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Geschäftsnummer: VB.2008.00522  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Entschädigung für die Haushaltsführung Zuständigkeit (E. 1.1), Streitgegenstand (E. 1.2), Streitwert (E. 1.3). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen (E. 2.1) und für die Bemessung einer Entschädigung für die Haushaltsführung im Besonderen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Budgets einen höheren Mietzins bereits berücksichtigt (E. 4.1). Die Erstinstanz durfte im Zeitpunkt ihres Beschlusses davon ausgehen, dass aufgrund des damaligen Verlöbnisses zwischen dem Sozialhilfeempfänger und seiner Partnerin die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Die Form des Zusammenlebens kann letztlich aber offen gelassen werden, weil die konkrete Wohnsituation eine vollständig getrennte Haushaltführung faktisch gar nicht zulässt (E. 4.2). Eine Entschädigung für die Haushaltführung ist bei der Partnerin des Sozialhilfeempfängers auch unter Berücksichtigung der Schuldenabzahlungen durchaus erhältlich zu machen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde (E. 5).
 
Stichworte:
HAUSHALTENTSCHÄDIGUNG
HAUSHALTFÜHRUNG
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. IV SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00522

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. März 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Z,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde Z. Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 passte die Sozialbehörde Z das Budget an und berücksichtigte eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 550.-, weil A bei seiner Partnerin und Verlobten in Untermiete wohnte. Die Einrechnung einer Haushaltsentschädigung war ursprünglich vergessen worden. Die monatlichen Leistungen beliefen sich somit auf Fr. 681.50 (ohne Krankenkassenprämien).

II.  

Am 20. März 2008 erhob A Rekurs beim Bezirksrat X mit der Begründung, sie seien "kein Paar" mehr, er lebe mit seiner Wohnungspartnerin nicht im Konkubinat, und diese sei weder willens noch in der Lage, den Haushaltsbeitrag zu bezahlen. Die Sozialbehörde korrigierte mit Beschluss vom 26. März 2008 die Berechnung des Budgets und senkte die Entschädigung für die Haushaltsführung auf Fr. 250.-, sodass die monatlichen Leistungen neu Fr. 981.50 betrugen. Nach entsprechender Kontaktnahme durch den Bezirksrat äusserte sich A mit am 21. Juli 2008 eingegangenem Schreiben sinngemäss dahingehend, dass er am Rekurs vom 20. März 2008 gegen den Beschluss vom 27. Februar 2008 dennoch festhalte.

 

Aufgrund der prozessualen Situation (A hält am Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Februar 2008 fest; Wiedererwägung durch Sozialbehörde am 26. März 2008) ging der Bezirksrat davon aus, dass nunmehr noch die Entschädigung für die Haushaltsführung im reduzierten Umfang von Fr. 250.- im Streit liege. Der Bezirksrat prüfte die Einbringlichkeit dieser Haushaltsentschädigung und kam zum Schluss, dass die Entschädigung im reduzierten Umfang von Fr. 250.- pro Monat aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse bei der Wohnpartnerin kaum erhältlich gemacht werden könne. Demzufolge hiess er den Rekurs am 29. September 2008 gut.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats erhob die Gemeinde Z (Sozialbehörde) am 30. Oktober 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Entschädigung für die Haushaltsführung in der Höhe von Fr. 250.- zu bestätigen. A nahm am 4. Dezember 2008 Stellung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdegegner hatte gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2008 Rekurs beim Bezirksrat erhoben und sinngemäss beantragt, es sei auf eine Haushaltsentschädigung zu verzichten. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rekurs gemachten Angaben von sich aus mit neuerlichem Beschluss vom 26. März 2008 die Haushaltsentschädigung auf Fr. 250.- reduziert hatte, setzte sie dem Beschwerdegegner eine Rechtsmittelfrist an, um sich dagegen zu wehren. Der Beschwerdegegner nutzte diese Frist jedoch nicht. Es stellt sich damit die Frage, inwieweit der Betrag der Haushaltsentschädigung von Fr. 250.- überhaupt anfechtbar ist. Das Rekursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdegegner verzichtete denn auch nicht darauf. Nachdem er im Rekurs beantragt hatte, auf jegliche Haushaltsentschädigung zu verzichten, bleibt diese Frage zu prüfen, wobei sich nurmehr die Frage stellt, ob eine Haushaltsentschädigung von Fr. 250.- monatlich oder gar keine zu berücksichtigen ist.

1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21). Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Bezirksrat beim Beschwerdegegner keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet hat, nachdem sie zuvor noch eine solche von Fr. 250.-/Monat errechnet hatte. Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 3’000.- (12 x Fr. 250.-), weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).

