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VB.2008.00538
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 30. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Am 19. April 2008 wurde lic.iur. A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 gewährte ihm die Sozialbehörde B wirtschaftliche Unterstützung und beauftragte die Stiftung C, für A ein passendes Integrationsprogramm vorzuschlagen. Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse hätten ergeben, dass er nicht als beitragsbefreit Arbeitslosentaggelder geltend machen könne, da er vor seiner Verurteilung als selbstständiger Rechtsanwalt gearbeitet habe. Das Patent sei ihm mit der Verurteilung entzogen worden. Seine letzte unselbstständige Tätigkeit als Jurist habe er bis 1995 ausgeübt. In der Folge stellte die Stiftung C A einen Einzeleinsatzplatz für sechs Monate als Jurist bei der Institution D bereit. Er stellte aber dennoch einen Antrag auf Arbeitslosengelder, da er sich gute Chancen auf einen positiven Entscheid ausrechnete. B. Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 hielt die Sozialbehörde B unter anderem fest, im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosentaggelder werde der Stiftung C Kostengutsprache für das sechsmonatige Integrationsprogramm für A erteilt. Dieser werde bei Ablehnung der Arbeitslosentaggelder verpflichtet, sofort respektive gemäss den Angaben der Institution D das Integrationsprogramm zu besuchen. In den Erwägungen des Beschlusses vom 16. Juni 2008 wurde ausgeführt, der RAV-Berater gehe davon aus, dass der Entscheid bis ca. Ende Juni 2008 gefällt werde. Der Einzeleinsatzplatz für A könne bis zum Entscheid der Arbeitslosenkasse offen behalten werden. Am 23. Juni 2008 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass A keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. C. Die Sozialbehörde B forderte mit Beschluss vom 30. Juni 2008 A auf, per 7. Juli 2008 in das Integrationsprogramm der Stiftung C einzutreten. In diesem Fall erhalte er monatlich Fr. 195.- Essenszuschlag, Fr. 36.- an die Fahrkosten und einen Integrationszuschlag von Fr. 300.-, für Juli 2008 pro rata. Sofern er das Integrationsprogramm nicht antrete, werde ihm ab 1. August 2008 die monatliche Unterstützung wie folgt gekürzt: der Diätzuschlag von Fr. 50.- falle weg, ebenso die (beim Nachweis genügender Arbeitsbemühungen) zugesprochenen Fr. 50.- für Bewerbungsspesen, und der Grundbedarf von Fr. 734.50 würde um Fr. 110.- (15%) gekürzt. II. Am 29. Juli 2008 erhob A Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Juni 2008 beim Bezirksrat E mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 weiterhin Gültigkeit habe, und es seien ihm die im Beschluss vom 19. Mai 2008 zugesprochenen Sozialleistungen auszuzahlen. Der Beschluss vom 16. Juni 2008 könne nur so verstanden werden, dass er bei einer rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosentaggelder das Integrationsprogramm zu besuchen habe. Der Bezirksrat hiess am 17. September 2008 den Rekurs teilweise gut und hielt fest, A habe erst in das von der Sozialbehörde verlangte Integrationsprogramm einzutreten, wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder vorliege und dieser für ihn wiederum negativ laute oder die ALV-Leistungen geringer ausfallen sollten als die Sozialhilfeleistungen. Bis dahin sei A im Rahmen des Beschlusses vom 16. Juni 2008 zu unterstützen. Einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. III. Am 13. November 2008 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 17. September 2008. Er beantragte insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolge, als von ihm verlangt werde, in das von der Sozialbehörde verlangte Integrationsprogramm der Stiftung C einzutreten, wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse vorliege und dieser für ihn wiederum negativ sei. Vielmehr sei er erst dann zu verpflichten, in das genannte Integrationsprogramm einzutreten, wenn sein Antrag auf Arbeitslosentaggelder rechtskräftig abgewiesen werde. Auch sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2008 auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser (bestrittenen) periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). In Berücksichtigung der angedrohten Kürzungen bei Nichterfüllung der Auflagen ergibt sich vorliegend somit ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.3 Mit dem Entscheid in der Sache erübrigt es sich, über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden. 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, sind die Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen, sofern er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (VGr, 31. Oktober 2008, VB.2008.00453, E. 2, www.vgrzh.ch). 3. 3.1 Der Bezirksrat hielt fest, die Auflage der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer in ein Integrationsprogramm zu schicken, sei nicht zu beanstanden. Sie wäre angemessen sowie geeignet und erforderlich, die Notlage des Beschwerdeführers zu mildern. Entsprechend habe er sich selber vor seiner Wohnsitznahme in B für genau ein solches Programm eingesetzt. Er bringe denn auch ausschliesslich verfahrenstechnische Gründe vor, weshalb er das Integrationsprogramm jetzt nicht besuchen wolle. Strittig sei daher höchstens der Zeitpunkt des Eintritts in das Integrationsprogramm. Tatsächlich sei diesbezüglich der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2008 auch im Sinn des Beschwerdeführers interpretierbar. Unter Beachtung der gesamten Umstände dränge sich eine Kompromisslösung auf, indem der Eintritt in das Integrationsprogramm auf jenen Zeitpunkt zu verschieben sei, in welchem der Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ihren Entscheid über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder fälle. Sollte der Entscheid negativ ausfallen bzw. sollten die ALV-Leistungen geringer als die Sozialhilfeleistungen sein, so hätte der Beschwerdeführer das Integrationsprogramm sofort anzutreten. