ausgerichtet habe, sei nicht dazu geeignet, die Niederlassung bzw. das polizeiliche Domizil in der Gemeinde B zu präjudizieren.

Der Beschwerdeführer setzt der zutreffenden und ausführlichen Erwägung des bezirksrätlichen Entscheids nichts entgegen, weshalb weitgehend auf diese verwiesen werden kann. Er macht insbesondere nicht geltend, im Zeitpunkt der Abmeldung bzw. davor über eine feste Wohngelegenheit verfügt zu haben. Vielmehr bestätigte er in der Rekursschrift gar selber, nach wie vor über keine feste Wohngelegenheit zu verfügen. Zwar ist bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich auf die Umstände im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen, doch belegen die erwähnte Aussage des Beschwerdeführers sowie seine oft ändernden Angaben im Laufe des Verfahrens, dass er auch danach während längerer Zeit über keine feste Wohngelegenheit verfügte. Zwar bewohnte er im Frühjahr 2008 während kurzer Dauer eine Wohnung, doch befand sich diese nicht in B. Dem Beschwerdeführer gelang es demnach nicht darzulegen, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung weiterhin in B befand. Die Abmeldung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.

3.2 Der Vorhalt zu später Information des Beschwerdeführers durch die Behörde betreffend seine Abmeldung ist nach den Ausführungen des Bezirksrats unberechtigt, da der Beschwerdeführer zwischen dem Zeitpunkt der erstmals erfolgten Abmeldung (Ende Juli 2007) und der definitiven Abmeldung nach Unbekannt (Dezember 2007) vom Beschwerdegegner mehrmals zur ordnungsgemässen Abmeldung aufgefordert worden sei, die Anmeldung in D abgelehnt worden sei und der Beschwerdegegner Rechtsabklärungen habe vornehmen müssen. Der Beschluss habe sodann dem Beschwerdeführer in B nicht zugestellt werden können. Inwiefern seine Interessen durch die behauptete späte Zustellung beeinträchtigt worden seien, habe er nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich.

Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats verwiesen werden kann. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese zeitliche Verzögerung dem Beschwerdeführer geschadet hätte, beantragte er doch erst im Dezember 2007 Sozialhilfe und ist der unterstützungsrechtliche Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ohnehin nicht mit dem polizeilichen Domizil gleichzusetzen.

3.3 Zur Busse merkte der Bezirksrat an, er sei zu dessen Beurteilung nicht zuständig. Er ersuchte den Gemeinderat B am 8. Januar 2008, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers als Begehren um gerichtliche Beurteilung entgegenzunehmen und wies den Beschwerdeführer am 8. Mai 2008 ebenfalls darauf hin.

Der Bezirksrat trat auf den Antrag auf Aufhebung der Busse, welche aufgrund der Polizeiverordnung von B erhoben wurde, zu Recht nicht ein, handelt es sich doch dabei um eine strafrechtliche Angelegenheit, für welche ein anderer Instanzenzug vorgesehen ist; demgemäss enthielt bereits der Beschluss des Gemeinderats B vom 3. Dezember 2007 eine separate Rechtsmittelbelehrung betreffend die Busse (Disp.-Ziff. 6). Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 1 lit. g VRG für die Beurteilung von Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen nicht zuständig.

3.4 Auch auf die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers trat der Bezirksrat mangels Zuständigkeit zu Recht nicht ein. Der Beschwerdeführer führte denn auch weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift aus, worin die ihm entstandenen Umtriebe bestehen sollen.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).


Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…