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Geschäftsnummer: VB.2008.00533  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Fehlende Beschwerdelegitimation Die Beschwerdeführenden wehren sich gegen ein Radwegprojekt und die damit verbundene Rodung von Bäumen. Da die Beschwerdeführenden mehr als 800 Meter vom Rodungsgebiet bzw. mehr als 600 Meter vom Radweg entfernt wohnen, fehlt es ihnen allerdings an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen das Nichteintreten der Vorinstanz richtet; im Übrigen Nichteintreten (E. 6)
 
Stichworte:
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BESCHWERDELEGITIMATION
KOORDINATIONSPFLICHT
NICHTEINTRETEN
RODUNGSBEWILLIGUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENPROJEKT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
Rechtsnormen:
Art. 25a Abs. II lit. d RPG
§ 17 Abs. I StrassG
§ 21 Abs. I lit. a VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00533

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,
 

2.    B,
 

3.    C,
 

4.    D,

 

5.    E,
 

alle vertreten durch A,
 

Beschwerdeführende,

 

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    Gemeinde Bassersdorf,
vertreten durch den Gemeinderat,
 

2.    Gemeinde Dietlikon,
vertreten durch den Gemeinderat,
 

3.    Gemeinde Wallisellen,
vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Im Zusammenhang mit der Realisierung der im regionalen Richtplan enthaltenen Radwegverbindung entlang der F-Strasse 01 zwischen Dietlikon und Wallisellen wurden das Strassenprojekt und das Gesuch für die im Zusammenhang damit stehende Rodung am 3. November 2006 öffentlich aufgelegt. Die heutigen Beschwerdeführenden erhoben sowohl gegen das Rodungsgesuch als auch gegen das Strassenprojekt Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 erteilte das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich als Gesuchstellerin die Rodungsbewilligung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein (Beschluss vom 28. März 2007, VB.2007.00103). Die Beschwerde wurde unter Hinweis auf die in Art. 25a RPG verankerte Koordinationspflicht an den Regierungsrat überwiesen. Es wurde dazu ausgeführt, dass sich eine inhaltliche Abstimmung nur erreichen lasse, wenn der Regierungsrat über die Projektfestsetzung entscheide, bevor die Rodungsbewilligung den Einsprechern eröffnet werde. Das belasse ihm als zuständiger Festsetzungsbehörde die Möglichkeit, die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder, falls er bei der Gesamtwürdigung des Projektes die dagegen erhobenen Einsprachen für begründet halte, aufzuheben. Jedenfalls verlange Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG eine möglichst gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Rodungsbewilligung und des Festsetzungsbeschlusses. Mit der Überweisung der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat könne dieser die darin erhobenen Einwendungen bereits beim Entscheid über die Projektfestsetzung und die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen berücksichtigen. Den Beschwerdeführenden bleibe die Möglichkeit gewahrt, gegen einen positiven Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats erneut Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzureichen, und zwar auch insoweit, als sie sich gegen die Rodungsbewilligung wenden wollten.

II.  

Am 1. Oktober 2008 setzte der Regierungsrat das Projekt für den Bau eines Radwegs, die Aufweitung der Fahrbahn sowie den Einbau von vier Verkehrsteilern an der G-Strasse/H-Strasse, Gemeinden Dietlikon/Bassersdorf, fest. Auf die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführenden sowie auf die Beschwerde im Verfahren nach Waldgesetz trat der Regierungsrat mit der Begründung nicht ein, es fehle den Einsprechern bzw. den Beschwerdeführenden an der erforderlichen Legitimation. Diese hätten ausschliesslich öffentliche Interessen geltend gemacht und nicht dargetan, inwiefern sie selbst in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitobjekt stünden und mehr als Dritte betroffen seien.

III.  

Mit Eingabe vom 5. November 2008 erhoben A und B, C, D sowie E Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 1. Oktober 2008 mit dem Antrag, der Bau des projektierten Radwegs solle zurückgestellt und die Linienführung gemäss ihren Vorschlägen neu überdacht werden. Der Ausbau der Kreuzung I-Strasse/J-Strasse/G-Strasse könne gemäss bewilligtem Projekt ausgeführt werden.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2008 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.  

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für sie zur Folge hätte. Dabei muss die beschwerdeführende Person allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

3.  

Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als der Regierungsrat nicht auf ihre Einsprachen bzw. ihre Beschwerde eingetreten ist. Was die Einsprachen gegen das Strassenprojekt anbelangt, hat der Regierungsrat die Legitimation der Einsprechenden gestützt auf § 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG zu Recht geprüft. Da die Legitimation verneint wurde und der Regierungsrat auf die Einsprachen nicht eingetreten ist, hätten die Beschwerdeführenden gestützt auf § 54 VRG begründen müssen, weshalb der Regierungsrat ihrer Ansicht nach auf die Einsprachen hätte eintreten müssen. Weil es sich bei den Beschwerdeführenden aber um Laien handelt, rechtfertigt es sich aus Gründen der richterlichen Fürsorgepflicht, geringere Anforderungen an die Beschwerde zu stellen, als wenn diese durch einen Rechtskundigen verfasst worden wäre. Ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten ist, wird daher anhand der Akten geprüft. Da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 28). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.  

Der Regierungsrat hat aber die Legitimation nicht nur im Zusammenhang mit den Einsprachen gegen das Strassenprojekt verneint, sondern auch zur an ihn überwiesenen Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung vom 7. Februar 2007 festgehalten, die Beschwerdeführenden seien nicht legitimiert, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im Überweisungsentscheid vom 28. März 2007 wurde vom Regierungsrat allerdings nicht verlangt, diese Beschwerde als Rechtsmittelinstanz zu behandeln. Stattdessen wurde ihm mit der Überweisung die Möglichkeit gegeben, die in der Beschwerde enthaltenen Einwände bei der Gesamtwürdigung des Strassenprojekts einzubeziehen und gestützt darauf die Rodungsbewilligung zu bestätigen oder aber aufzuheben. Der Regierungsrat hatte damit nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung legitimiert seien oder nicht.

Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Regierungsrat die Rodungsbewilligung vom 7. Februar 2007 bestätigte. Ob die Beschwerdeführenden legitimiert sind, diese Rodungsbewilligung mit Beschwerde anzufechten, ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG).

Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist als Prozessvoraussetzung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet die Rechtssuchenden aber nicht davon, ihre Legitimation zu subszantiieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Obwohl aus dem Entscheid des Regierungsrates klar hervorgeht, dass die Legitimation der Beschwerdeführenden problematisch ist, haben diese auch in der Beschwerdeschrift vom 5. November 2008 keinerlei Ausführungen zur Legitimation gemacht. Sie machen geltend, den wichtigen Gründen gemäss Regierungsratsbeschluss sei das öffentliche Interesse am Erhalt des Waldes in der jetzigen Form gegenüberzustellen. Inwiefern die Aufhebung der Rodungsbewilligung aber den Beschwerdeführenden selber einen materiellen Nutzen eintragen würde bzw. ihnen zur Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gereichen würde, wird weder dargetan noch ergibt sich dies aus den Akten. Die Beschwerdeführenden wohnen denn auch allesamt mehr als 800 m von den vorgesehenen Rodungen entfernt. Es ist offensichtlich, dass sie von den Rodungen nicht mehr betroffen sind als die Allgemeinheit. Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Rodungsbewilligung wendet, nicht einzutreten.

5.  

Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde geltend machen wollten, der Regierungsrat sei auf ihre Einsprachen gegen das Strassenprojekt zu Unrecht nicht eingetreten, hätten sie dies begründen müssen (§ 54 VRG). Auch dazu haben sie sich aber in keiner Weise geäussert. Der Regierungsrat stützte sich bei seinem Entscheid auf § 17 Abs. 1 StrassG (bzw. fälschlicherweise § 16 Abs. 1 StrassG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a VRG. Er führte aus, die Beschwerdeführenden hätten ausschliesslich öffentliche Interessen geltend gemacht und nicht dargetan, inwiefern sie selbst in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitobjekt stünden und mehr als Dritte betroffen seien. Sie wohnten zudem über 600 m vom Radweg entfernt und könnten den zu rodenden Waldrand von ihren Wohnungen aus knapp, teilweise sogar gar nicht, sehen. Diese Ausführungen sowie der Schluss daraus, dass die Beschwerdeführenden zur Einsprache gegen das Strassenprojekt nicht legitimiert seien, sind nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat ist damit zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.  

Gestützt auf die dargelegten Gründe ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus­gangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbin­dung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je ⅛, den Beschwerdeführenden 3 bis 5 zu je ¼ auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…