{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.06.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00540_04-06-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208658&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d8dacc04ee7e45d7c4ed9b10c724e119"}, "Num": [" VB.2008.00540"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2008.00540"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2008.00540"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.04.0  VB.2008.00540"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Die Beschwerdef\u00fchrerin wehrt sich gegen ein im Zusammenhang mit der Z\u00fcrcher Westumfahrung stehendes Strassenprojekt, soweit dieses die Abtretung eines Grundst\u00fcckteils sowie des darauf stehenden Wohngeb\u00e4udes der Beschwerdef\u00fchrerin vorsieht. Der Regierungsrat verletzte im Rahmen des Rekursverfahrens das Replikrecht der Beschwerdef\u00fchrerin; im Beschwerdeverfahren wurde die Geh\u00f6rsverletzung jedoch geheilt (E. 2). In der Stadt Z\u00fcrich werden Projekte f\u00fcr Strassen mit \u00fcberkommunaler Bedeutung durch den Stadtrat festgesetzt und vom Regierungsrat genehmigt; nicht erforderlich ist hingegen die Genehmigung durch den Bezirksrat (E. 3.1). Die vorliegend von der Abtretung betroffene Fl\u00e4che liegt innerhalb der Baulinien, so dass eine Enteignung grunds\u00e4tzlich in Frage kommt; nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Zweck die betreffenden Baulinien urspr\u00fcnglich festgelegt wurden (E. 3.2). Der Einbezug der kantonalen Stellen in die Projektierung gen\u00fcgt in casu den Anforderungen gem\u00e4ss \u00a7 45 Abs. 1 StrassG (E. 3.3). Art. 25a RPG statuiert keine Pflicht zur Koordination des vorliegenden Strassenprojekts (Westumfahrung) mit einem Nachbarprojekt (Polizei- und Justizzentrum), denn es handelt sich um zwei verschiedene, nebeneinander verwirklichte Projekte (E. 3.3).  Der Eigentumseingriff, den das Strassenprojekt bewirkt, beruht auf einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage und dient einem im \u00f6ffentlichen Interesse stehenden Ziel, n\u00e4mlich der Sicherstellung der Entlastungswirkung der Westumfahrung Z\u00fcrichs durch flankierende Massnahmen auf dem st\u00e4dtischen Strassennetz (E. 5.1). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beh\u00f6rden alternative Routenf\u00fchrungen, die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin keine Landabtretung zur Folge gehabt h\u00e4tten, als unzweckm\u00e4ssig verworfen haben: Diese Varianten h\u00e4tten zur Gef\u00e4hrdung seltener Pflanzenarten, zu Kollisionen mit Sicherheitsbed\u00fcrfnissen der Bahn, zu unerw\u00fcnscheten Behinderungen des \u00f6ffentlichen Verkehrs und zu einem insgesamt gr\u00f6sseren Landverbrauchgef\u00fchrt (E. 5.2). Die \u00f6ffentlichen Interessen am Strassenprojekt \u00fcberwiegen die privaten Interessen der beschwerdef\u00fchrenden Eigent\u00fcmerin, zumal das abzubrechende Geb\u00e4ude sanierungsbed\u00fcrftig ist, ein Neubau mit ungef\u00e4hr gleich grosser Nutzfl\u00e4che realisiert werden kann und eine enteignungsrechtliche Entsch\u00e4digungspflicht besteht. Der Eigentumseingriff erweist sich demnach als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig; die Beschwerde ist abzuweisen (E. 5.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:15", "Checksum": "b171d89944546e8a4be039c0b0a78f76"}