{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00530_2009-02-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208359&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6b0e14f496af61d9ccc857d9d56c036"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00530"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.02.2009  VB.2008.00530"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.02.2009  VB.2008.00530"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.02.2009  VB.2008.00530"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sch\u00fclertransport | Zumutbarkeit eines Kindergartenwegs? Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). In Volksschulfragen sind sorgeberechtigte Eltern(teile) zur Erhebung von Rechtsmitteln f\u00fcr ihre Kinder legitimiert. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer im Namen anderer Familien aus Riedikon Beschwerde erhebt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtsgrundlagen und Praxis zum Anspruch auf einen zumutbaren Schul- bzw. Kindergartenweg (E. 2). Der fragliche Kindergartenweg ist zwischen 1,2 und 1,4 Kilometer lang. Das liegt - bereits ohne zus\u00e4tzliche Erschwernisse - schon an der oberen Grenzen dessen, was f\u00fcr Kinderg\u00e4rtler noch als zumutbar einzustufen ist (E. 4.1). Der zu beurteilende Weg ist indessen nicht nur als lang, sondern vor allem als f\u00fcr Kinderg\u00e4rtler zu gef\u00e4hrlich einzustufen: Er f\u00fchrt auf einem rege benutzten Fuss- und Veloweg entlang einer Hauptverkehrsstrasse mit hohem Verkehrsaufkommen und weist zudem drei gef\u00e4hrliche Stellen (Ein- und Ausfahrt bei einer Tankstelle sowie bei einem Industrieareal und Querung einer Strasse in unmittelbarer N\u00e4he eines Kreisels) auf, deren sicheres Passieren eine gewisse \u00dcbersicht und ein erh\u00f6htes Gefahrenbewusstsein voraussetzt. Diese Eigenschaften weisen Kinder im Kindergartenalter regelm\u00e4ssig noch nicht auf (E. 4.2). Eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde ergibt, dass der Weg des Kindes des Beschwerdef\u00fchrers zum Kindergarten unzumutbar ist (E. 4.3). Die Angelegenheit ist zur Anordnung der konkret zu treffenden schulwegsichernden Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen. Die vom Beschwerdef\u00fchrer verlangte Einrichtung eines Sch\u00fclertransports ist zwar eine m\u00f6gliche, aber keineswegs die einzige geeignete Massnahme zur Sicherung des Kindergartenwegs (E. 5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 7).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:25", "Checksum": "c843a549ff1537e33c5bc39c7b456dfe"}