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VB.2008.00525
Beschluss
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1981, Staatsangehöriger von C, reiste am 4. Februar 2005 in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt des Kantons D eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D zum Zweck des Studiums. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Studium im Kanton Zürich (Kantonswechsel) wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. April 2006 ab. Am 29. November 2006 heiratete A die 17 Jahre ältere F, Staatsangehörige von E, die sich seit 1997 in der Schweiz aufhält und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt. Das daraufhin am 7. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. März 2008 ab und setzte A Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis am 14. April 2008 an. II. Mit Beschluss vom 24. September 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 24. September 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556. E. 2, www.vgrzh.ch) hat der ausländische Ehegatte einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenleben. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat jener ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG). Keinen gesetzlichen Anspruch besitzt hingegen der ausländische Ehegatte, dessen Partner nur über die Aufenthaltsbewilligung verfügt. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt, kann der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanzen richtig festgestellt haben – aus dem nationalen Recht keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. 1.3 Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – diesbezüglich nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 126 II 425 E. 4c/bb, mit Hinweisen). 2. 2.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des Familien- und Privatlebens. Auf den Schutz des Familienlebens kann sich der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem solche zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren minderjährigen oder sonst wie von ihnen abhängigen Kindern (BGE 122 II 385 E. 1c; BGE 120 Ib 257 E. 1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht kann bei Inhabern einer Jah-resaufenthaltsbewilligung ausgegangen werden, wenn diese über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und in diesem Sinn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 126 II 377 E. 2b, mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt und trotz Kritik in der Lehre (vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens in: ZBl 104/2003 S. 225 ff., 228 f.) ausdrücklich festgehalten (BGE 130 II 281 E. 3.1). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des aufenthaltsberechtigten Angehörigen kann sich aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens, einer (selbständigen) Auffangfunktion gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens, also wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ergeben. Das Bundesgericht ist bei der Annahme eines derartigen Anspruchs ausgesprochen zurückhaltend. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Die üblichen privaten Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa mit Hinweisen; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei hat es das Bundesgericht – im Gegensatz zu gewissen in der Literatur vertretenen Auffassungen (z.B. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Bern 1998, S. 305 f.) – abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine solche besondere, einen Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen. Im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist nach der Rechtsprechung jeweils aufgrund einer umfassenden Interessen- und Rechtsgüterabwägung zu entscheiden (BGE 120 Ib 16 E. 3b), wobei die Anwesenheitsdauer ein Element unter anderen bildet und dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass – besondere Bestimmungen vorbehalten – eine Niederlassungsbewilligung in der Regel nach zehn Jahren erteilt wird und ein Gesuch um Einbürgerung grundsätzlich nach zwölf Jahren möglich ist. 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 130 II 281 E. 3.2.2, wonach das Gericht "bei einer Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert wurde, und zu einem Dauerstatus geführt hat, nicht ausgeschlossen [habe] […], dass dem Betroffenen ein ‘faktisches’ Anwesenheitsrecht zukommen könnte, das einen Familiennachzug zu rechtfertigen bzw. die Schweiz im Sinne eines Rechtsanspruchs zu verpflichten vermöchte, dem Betroffenen ein Anwesenheitsrecht einzuräumen, welches ihm erlaub[e] […], die für den Nachzug erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei [habe] […] es jeweils nicht [verlangt], dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten." Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau sei seit mehr als elf Jahren in der Schweiz und ihre Aufenthaltsbewilligung sei seither regelmässig über viele Jahre hinweg verlängert worden. Es könne somit gesagt werden, dies habe zu einem Dauerstatus im Sinn des zitierten Bundesgerichtsentscheids geführt. Es könne deshalb von einem faktischen Anwesenheitsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das einen Familiennachzug rechtfertige. Dabei seien die übrigen Bedingungen für einen Schutz des Privatlebens (überdurchschnittliche, besondere Integration) nicht vorausgesetzt. Demnach könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 2.3 Die Annahme des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid bei mehrjähriger Verlängerung des Anwesenheitsrechts des Ehegatten des Gesuchstellers auf das Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verzichtet, trifft nicht zu. Vielmehr hat es in ständiger Praxis, auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz, einen Bewilligungsanspruch verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa; VGr. 7. Dezember 2005, VB.2005.00307, E. 2.3.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hat es auch im vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, indem es ausgeführt hat, die lange Anwesenheit in der Schweiz allein vermöge ohne ausserordentliche Integration keinen gefestigten Aufenthaltsanspruch zu verschaffen (BGE 130 II 281 E. 3.3). 2.4 Vorliegend lassen sich solche besonders intensiven privaten Bindungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Schweiz weder den Akten entnehmen noch werden sie substanziiert dargetan. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine besondere Verwurzelung der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorliegt, nachdem sie seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und damit namentlich in beruf-licher Hinsicht nicht integriert ist. Somit hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass weder Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV als anspruchsbegründende Normen für den beantragten Familiennachzug in Betracht kommen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein eigener Anspruch des Beschwerdeführers, gestützt auf den Schutz des Privatlebens, wurde weder substanziiert geltend gemacht noch sind die dafür erforderlichen intensiven Beziehungen zur Schweiz aus den Akten ersichtlich. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 3.2 Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 1’560.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |