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VB.2008.00531
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche Meldepflicht, hat sich ergeben: I. A wurde 1980 geboren und wuchs in der Gemeinde X auf. Im April 2007 – nach Abschluss seines Studiums an der Universität W – trat er in V eine unbefristete Vollzeitstelle als Portfoliomanager bei der I AG an. Seither wohnt der ledige und kinderlose A unter der Woche in V – anfangs zusammen mit einem Mitbewohner in einer 4.5-Zimmer-Wohnung, seit dem 1. Juli 2008 als Alleinmieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung. Am Wochenende kehrt er jeweils zu seinen Eltern nach X zurück. Am 22. Juli 2007 bewilligte der Stadtrat V ein Gesuch As um Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter. In der Rubrik „Beurteilung Einwohnerkontrolle“ war auf dem Gesuchsbogen vermerkt: „Für 1 Jahr bewilligt. Nachher kommt nur Festanmeldung in Frage“ (act. 7/4/2). Am 12. April 2008 ersuchte A um Verlängerung seiner Bewilligung als Wochenaufenthalter. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 lehnte der Stadtrat V dieses Gesuch ab und verpflichtete A stattdessen, innert 30 Tagen seinen Heimatschein in V zu hinterlegen. Sie begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für den Status als Wochenaufenthalter nicht mehr gegeben seien; der zivilrechtliche Wohnsitz As befinde sich heute in V. II. Am 24. Juni 2008 erhob A beim Bezirksrat V Rekurs gegen die Verfügung des Stadtrats V vom 19. Mai 2008. Der Rekurs wurde am 1. Oktober 2008 abgewiesen. III. Am 3. November 2008 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats bzw. der Stadt V sowie die Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2008 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwerde zulässig. Ein Ausschlussgrund im Sinn von §§ 42 f. VRG liegt nicht vor. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen [GemeideG]). Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG). Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). 3. 3.1 Der Bezirksrat war zum Schluss gekommen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in V befinde. Von einem stärkeren Bezug zu X wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn der Beschwerdeführer an diesem Ort familiäre oder zumindest sittliche Pflichten gegenüber Familienangehörigen hätte – etwa wegen dort wohnender minderjähriger Kinder, einer Lebenspartnerin oder pflegebedürftigen Eltern. Diese Voraussetzungen seien aber im Fall des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die Bindung zur Familie werde mit dem Eintritt ins Erwerbsleben erfahrungsgemäss lockerer. Die Loslösung von der Familie und die wirtschaftliche Selbständigkeit beginne regelmässig an dem Ort, an dem ein junger Erwachsener einer Arbeit nachgehe und dessen Infrastruktur er benütze; dieser Ort sei als Lebensmittelpunkt zu betrachten. Die Sorge für Nichten, Neffen oder Patenkinder könne nicht höher veranschlagt werden als die Pflege kollegialer Beziehungen, die regelmässig auch am Arbeitsort erfolge. Diene die Rückkehr zum Herkunftsort am Wochenende aber lediglich der „Pflege der Geselligkeit und des Behagens“, so genüge dies nicht zur Begründung des Lebensmittelpunktes. Solcherlei Bedürfnisse könnten auch am Arbeitsort oder an anderen, frei wählbaren Orten befriedigt werden. Was die soziale Vernetzung des Beschwerdeführers betreffe, dürfe dessen Mitgliedschaft im Golfclub B nicht höher bewertet werden als etwa das Networking im Internet oder sonstige in der Freizeit gepflegte Kontakte. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Lebensmittelpunkt liege in X. Er habe an diesem Ort die stärkeren familiären und kollegialen Beziehungen als an seinem Arbeitsort in V. Die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass er jung sei, sich noch nicht vollständig vom Elternhaus gelöst habe und stark mit dem Ort verbunden sei, an dem er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Die enge Bindung zeige sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer jedes Wochenende in sein Elternhaus nach X zurückkehre und dort seine persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen pflege. Der Beschwerdeführer habe nicht nur zu seinen Eltern engen Kontakt, sondern auch zu seinen beiden ebenfalls in X wohnhaften Schwestern. Er sei Taufpate des Sohnes einer Schwester, deren Familie im gleichen Dreifamilienhaus wie die Eltern wohne. Im Raum C habe er zahlreiche gute Kollegen sowie Cousins und Cousinen. Seit drei Jahren sei er Mitglied des Golfclubs B; am Wochenende spiele er mit Freunden und Verwandten häufig Golf. In V hingegen habe der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte. Seine drei Arbeitskollegen seien nicht auch seine privaten Kollegen; er habe mit ihnen bisher nur zwei Abende verbracht – jeweils im Rahmen von geschäftlichen Teamessen. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht, während langer Zeit in V zu wohnen; die Wohnung habe er nur gemietet, um einen weiten Arbeitsweg zu verhindern. Aufgrund seines jungen Alters stehe er erst am Anfang der beruflichen Karriere, was gegen die Absicht einer längeren Wohndauer in V spreche. Aus der Tatsache, dass er seit einem Jahr in V wohne, könne nicht auf eine Absicht geschlossen werden, dass er sich längerfristig hier niederlassen wolle. Sollte sich dereinst abzeichnen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt aus beruflichen oder familiären Gründen nach V verlege, sei er bereit, seine Schriften nach V zu transferieren. Im Übrigen hätte die Stadt V ohnehin nicht anordnen dürfen, dass der Beschwerdeführer den Heimatschein innert dreissig Tagen in V zu hinterlegen habe: Er sei seiner Meldepflicht bereits nachgekommen, indem er sich bei der Stadt V Anfang April 2007 als Wochenaufenthalter gemeldet habe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, vom Beschwerdeführer die Hinterlegung des Heimatscheins und damit die Verlegung seines Wohnsitzes und seines Steuerdomizils zu verlangen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin macht im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend, der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in V. Aufgrund der beruflichen Situation des Beschwerdeführers (unbefristete Vollzeitstelle) sei davon auszugehen, dass er während einiger Zeit in V wohnhaft bleiben werde. Seine Anstellung werde aus Karrieregründen mehrere Jahre dauern; nur so könne ein Jungakademiker genügend Erfahrungen sammeln, bevor er den nächsten Karriereschritt in Angriff nehme. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe ausserdem erst kürzlich versichert, dass der Standort des Unternehmens in V beibehalten werde. 4. Wenn sich eine Person ausserhalb der Heimatgemeinde niederlässt, darf die betreffende Gemeinde gestützt auf § 36 GemeindeG ohne Weiteres die Hinterlegung des Heimatscheins verlangen. Im Folgenden ist demnach einzig zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer in der Gemeinde V niedergelassen hat oder nicht. 4.1 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff., 339 ff.; BGE 132 I 29 E. 4.1). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.2, 1.4 und 1.4.2; VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129, E. 2a, www.vgrzh.ch). Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2; www.vgrzh.ch). Das Kriterium des Lebensmittelpunktes ist auch für die Bestimmung des Steuerdomizils relevant (vgl. z.B. BGE 125 I 46 E. 2); die diesbezügliche Rechtsprechung kann deshalb – beschränkt auf dieses eine Kriterium – ebenfalls herangezogen werden (vgl. VGr, 19. Dezember 2002, VB.2002.00357, E. 3b, www.vgrzh.ch). 4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am Arbeitsort, wenn eine ledige Person unter der Woche am Arbeitsort wohnt und am Wochenende zum Wohnort der Eltern und Geschwister zurückkehrt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Person dort eine Wohnung eingerichtet hat, in einer Partnerschaft lebt oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Ausnahmsweise kann sich der Lebensmittelpunkt aber auch am Ort befinden, wo sich die Person am Wochenende aufhält, etwa wenn weitere als nur familiäre Beziehungen ein Übergewicht zu diesem Ort begründen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der betreffenden Person (BGE 125 I 54 E. 2.b/bb). Der Nachweis eines vom Arbeitsort abweichenden Lebensmittelpunktes obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer (BGE 125 I 54 E. 3a). Falls dieser aber enge Beziehungen zum Ort der Familie darzulegen vermag, so hat die Arbeitsortgemeinde den gegenteiligen Nachweis zu erbringen (BGr, Urteil vom 2. September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2b). 4.3 Bei jüngeren Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, spricht der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, in besonderem Masse für die Annahme, dass sie am Ort ihrer Familie noch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (BGr, Urteil vom 2. September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2c). Der Nachweis kann aber auch älteren Personen gelingen. Das Bundesgericht ging etwa auch bei einem über 40-jährigen Beschwerdeführer, der 14 Jahre seines Lebens im Ausland verbracht hatte, davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort befinde (BGr, 7. Mai 2008, 2C_646/2007, www.bger.ch). Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Beschwerdeführer ein intaktes Verhältnis zu seinen Eltern pflegte, regelmässig Kontakt zu seinen Schwestern und (als Patenonkel) zu deren Kindern hatte, die Geschwister bei der Pflege des beinahe erblindeten Vaters unterstützte, an diesem Ort seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht hatte und häufig mit Freunden und Kollegen aus jener Zeit verkehrte (E. 4.2). Umgekehrt wohnte der betreffende Beschwerdeführer erst seit knapp einem Jahr und nachweislich allein am Wochenaufenthaltsort, pflegte dort keine gesellschaftlichen Kontakte, nahm nicht am Vereinsleben teil und übte einen Beruf aus, der nicht mit besonders ausgeprägten zwischenmenschlichen Kontakten verbunden war (E. 4.3.2). In einem anderen Fall kam das Bundesgericht hingegen zum Schluss, der Nachweis einer besonders starken familiärern und gesellschaftlichen Beziehung am Wochenendort sei misslungen. Die betreffende Beschwerdeführerin war 43-jährig, wohnte seit acht Jahren unter der Woche am Arbeitsort und pflegte am Wochenendort keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Beziehungen (BGr, Urteil vom 2. September 1997, Pra 87/1998 Nr. 4, E. 2d). 