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VB.2008.00527
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffeneinziehung, hat sich ergeben: I. A ist verbeiständet und lebt von einer Invalidenrente. In seiner Wohnung in X besass er eine Sammlung von 60 Waffen (36 Faust- und 24 Handfeuerwaffen). Am 8. Juli 2006 rückte die Kantonspolizei an die Wohnadresse As aus, weil dessen Lebenspartnerin gestorben war; dabei wurden die Polizeibeamten auf die Waffen aufmerksam. Am 20. Juli 2006 stellte die Kantonspolizei die Waffensammlung samt Waffenutensilien und Munition im Rahmen einer Hausdurchsuchung sicher. Das Statthalteramt V verfügte am 23. November 2006, die sichergestellten Gegenstände seien bis auf Weiteres zu verwahren; eine Wiederherausgabe der Waffen komme allenfalls nach Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung infrage. Am 26. Juni 2007 verlangte der anwaltlich vertretene A die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung. In seinem Bericht vom 5. September 2007 hielt der untersuchende Arzt fest, dass A seit vielen Jahren alkohol- und drogenabhängig sei. Gegenwärtig bestünden zwar keine Anzeichen einer Selbst- oder Drittgefährdung; der Drogen- und überhöhte Alkoholkonsum könne aber zu Veränderungen des Bewusstseins führen, so dass ein verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen nicht möglich sei. Die Rückgabe der Waffen wäre daher nur bei vollständiger, mindestens einjähriger Drogen- und Alkoholabstinenz verantwortbar. Gestützt auf den ärztlichen Bericht verfügte das Statthalteramt am 5. Oktober 2007 die definitive Einziehung der Waffen sowie deren Verkauf an einen Waffenhändler, der für die Sammlung einen Gesamtpreis von Fr. 6'500.- geboten hatte. II. Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob der – weiterhin anwaltlich vertretene – A am 5. November 2007 Rekurs beim Regierungsrat. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Waffensammlung dem Rekurrenten wieder auszuhändigen; eventualiter sei der Wert der Waffensammlung von einem Waffenhändler nach Wahl des Beschwerdeführers neu zu schätzen. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 27. August 2008 mit der Begründung ab, dass aufgrund der Suchterkrankung eine erhöhte Selbst- und Drittgefährdung As bestehe. Was die Veräusserung der Waffen betreffe, stehe dem Beschwerdeführer kein Mitwirkungsrecht zu. III. Am 3. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) erhob A – nunmehr ohne anwaltlichen Vertreter – Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, der gebotene Zahlungspreis für die Waffensammlung von Fr. 6'500.- sei zu tief angesetzt; die Sammlung sei zu schätzen und zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 erklärte sich der Beschwerdegegner damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die Waffensammlung durch einen Waffenhändler seiner Wahl schätzen lasse. Falls der Beschwerdeführer allerdings nicht bis spätestens am 15. Dezember 2008 einen Vorschlag unterbreite, halte der Beschwerdegegner am Verkauf der Sammlung für Fr. 6'500.- fest. Die Vorinstanz beantragte im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 2008 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum 15. Dezember 2008 und auferlegte dem Beschwerdegegner die Pflicht, das Verwaltungsgericht nach Ablauf dieser Frist über den Verfahrensstand zu informieren. Am 5. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, das mit dem Titel „Beschwerde gegen VB.2008.00527 Veräusserung meiner Waffensammlung“ versehen war. Darin äusserte er sich dahingehend, dass seine Waffensammlung „unter Vorbehalt“ eingezogen worden sei; inzwischen sei der Vorbehalt jedoch – infolge Erfüllung – „aufgehoben“ worden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 hielt der Beschwerdegegner fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2008 enthalte keine Nennung eines Waffenhändlers, der den Wert der Sammlung zu schätzen bereit wäre. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Zu klären ist vorab, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid wehrt. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Waffensammlung bedeute ihm sehr viel. Die Sammlung habe einen Wert von mehreren zehntausend Franken, weshalb er einen Verkauf für Fr. 6'500.