2.2 Führt eine Hilfe suchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 SHV). Die empfohlene Entschädigung liegt zwischen Fr. 550.- und Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog, dass aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdegegners und seiner Partnerin die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Für die Überprüfung der Einbringlichkeit dieser Entschädigung berechnete er die monatlichen Einnahmen bei der Partnerin auf Fr. 4'200.- und die Ausgaben auf Fr. 3'246.-. Daraus resultiere ein monatlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 954.-. Mit einem solchen Überschuss könne zwar die Einbringlichkeit der Haushaltsentschädigung von monatlich Fr. 250.- bejaht werden. Allerdings seien noch weitere von der Partnerin geltend gemachte Ausgabenposten zu berücksichtigen, so für Bundessteuern (Fr. 464.35), für Selbstbehalte an die Krankenkasse (Fr. 778.85) sowie für Forderungen der Staatsanwaltschaft (Fr. 1'437.40) und des Bezirksgerichts (Fr. 2'767.15). Ausserdem lägen Mietzinsausstände vor (monatliche Rückerstattung von Fr. 300.-). Die finanziellen Verhältnisse bei der Partnerin des Beschwerdegegners seien nicht "rosig". Es rechtfertige sich deshalb die Annahme, dass eine Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 250.- kaum einbringlich sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in der Berechnung der Ausgaben der Partnerin ein zu hoher Mietzins berücksichtigt worden sei. Der monatliche Mietzins betrage lediglich Fr. 993.- gesamthaft (statt Fr. 1'200.-) bzw. – gemäss Untermietvertrag – für die Partnerin des Beschwerdegegners Fr. 496.50. Dementsprechend betrage der monatliche Einnahmeüberschuss Fr. 1'057.50. Für die Festlegung des Budgets der Partnerin sei ein "erweitertes SKOS-Budget" massgeblich (Kap. H.10-3 der SKOS-Richtlinien). Schuldenabzahlungen seien demnach unter näher umschriebenen Umständen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin geht von der Möglichkeit aus, Schulden in monatlichen Raten von insgesamt Fr. 650.- zurückzuzahlen. Der monatliche Einnahmeüberschuss lasse sowohl die Rückzahlung der Schulden als auch die Bezahlung der Entschädigung für die Haushaltsführung von Fr. 250.- zu.

3.3 Der Beschwerdegegner betont, dass der vom Bezirksrat errechnete Einnahmeüberschuss von Fr. 954.- nicht ausreiche. Er werde von seiner Partnerin nicht mehr unterstützt.

4.  

4.1 Der höhere Mietzins von rund Fr. 1'200.- war nach den Ausführungen des Beschwerdegegners erst ab April 2008 zu bezahlen. Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Beschlüsse vom 27. Februar 2008 bzw. 26. März 2008 fasste, lagen ihr noch keine Unterlagen vor, die auf einen höheren Mietzins hindeuteten. Insbesondere hat der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 20. März 2008 an die Beschwerdeführerin nicht auf den höheren Mietzins hingewiesen, obwohl im vorangegangenen Beschluss vom 27. Februar 2008 eine genaue Bedarfsberechnung mit dem bisherigen Mietzins von gesamthaft Fr. 993.- (davon Anteil des Beschwerdegegners: Fr. 496.50) enthalten war. Die Beschwerdeführerin durfte und musste daher von den ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Angaben des Mietzinses ausgehen. Der Bezirksrat hat dagegen in seinem Rekursentscheid vom 29. September 2008 bei der Berechnung der Ausgaben der (Wohn-)Partnerin den höheren Mietzins berücksichtigt.

4.2 Unter den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Beschwerdegegner und seine (Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im Untermietvertrag vom 15. Oktober 2007 zwischen diesen beiden bestätigen sie unterschriftlich, dass sie verlobt seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf die Annahme, es liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss der Beschwerdeführerin. Erstmals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar" mehr seien. Mit Schreiben vom 25. März 2008 führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein Konkubinat oder eine Ehe bestehe nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen.

Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den Beschluss vom 27. Februar 2008 fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem Konkubinatspaar die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Dieser Zeitpunkt ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise ein, dass das Verlöbnis aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet ist, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).

Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des Beschwerdegegners und seiner (Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdegegners zu folgen wäre, wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete Wohnsituation doch auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der Wohnung handelt es sich um eine 11/2-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die gemäss Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen Verhältnisse lassen eine vollständig getrennte und je eigenständige Haushaltsführung faktisch gar nicht zu. Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung begründet.

4.3 Bei der Prüfung der Erhältlichkeit der Entschädigung für die Haushaltsführung bei der (Wohn-)Partnerin ist von einem monatlichen Einnahmeüberschuss von Fr. 954.- auszugehen (unter Zugrundelegung des tieferen Mietzinses von Fr. 496.50 [hälftiger Anteil] ergäbe sich ein Überschuss von Fr. 1'057.50). Dabei ist die dem Beschwerdegegner zu bezahlende Entschädigung für die Haushaltsführung bereits berücksichtigt. Gemessen am monatlichen Einkommen von Fr. 4'200.- bleiben somit rund 23 % des Einkommens übrig. Die Erhältlichkeit der Entschädigung ist somit im Einklang mit der Begründung des Bezirksrats im Grundsatz zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der Schulden ist – im Gegensatz zu den Erwägungen des Bezirksrats – die Entschädigung durchaus noch erhältlich zu machen. Selbst wenn nur für einen Teil der Schulden bereits eine Abzahlungsverpflichtung besteht und aus diesem Grund die anderen Schulden nicht als Ausgaben im erweiterten SKOS-Budget mitzuberücksichtigen sind (Kap. H.10-4 der SKOS-Richtlinien), so zeigt die Berechnung der Beschwerdeführerin, dass mit monatlichen Ratenzahlungen im Umfang von Fr. 650.- immer noch ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 300.- resultiert. Die von der Beschwerdeführerin errechneten Ratenzahlungen erscheinen sowohl betragsmässig als auch hinsichtlich Art der Gläubiger (Fiskus, Krankenkasse, Gericht) als realisierbare Lösung. Die von der Beschwerdeführerin ins Budget des Beschwerdegegners aufgenommene Haushaltsentschädigung von Fr. 250.- erweist sich daher als rechtmässig.

5.  

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. September 2008 ist aufzuheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners Rechnung zu tragen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats X vom 29. September 2008 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…