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Geschäftsnummer: VB.2008.00534  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe Rechtliche Grundlagen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe und der Anrechnung von Darlehen (E. 2.1). Umkehr der Beweislast, wenn ein Sozialhilfeempfänger geltend macht, dass auf seinen Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehören (E. 2.2). Die Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Bargelds von Fr. 108'990.- war und blieb stets unklar; ein Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz musste mangels Beweisen eingestellt werden. Nachdem er auf Fragen betreffend Herkunft des Geldes nicht antwortete, verpflichtete ihn die Einzelfallkommission zur Rückerstattung (E. 3.1). Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft darzulegen, woher das bei ihm beschlagnahmte Bargeld stammt bzw. dass es sich dabei um ein zweckgebundenes Darlehen handelt, das er nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwenden konnte. Die für eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft ungenügenden Indizien begründen eine im Verwaltungsverfahren ausreichende Vermutung für massgebliche Einkünfte aus nicht gemeldeter Erwerbstätigkeit (E. 3.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung (E. 4). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
BEWEISLASTUMKEHR
DARLEHEN
EINKÜNFTE
ERWERBSTÄTIGKEIT
RÜCKERSTATTUNG
STRAFVERFAHREN
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
§ 7 VRG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00534

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Ueli Kieser, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support
Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und seine Ehefrau C bezogen von April 2001 bis zu ihrem Wegzug von Zürich im August 2006 wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 170'231.10 von der Stadt Zürich. Am 24. März 2006 stellte die Stadtpolizei Zürich anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von A bzw. im Lüftungsraum und in der Parkgarage der Liegenschaft Haschisch, Marihuana, 39 Gramm Crack und rund 160 Tabletten Ecstasy sowie einen in kleiner Stückelung an verschiedenen Orten aufbewahrten Bargeldbetrag von Fr. 108'990.- sicher, wovon A bei der späteren Haftentlassung irrtümlicherweise Fr. 550.- ausgehändigt wurden; die verbleibenden Fr. 108'440.- wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. April 2006 einstweilen in Beschlag genommen. Am 17. April 2007 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die Untersuchung betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz werde eingestellt, das Bargeld von Fr. 108'440.- definitiv beschlagnahmt und zur Kostendeckung verwendet; der Restbetrag werde nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an die Sozialen Dienste Zürich zur Verrechnung deren Rückzahlungsforderung für die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe ausbezahlt. Die Kosten der Untersuchung wurden dem Angeschuldigten auferlegt. In der darauf verlangten gerichtlichen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellung der Strafuntersuchung verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2007 unter anderem, dass die Beschlagnahme der Barmittel in der Höhe von Fr. 108'440.- aufgehoben und dieser Betrag A unter Abzug der Kosten des Strafbefehls herausgegeben werde.

Mit Entscheid der Einzelfallkommission vom 29. März 2007 wurde A (und seine Ehefrau) verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 108'990.- abzüglich Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft den Sozialen Diensten zurückzuerstatten, wobei einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 27. August 2007 ebenso ab wie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

II.  

Dagegen liessen A und C am 10. Oktober 2007 Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben. Dieser trat auf den im Namen von C erhobenen Rekurs am 2. Oktober 2008 nicht ein und wies denjenigen von A ab; ebenso wies er den Antrag auf Sistierung des Verfahres bis zur Erledigung des Strafverfahrens sowie denjenigen auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

III.  

Dagegen liess A mit Eingabe vom 6. November 2008 Beschwerde erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats vom 2. Oktober 2008 (sowie die vorangehenden Entscheide) ersatzlos aufzuheben und ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Sodann wurde beantragt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 18. November 2008 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm am 15. Dezember 2008 Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderen verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Den Hilfesuchenden obliegt eine Auskunfts- und Meldepflicht, gemäss welcher sie ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss offenlegen und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren müssen. Diese Pflichten erschöpfen sich nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Einer besonderen Anweisung bedarf es im Regelfall nicht. Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden.

Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören in der Regel nicht zur an die Sozialhilfe anrechenbaren Fremdhilfe, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden. Der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigt sich jedoch dann, wenn mit dem gewährten Darlehen ein Lebensstandard finanziert wird, welcher die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen liesse (vgl. VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

2.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 VRG). Die hilfesuchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 SHV).

Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Regelung der objektiven Beweislast; wer diese Beweislast trägt, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Die Parteien sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen; der Richter ist in hohem Masse auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen. Das Gericht darf daher von der natürlichen Vermutung ausgehen, der Beschwerdeführer habe die für sein Begehren günstigen und die Gegenpartei die für ihn ungünstigen Umstände vorgebracht. Den Beschwerdeführer trifft im Rechtsmittelverfahren nicht nur eine Beweisführungslast, sondern vorab eine Behauptungslast bezüglich der für ihn allenfalls günstigen Tatsachen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69 und § 60 N. 1, je mit Hinweisen).

Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehörten, ist es nicht Aufgabe der Sozialbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen, die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Dies obliegt vielmehr dem Hilfesuchenden. Insofern ist in einem solchen Fall von einer Umkehr der Beweislast auszugehen (VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00523, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

3.  

3.1 Die Herkunft des anlässlich der Hausdurchsuchung am 24. März 2006 in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Bargelds von Fr. 108'990.- war und blieb stets unklar. So hatte sich das zuständige Sozialzentrum bereits am 21. Februar 2007 während des laufenden Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft über die Herkunft des Bargeldes erkundigt. Es wies sodann den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 13. März 2007 darauf hin, dass er gemäss Sozialhilfegesetz verpflichtet gewesen wäre, die Darlehenssumme gegenüber den Sozialen Diensten zu deklarieren und für den Lebensunterhalt zu verwenden. Es forderte ihn auf, Belege einzureichen, aus denen hervorgehe, woher das Geld stamme und wann er es erhalten habe (Quittungen, Darlehensverträge etc.), um überprüfen zu können, ob und allenfalls in welchem Umfang die Fr. 108'990.- zur Deckung der Sozialhilfeauslagen herangezogen werden müssten. Wenn er die geforderten Unterlagen bis zum 23. März 2007 nicht zugestellt habe, müsste davon ausgegangen werden, dass er bereits länger im Besitz des Geldes gewesen sei und parallel dazu Sozialhilfe bezogen habe. Für diesen Fall behalte sich die Behörde weitere Schritte vor. Da der Beschwerdeführer darauf nicht reagierte, ging die Einzelfallkommission androhungsgemäss davon aus, dass er bereits während eines längeren Zeitraums über die erwähnte Summe verfügt hatte, und verpflichtete ihn zur Rückerstattung derselben. Die EGPK, welche die Einsprache abwies, führte aus, der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 5. April 2006 nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu erklären, woher das Geld komme und weshalb die Banknoten in kleiner Stückelung abgepackt und an verschiedenen Orten aufbewahrt worden seien.

3.2 Der Bezirksrat erwog, es obliege angesichts der Umkehr der Beweislast dem Beschwerdeführer, die Herkunft der bei ihm aufgefundenen finanziellen Mittel zu belegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen zwecks Kaufs einer Liegenschaft in H handle, sei in keiner Weise belegt; ein schriftlicher Darlehensvertrag liege nicht vor. Aufgrund der Akten erscheine es wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme; darauf wiesen die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Betäubungsmittel und die im Drogenhandel übliche Stückelung des an verschiedenen Orten versteckten beschlagnahmten Bargelds hin. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Sozialen Diensten gegenüber Einkünfte in der Höhe von Fr. 108'990.- verschwiegen habe, was einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen zur Folge gehabt habe.

3.3 Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren – geltend, der beschlagnahmte Geldbetrag gelte nicht als deliktisch erlangt und sei ihm wieder auszuzahlen, da ihm im Strafverfahren kein Betäubungsmittelhandel habe nachgewiesen werden können, weshalb dieses eingestellt worden sei. Wie der Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juli 2007 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer im Strafverfahren ausgeführt, es handle sich beim beschlagnahmten Betrag um ein Darlehen zwecks Kaufs einer Immobilie in H. Sodann habe D der Einzelrichterin beantragt, das beschlagnahmte Geld, das ihr gehöre und das sie Ende 2005 dem Beschwerdeführer zwecks Kaufs einer Wohnung in I übergeben habe, sei ihr herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe den Geldbetrag Ende 2005 mit einer klaren Auflage zwecks Verwendung von D zur Verfügung gestellt bekommen; das Geld sei nicht zur persönlichen Verwendung bestimmt und nicht seinem Vermögen zugehörig gewesen. Eine Vermischung mit seinem eigenen Geld sei nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Eigentümer geworden sei. Es könne nicht einmal von einem Darlehen gesprochen werden; vielmehr sei das Geld zu einem bestimmten Zweck anvertraut worden, so dass der Beschwerdeführer nur treuhänderisch über den Geldbetrag verfügt habe. Er habe das Geld sicherheitshalber auf verschiedene Orte verteilt aufbewahrt. Es könne daher nicht gefordert werden, er hätte den Betrag für seinen laufenden Unterhalt verwenden müssen; folgerichtig habe er darüber gegenüber der Sozialbehörde keine Angaben gemacht. Der Unterstützungsanspruch des Beschwerdeführers sei demnach zwischen April 2001 und August 2006 stets gegeben gewesen. Selbst wenn das Geld dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung gestanden hätte, so treffe dies nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2006 zu.

