{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00532_2009-02-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208373&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "57de84e075b94a70893b762ec68587c4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.02.2009  VB.2008.00532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.02.2009  VB.2008.00532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.02.2009  VB.2008.00532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Vorliegend findet das Ausl\u00e4ndergesetzes (AuG) Anwendung. Anwesenheitsanspr\u00fcche gest\u00fctzt auf Art. 43 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 1.2). Der Anspruch eines mit einer niedergelassenen Ausl\u00e4nderin verheirateten Ausl\u00e4nders erlischt, wenn dieser zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bestimmte strafrechtliche Massnahmen angeordnet wurden. Im Gegensatz zum alten Recht (ANAG) kn\u00fcpft das Ausl\u00e4ndergesetz das Erl\u00f6schen bzw. den Widerruf eines Aufenthaltsanspruchs bzw. einer Anwesenheitsbewilligung nicht mehr an die Qualifikation eines Delikts als Vergehen oder Verbrechen, sondern an die ausgef\u00e4llte Sanktion (Freiheitsstrafe). Indessen definiert das Gesetz nicht, was unter einer \"l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe\" zu verstehen ist. In der Literatur wird die Meinung vertreten, es m\u00fcsse sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten handeln; eine dahingehende Pr\u00e4zisierung des Gesetzeswortlauts wurde von der Mehrheit des Nationalrats indessen verworfen (E. 2.1). Erfordernis der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer ist mit Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten bestraft worden. Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG. Bereits unter altem Recht konnten bei Ehegatten von Niedergelassenen auch Strafen unterhalb der f\u00fcr Ehegatten von Schweizern grunds\u00e4tzlich geltenden 2-Jahres-Limite den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Die Frage, ab wann eine \"l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe\" vorliege bzw. ob der Terminus einer in zeitlicher Hinsicht exakten Definition bed\u00fcrfe, kann somit vorliegend offen bleiben (E. 3.1). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich \u00fcberdies als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:29", "Checksum": "727eb43be9664823bfdddf17a9cf916c"}