- nicht akzeptieren könne. Die Sammlung sei deshalb zu schätzen und zu einem angemessenen Preis zu verkaufen; dies sei „als solches zu einer Wiederaushändigung kein Vergleich“. Aus diesen Worten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – anders als im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – nicht mehr gegen die Einziehung und den Verkauf seiner Waffensammlung wehrt, sondern einzig gegen die Höhe des Verkaufspreises. Der Streitgegenstand ist demnach auf diese Frage einzugrenzen. 2. Waffen können u.a. dann beschlagnahmt werden, wenn sie im Besitz von Personen sind, bei denen die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] in der seit dem 12. Dezember 2008 geltenden Fassung; im gleichen Sinn bereits der bis zum 11. Dezember 2008 geltende Art. 31 WG, vgl. AS 1998 2544). Definitiv eingezogen werden die Waffen dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil damit Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 WG). Im Fall einer Beschlagnahme – u.a. wegen Selbst- oder Drittgefährdung – muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn ihr der (legal erworbene) beschlagnahmte Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] in der Fassung vom 12. Dezember 2008; vgl. den gleichlautenden, bis am 11. Dezember 2008 geltenden Art. 34 Abs. 3 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 [aWV, AS 1998 2559]). Wird der beschlagnahmte Gegenstand verkauft, so entspricht die Entschädigung dem aus der Veräusserung erzielten Erlös (Art. 54 Abs. 4 Satz 1 WV; Art. 34 Abs. 4 Satz 1 aWV). Erfolgt dagegen keine Veräusserung, so entspricht die Entschädigung dem effektiven Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Art. 54 Abs. 4 Satz 2 WV; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 aWV). 3. 3.1 Die Parteien haben sich im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich zur Frage des Wertes der zu veräussernden Waffensammlung geäussert. 3.2 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Brief vom 14. Juni 2007 mitgeteilt, man habe die Waffensammlung einem Waffenhändler zur Schätzung vorgelegt; dieser sei bereit, die Waffen zu einem Preis von insgesamt Fr. 6'500.- zu kaufen. Der Beschwerdeführer werde ersucht mitzuteilen, ob er mit dem Verkauf einverstanden sei. Andernfalls habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bis am 29. Juni 2007 einen Waffenhändler anzugeben, der bereit sei, die Waffen zu besichtigen und eine Offerte anzugeben. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge jedoch keinen Namen eines Waffenhändlers mit. In der Einziehungsverfügung vom 5. Oktober 2007 ordnete der Beschwerdegegner daher an, die Waffensammlung nach Rechtskraft der Verfügung zum Gesamtpreis von Fr. 6'500.- zu verkaufen. 3.3 Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, die Anschaffungskosten für die Waffen hätten ca. Fr. 30'000.- betragen. Ein ehemaliger Betreiber eines Waffengeschäfts (B aus X) habe die Sammlung aufgrund einer Liste mit den rudimentären Typenbezeichnungen überschlagsmässig geschätzt und sei zum Schluss gekommen, die Hälfte der Sammlung habe einen Wert von rund Fr. 17'000.-. Deshalb sei dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um einen Waffenhändler seiner Wahl zu bezeichnen, der die Waffen besichtige und eine Offerte angebe. Der Regierungsrat wies diesen Eventualantrag mit der Begründung ab, eine Mitwirkung bzw. Mitsprache des Eigentümers bei der Veräusserung von Waffen sei in der Waffengesetzgebung nicht vorgesehen. 3.4 Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer abermals vor, seine Waffensammlung habe einen Wert von mehreren zehntausend Franken, weshalb er den Verkauf für Fr. 6'500.- (bzw. für rund Fr. 100.- pro Waffe) nicht akzeptieren könne. Der Beschwerdegegner erklärte sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 erneut damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die Waffensammlung durch einen Waffenhändler seiner Wahl schätzen lasse. Es müsse sich um einen im kantonalen Register der Sicherheitsdirektion registrierten Waffenhändler handeln (vgl. § 10 der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO], LS 552.1), der bereit sei, die Waffen zu besichtigen und eine verbindliche Kaufofferte abzugeben. Der Beschwerdeführer unterliess es indessen wiederum, innert der gesetzten Frist einen Waffenhändler seiner Wahl anzugeben. 4. 4.