4.4 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 29 Jahre alt ist, seit 2007 in V arbeitet und jedes Wochenende zu seinen Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. Die Vorinstanz bestreitet ferner nicht, dass der Beschwerdeführer in C einem Golfclub angehört, während er in V keiner Vereinstätigkeit nachgeht. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer ausserdem drei Schreiben eingereicht, um zu belegen, dass sich sein soziales Leben in X abspielt. In den betreffenden Eingaben bestätigen die Eltern, eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers, dass dieser an Wochenenden stets im Haushalt seiner Eltern lebt, regen Kontakt zu Eltern und Geschwistern und deren Kindern pflegt (in einem Fall als Patenonkel), regelmässig Kollegen aus seiner Kindheits-, Jugend- und Studienzeit trifft und an Sommerwochenenden häufig mit Freunden Golf spielt (act. 5, 3-5). Weiter liegt bei den Akten ein Schreiben von zwei Arbeitskollegen, die festhalten, dass sie mit dem Beschwerdeführer in der Freizeit keinen Kontakt pflegen und dass der Beschwerdeführer ihres Wissens auch sonst keine Kollegen in V habe (act. 5/6). Diese Angaben erscheinen zumindest nicht unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer erst seit weniger als zwei Jahren als Wochenaufenthalter in V lebt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt. 4.5 Zieht man das junge Alter des Beschwerdeführers, die relativ kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses in V, die fehlenden gesellschaftlichen Kontakte am Arbeitsort sowie die nachweisliche soziale Verwurzelung am Familienort in Betracht, so ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (E. 4.2 und 4.3) davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers momentan immer noch in X befindet. Die Vorinstanzen, die zum gegenteiligen Schluss kamen, haben der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen; ihre Beschlüsse vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Das von den Vorinstanzen herangezogene Bundesgerichtsurteil (BGE 125 I 54) ist mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als jener Beschwerdeführer – im Gegensatz zu A – nicht am Ort des Wochenendaufenthalts aufgewachsen und zur Schule gegangen, sondern erst im Alter von 31 Jahren dorthin gezogen war; ferner hatte jener Beschwerdeführer am Wochenendort keine Familienangehörigen und engagierte sich in keinem ortsansässigen Verein (BGE 125 I 54 E. 3a und 3b). Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in V eine 2.5-Zimmer-Wohnung höheren Baustandards gemietet hat, lässt sich ebenfalls nicht auf eine Niederlassung am Arbeitsort schliessen. Das Bundesgericht bejahte ein Übergewicht des Wochenendortes etwa auch schon bei Personen, die am Arbeitsort über eine 4- oder 4.5-Zimmer-Wohnung verfügten, soweit ihnen der Nachweis einer besonderen Verbundenheit mit dem Familienort gelungen war (BGr, 2P.159/2006, 11. November 2006, E. 3.3.2; BGr, 2C.646/2007, 7. Mai 2008, E. 4.1; beide unter www.bger.ch). Der Einwand der Vorinstanz, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verursache an seinem Arbeitsort mehr Infrastrukturkosten als am Familienort, ist ebenso unbeachtlich wie die Vermutung der Beschwerdegegnerin, die berufliche Situation des Beschwerdeführers lasse auf ein längerfristiges Verbleiben in V schliessen. Massgebend ist vielmehr einzig, dass der Beschwerdeführer am Familienort in X nach wie vor derart stark sozial verwurzelt ist, dass dieser Ort zur Zeit als sein Lebensmittelpunkt gelten muss. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in V lediglich einen Aufenthalt begründet hat, sich hier aber (noch) nicht niedergelassen hat. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Unrecht dazu verpflichtet, sich in V zur Niederlassung anzumelden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats V vom 1. Oktober 2008 und der Beschluss des Stadtrats V vom 19. Mai 2008 sind aufzuheben. Bei veränderten Verhältnissen ist es der Beschwerdegegnerin freilich unbenommen, die Meldeverhältnisse neu zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 GemeindeG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Rekurs- und Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen. obsiegenden Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats V vom 1. Oktober 2008 und der Beschluss des Stadtrats V vom 19. Mai 2008 werden aufgehoben.
2. Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…
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