{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00527_2009-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208402&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a42a71a9318cf3fda3781b7db9de331"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00527"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2009  VB.2008.00527"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2009  VB.2008.00527"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2009  VB.2008.00527"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | Umstrittener Ver\u00e4usserungspreis eingezogener Waffen. Der Beschwerdef\u00fchrer besass eine Waffensammlung, die 2006 beschlagnahmt und sp\u00e4ter definitiv eingezogen wurde. Das Statthalteramt verf\u00fcgte den Verkauf der Waffen an einen H\u00e4ndler, der daf\u00fcr einen Gesamtpreis von Fr. 6'500.- geboten hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen den seiner Ansicht nach zu tiefen Verkaufspreis. Beschr\u00e4nkung des Streitgegenstandes auf die Frage des Verkaufspreises (E. 1.2). Umfang der Mitwirkungspflicht von prozessual schwachen Beteiligten (E. 4.1). Vorliegend war die Mitwirkungspflicht des verbeist\u00e4ndeten und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrers zumutbar in Bezug auf die (von ihm selbst mehrfach beantragte) Nennung eines Waffenh\u00e4ndlers, der zur Zahlung eines h\u00f6heren Preises bereit gewesen w\u00e4re (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und konnte keine Unterbewertung der Waffensammlung glaubhaft machen (E. 4.3). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beh\u00f6rden keine Zweitofferte bei einem anderen Waffenh\u00e4ndler einholten (E. 4.4). Art. 54 Abs. 4 der Waffenverordnung sieht im Fall der Ver\u00e4usserung eingezogener Gegenst\u00e4nde ohnehin nur einen Anspruch auf den erzielten Verkaufserl\u00f6s vor und nicht eine Entsch\u00e4digung im Umfang des effektiven Werts (E.4.5). Abweisung der Beschwerde (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:44", "Checksum": "9f33b6c93a87cb9047dd4d05b310bf19"}