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten haben dabei allerdings mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Die Mitwirkungspflicht trifft die Verfahrensbeteiligten insbesondere dort, wo sie ein Verfahren im eigenen Interesse eingeleitet haben oder wo es um Tatsachen geht, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 9. April 2008, 1C_43/2007, E. 4.1, www.bger.ch). Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 61). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die „Waffengleichheit“ gewährleistet ist; von einem prozessual schwachen Beteiligten darf daher unter Umständen keine Mitwirkung verlangt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 63). Gestützt auf § 7 Abs. 4 VRG können die Behörden die Unterlassung einer Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 68). 4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mehrmals ein Begehren gestellt, den Behörden einen Waffenhändler nach eigener Wahl anzugeben, der seine Waffensammlung einschätzen solle. Trotzdem unterliess der Beschwerdeführer jeweils im Anschluss an das Begehren die Nennung eines Waffenhändlers. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann zwar gesagt werden, dass er unter Beistandschaft steht und somit als prozessual schwacher Beteiligter nur in beschränktem Umfang mitwirkungspflichtig ist. Das gestellte Begehren (Nennung eines Waffenhändlers nach eigener Wahl) ist allerdings von geringer Komplexität; eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht erscheint auch im Fall einer verbeiständeten Person als zumutbar und verhältnismässig. Demnach verletzte der Beschwerdeführer seine Substanziierungslast bzw. seine Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG. 4.3 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Wert der Waffensammlung den Betrag von Fr. 6'500.- übersteigt. Dieser Preis beruht auf der Einschätzung eines Waffenhändlers und somit einer Fachperson. Demgegenüber stützt sich der Beschwerdeführer lediglich auf eigene Aussagen; er hat keinerlei Beweismittel eingereicht zum Beleg seiner Behauptung, dass die Waffensammlung mehrere zehntausend Franken wert sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens machte der Beschwerdeführer zwar konkrete ziffernmässige Angaben zum angeblichen Wert der Waffensammlung (vgl. E. 3.3); er untermauerte diese Zahlen allerdings auch damals nicht mit substanziellen Belegen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere keine Kaufquittungen vorgelegt, um den geltend gemachten Anschaffungspreis von Fr. 30'000.- zu belegen. Was die Preisangaben eines „ehemaligen Betreibers eines Waffengeschäfts“ angeht, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass es sich um eine „überschlagsmässige Schätzung“ anhand von „rudimentären Typenbezeichnungen“ handelt. Solche vagen Vermutungsäusserungen können nicht als glaubhafte Belege für die geltend gemachte Unterbewertung der Waffensammlung angesehen werden. 4.4 In Würdigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Veräusserung der Waffensammlung des Beschwerdeführers zum Preis von Fr. 6'500.- angeordnet hat. Aufgrund der unsubstanziierten Behauptungen und der fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestand für die Behörden kein Anlass, an der Angemessenheit der Offerte des kaufbereiten Waffenhändlers zu zweifeln. Die fehlende Einholung einer Zweitofferte stellt demnach keine Verletzung der pflichtgemässen Ermessensausübung des Beschwerdegegners dar. 4.5 Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass der effektive Wert der Waffensammlung den Offertpreis von Fr. 6'500.- deutlich übersteigt, könnte da-raus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden: Die Entschädigung, auf die er Anspruch hat, entspricht laut Art. 54 Abs. 4 Satz 1 WV dem erzielten Erlös aus der Veräusserung der eingezogenen Gegenstände; der Erlös muss jedoch nicht zwingend mit dem tatsächlichen Wert dieser Gegenstände übereinstimmen. Diese Regelung mag zwar in jenen Fällen unbefriedigend erscheinen, in denen der Verkaufserlös massiv unter dem Wert des veräusserten Gegenstandes liegt; dass dies aber vorliegend der Fall wäre, ist wie gesagt nicht erstellt (vgl. E. 4.3 und 4.4). 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
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