3.4  

3.4.1 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. April 2006 führte der Beschwerdeführer aus, beim beschlagnahmten Betrag handle es sich um Mittel aus einem Darlehen, das ihm jemand zum Kauf einer Wohnung mit Laden in I gewährt habe; es sei nicht befristet, und er müsse dafür keine Zinsen bezahlen. Er wollte auf Nachfrage den Darlehensgeber nicht angeben; es handle sich um jemanden in guter Position, der ihm sehr nahestehe und fürchte, dass ihm eine Vorladung vor Gericht schade. Die Adresse der Wohnung in I konnte er auch nicht nennen; selbst an den Namen des Besitzers konnte er sich nicht genau erinnern; er heisse E oder F. Einen Teil des Gelds habe er bei der Verhaftung auf sich getragen, um damit auf den Putz zu hauen. Sodann habe er Bargeld in seinen Schuhsohlen versteckt, damit es die Polizei nicht finde. Für die handelsübliche Stückelung des Bargelds hatte er keine Begründung.

Die Staatsanwaltschaft führte denn auch in ihrer Einstellungsverfügung vom 17. April 2007 aus, es fehle zwar an konkreten Belastungen bezüglich Drogenverkäufe durch den Beschwerdeführer, doch seien seine Erklärungsversuche wenig plausibel; insbesondere die in seinem Fingernagelschmutz sichergestellten Kokainspuren und die verhältnismässig grosse Menge sichergestellter Ecstasy-Tabletten belasteten den Beschwerdeführer ganz erheblich. Zudem habe er bei seiner Festnahme Fr. 1'500.- (30 50er-Noten) auf sich getragen. Die genannten Anhaltspunkte bildeten deutliche Indizien für eine Betätigung des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel.

Die Einzelrichterin führte in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2007 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. März 2007, in der er freiwillig gewisse Fragen ohne Beisein seines Verteidigers beantwortet habe, ausgesagt, er lebe vom Sozialamt, aber mit Fr. 1'200.- könne man nicht leben, weshalb er noch ein paar andere Einkünfte haben müsse, wobei er nicht angeben wollte, woher das Geld stamme.

3.4.2 Die Vorinstanz wertete die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers bezüglich der Herkunft des sichergestellten Bargelds – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der EGPK – zu Recht als nicht überzeugend. Im Sinn einer Umkehr der Beweislast hat der Beschwerdeführer die Herkunft des bei ihm vorgefundenen Bargelds nachzuweisen, wenn er geltend macht, dieses gehöre nicht ihm (vgl. E. 2.2). Die Umkehr der Beweislast bzw. eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich im vorliegend zu beurteilenden Fall umso mehr, als trotz Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens angesichts der zahlreichen Indizien der Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Geld durch Betäubungsmittelhandel erworben, nicht ausgeräumt ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Der geforderte Nachweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er antwortete ausweichend auf die ihm von den verschiedenen Instanzen gestellten Fragen zur Herkunft des bei ihm aufgefundenen sehr hohen Geldbetrags; seine Antworten erscheinen weitgehend als Schutzbehauptungen und weisen teilweise gar Widersprüche auf. So gab er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2006 an, der Darlehensgeber, den er nicht nennen könne, stehe ihm sehr nahe und sei jemand in guter Postion, der fürchte, dass ihm eine Vorladung vor Gericht schaden würde. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren hingegen nannte er die Person doch und behauptete, eine D – mithin nicht ein männlicher Darlehensgeber – habe ihm das Darlehen gegeben.

Sodann gab er der Staatsanwaltschaft an, er habe mit dem Geld in I eine Wohnung mit Laden kaufen wollen; in der Einsprache vom 4. Mai 2007 ergänzte er gar, dass er sich mit dem Kauf der Wohnung in H, dem Herkunftsland seiner Ehegattin, eine neue Existenzgrundlage habe aufbauen wollen. In der Rekurs- und Beschwerdeschrift führte er hingegen aus, D habe ihm das Geld zwecks Kaufs einer Wohnung und eines eigenen Ladenlokals/Nagelstudios übergeben, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Wohnung offenbar für D kaufen sollte. Letzteres deckt sich wiederum mit der Behauptung, das Geld sei nicht als Darlehen, sondern lediglich treuhänderisch anvertraut worden, was im klaren Widerspruch zu seinen erwähnten Aussagen vor der Staatsanwaltschaft und in der Einsprache steht, wo er beteuerte, er habe ein unbefristetes zinsloses Darlehen für den Erwerb einer Wohnung für sich selber erhalten.

Nicht ersichtlich ist denn auch, warum der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Behauptung, D habe ihm das Geld als Darlehen gegeben, deren Befragung als Zeugin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren offeriert hat, obwohl er seit der entsprechenden Androhung des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 mit der Rückforderung der ihm gewährten Sozialhilfe rechnen musste. Auch einen schriftlichen Darlehensvertrag legte er nicht vor; angesichts des sehr hohen Geldbetrags erscheint es unwahrscheinlich, dass kein solcher abgeschlossen wurde. Mindestens hätte er doch eine schriftliche Bestätigung von D über das ihm gewährte Darlehen besorgen und einreichen können.

3.5 Zusammenfassend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzulegen, woher das bei ihm beschlagnahmte Bargeld stammt bzw. dass es sich dabei um ein zweckgebundenes Darlehen handelt, das er nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwenden konnte. Zwar musste das Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt werden, weil der Beschwerdeführer nicht konkret des Drogenverkaufs belastet worden sei, doch belasteten ihn die zahlreichen deutlichen Indizien für eine Betätigung des Beschwerdeführers im Betäubungsmittelhandel ganz erheblich. Diese Indizien genügten zwar nicht für eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, da diese die entsprechende Beweislast trägt, doch begründen sie eine im Verwaltungsverfahren ausreichende Vermutung für massgebliche Einkünfte aus nicht gemeldeter Erwerbstätigkeit, welche Vermutung er nach dem Gesagten nicht entkräften konnte. Da es ihm nicht gelang nachzuweisen, dass es sich bei dem Geldbetrag überhaupt um ein Darlehen handelte, spielt der von ihm behauptete Zeitpunkt der Übergabe des Geldbetrags keine Rolle; vielmehr ist entsprechend der den formellen Anforderungen genügenden Androhung des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits länger im Besitz des Geldes war und parallel dazu Sozialhilfe bezogen hat.

Indem der Beschwerdeführer den bei ihm beschlagnahmten Geldbetrag entgegen den Hinweisen in den Formularen zur Einkommens- und Vermögensdeklaration und der konkreten Anweisung im Schreiben des Sozialzentrums G vom 13. März 2007 nicht als Einkommen angegeben hat, hat er die wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben im Sinn von § 26 lit. a SHG erwirkt und ist somit zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet. Demnach erweist sich der bezirksrätliche Entscheid als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist bezüglich der Rückerstattungsforderung abzuweisen.

4.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung im Beschwerdeverfahren sowie der Antrag, dem Beschwerdeführer sei in den vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

4.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

4.2 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2007 verfügt hatte, das sichergestellte Bargeld sei ihm herauszugeben, wurde es durch die Staatsanwaltschaft am 12. September 2007 erneut beschlagnahmt. Angesichts der komplexen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beweislast trägt, kann die Beschwerde nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden, und die Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bejahen. Für das Einspracheverfahren ist diese Notwendigkeit indessen zu verneinen, denn in jenem Verfahren ist diesbezüglich ein strengerer Massstab anzulegen, da die Einsprachebehörden wie die erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden in höherem Mass als die Rekurs- und Beschwerdeinstanzen der Untersuchungs- und der Offizialmaxime verpflichtet sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 42). Diese Zurückhaltung bezüglich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren steht auch im Einklang mit der gesetzlichen Regelung der Parteientschädigung in § 17 Abs. 1 VRG, wonach das Einspracheverfahren den Verfahren vor Verwaltungsbehörden zugerechnet wird, in welchen die Zusprechung einer solchen Entschädigung generell ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00348, E. 7.4.1, www.vgrzh.ch).

Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für das Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und diesbezüglich die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Rekursbehörde zurückzuweisen. Für das Einspracheverfahren ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

2.        Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.        Bezüglich der Rückerstattungsforderung wird die Beschwerde abgewiesen.

2.        Bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in den vorinstanzlichen Verfahren wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

       Für das Rekursverfahren wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und diesbezüglich die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Rekursbehörde zurückgewiesen. Für das Einspracheverfahren wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt.

3.        Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--           Zustellungskosten,
Fr.   2'060.--           Total der Kosten.

4.        Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.        Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.        Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.        Mitteilung an…