{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00545_2009-03-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208417&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf13a048579137fd5867c6ea55a61a35"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00545"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.03.2009  VB.2008.00545"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.03.2009  VB.2008.00545"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.03.2009  VB.2008.00545"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerfussausgleich 2006 | Das Gemeindeamt des Kantons Z\u00fcrich liess bei der Berechnung der Steuerfussausgleichsbetr\u00e4ge eine einmalige Abschreibung eines Bilanzfehlbetrags der Beschwerdef\u00fchrein nicht zu und verf\u00fcgte die Verteilung des Abschreibungsbetrags \u00fcber f\u00fcnf Jahre. Hiergegen erhob die Beschwerdef\u00fchrerin ohne Erfolg Rekurs. Mit der Beschwerde verlangt die Beschwerdef\u00fchrerin die Zulassung der Einmalabschreibung und eine Umtriebsentsch\u00e4digung f\u00fcr das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. F\u00fcr den Fall, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entstehung des Bilanzfehlbetrags relevant sein sollten, beantragt die Beschwerdef\u00fchrerin den Beizug der Akten eines fr\u00fcheren Rekursverfahrens.  Die Praxis des Verwaltungsgerichts zur Legitimation der Gemeinde bei der Autonomiebeschwerde ist an diejenige des Bundesgerichts zur staatsrechtlichen Beschwerde anzupassen, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin zur Autonomiebeschwerde legitimiert ist, indem sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie behauptet und durch den angefochtenen Akt als Tr\u00e4gerin hoheitlicher Gewalt ber\u00fchrt ist; auch unabh\u00e4ngig von der R\u00fcge der Verletzung der Gemeindeautonomie ist die Beschwerdef\u00fchrerin legitimiert (E. 1.2).  Die Gemeinden haben hinsichtlich der im kantonalen Recht geregelten Steuerfussausgleichsleistungen kein Selbstbestimmungsrecht, sodass die Gemeindeautonomie nicht verletzt ist (E. 5). Die kantonalen Vorschriften zum Gemeindehaushalt verlangen keine Verteilung der Abschreibung von Bilanzfehlbetr\u00e4gen \u00fcber die gesetzliche Maximaldauer von f\u00fcnf Jahren (E. 7). Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich jedoch, dass Abschreibungen von Bilanzfehlbetr\u00e4gen - soweit es um den Steuerfussausgleich geht - nicht anerkannt werden k\u00f6nnen, wenn die gesetzliche Maximalabschreibungsdauer nicht ausgesch\u00f6pft wird; keine Rolle spielt die Frage, wie es zum vorliegenden Bilanzfehlbetrag gekommen ist (E. 8). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und steht der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr Rekurs- und Beschwerdeverfahren keine Parteientsch\u00e4digung zu.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:49", "Checksum": "fe99a018c06dd2c0ca0b31508bf0821a"}