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich nicht grundsätzlich gegen den Besuch des Integrationsprogramms. Auch stellt er die Androhungsfolgen nicht weiter infrage. Er macht aber geltend, der Bezirksrat hätte gar nicht im Sinn eines Kompromisses entscheiden dürfen, habe es doch an einer Einigung zwischen den Parteien gemangelt. Vielmehr hätte die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem" vollumfänglich zu seinen Gunsten entscheiden müssen. Weiter sei zu beachten, dass er beim Eintritt in ein Integrationsprogramm der Stiftung C seinen Antrag auf Arbeitslosentaggeld aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wieder zurückziehen müsste. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, bei der Aussicht auf ein im Vergleich mit den Sozialleistungen weit höheres Arbeitslosentaggeld zu verzichten. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erklärt sich mit dem Entscheid des Bezirksrats E einverstanden. Schon vor Vorinstanz hatte sie darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selber noch während des Strafvollzugs dringlich um ein Integrationsprogramm, wenn möglich bei der Stiftung C, gebeten habe. Nun habe die Arbeitslosenkasse Winterthur die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und er habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zudem würde sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder spätestens per 12. Mai 2009 ohnehin ablaufen. 3.4 Die Aufforderung zum Besuch des genannten Integrationsprogramms wird als solches vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Der von der Stiftung C für den Beschwerdeführer vorgesehene Einsatz als Jurist ist denn auch geeignet, seine Lage zu verbessern, angemessen und verhältnismässig. Es stellt sich somit nur die Frage, ob die Auflage, wonach der Beschwerdeführer das Integrationsprogramm schon vor der rechtskräftigen Erledigung betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu besuchen habe, korrekt ist. Im Entscheid der Sozialbehörde vom 16. Juni 2008 war der Beschwerdeführer verpflichtet worden, "bei Ablehnung der Arbeitslosentaggelder" sofort respektive gemäss den Angaben der Institution D das Integrationsprogramm zu besuchen. Die Frage der Rechtskraft wurde nicht näher thematisiert. Aus den Erwägungen geht aber klar hervor, dass der Entscheid (der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich) in Sachen Arbeitslosentaggelder ca. per Ende Juni 2008 erwartet werde. Entsprechend war Dispositiv-Ziffer 3 primär dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bei einem negativen (erstinstanzlichen) Entscheid der Arbeitslosenkasse das Programm "sofort" anzutreten hätte, was die Sozialbehörde denn auch am 30. Juni 2008, nach dem negativen Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 23. Juni 2008, verlangt hat. Dem Beschluss vom 30. Juni 2008 kam somit erläuternde Qualität zu, und er konnte vom Bezirksrat auch dahingehend umfassend überprüft werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21, § 22 N. 5, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 16). Da der Bezirksrat nicht ausgeschlossen hat, dass der Beschluss vom 16. Juni 2008 auch im Sinn des Beschwerdeführers hätte aufgefasst werden können, hat er "als Kompromisslösung" entschieden, der Beschwerdeführer habe in das Integrationsprogramm einzutreten, wenn der Entscheid des Rechtsdienstes der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorliege und er wiederum negativ lauten sollte bzw. die ALV-Leistungen verglichen mit den Sozialleistungen geringer ausfallen sollten. Der Bezirksrat hatte die Kompetenz, neu zu entscheiden und – im Vergleich zur Auffassung der Beschwerdegegnerin – dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. Dafür bedurfte es weder einer "Einigung der Parteien", wie dies in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, noch stand dem die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Juni 2008 entgegen. Selbst wenn davon ausgegangen werden wollte, der Beschluss vom 16. Juni 2008 könne nur im Sinn des Beschwerdeführers verstanden werden, hätte der (dann fehlerhafte) Entscheid widerrufen werden können. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl damals als auch heute keine ALV-Leistungen erhielt bzw. erhält und daher auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entsprechend kommen die sozialhilferechtlichen Bestimmungen zum Tragen, und es muss in Nachachtung des auch im öffentlichen Interesse stehenden gesetzlich verankerten Grundsatzes der Förderung der Eingliederung eines Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt rechtzeitig das Notwendige vorgekehrt werden (§ 3a und § 4 SHG, zum Widerruf vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 12, vgl. auch VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Entsprechend ist der Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer beim Besuch des Integrationsprogramms den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zurückziehen müsste, die Arbeitslosentaggelder im Fall der Gutheissung aber höher ausfallen sollten als die Sozialleistungen. Vorliegend ist die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Daher ist wie erwähnt entscheidend, dass der Beschwerdeführer weder damals noch aktuell eine (ohnehin befristete) Arbeitslosenentschädigung beziehen konnte bzw. kann und daher wohl längerfristig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein dürfte. Da auch seine eigenen Bemühungen zum Finden einer Stelle bislang erfolglos verlaufen sind, rechtfertigt sich der Entscheid des Bezirksrats umso mehr. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |