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VB.2008.00546
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
1. Erbengemeinschaft D und E,
nämlich: 1.1 F,
1.2. G,
1.3 H,
1.4 I,
1.5 J,
1.6 K,
1.7 L,
alle vertreten durch Erbengemeinschaft T,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung Quartierplan, hat sich ergeben: I. A. Der Quartierplan N in Bülach umfasst ein Gebiet in Dreiecksform, begrenzt im Westen durch die O-Strasse, im Süden durch die P-Strasse, im Norden durch die Bahnlinie Bülach–Q und im Osten durch das Zusammentreffen dieser Bahnlinie mit der P-Strasse. Am 17. März 1976 setzte der Stadtrat Bülach den Quartierplan N fest. Als hinreichende Zufahrt für 90 bis 110 Wohnungen von der P-Strasse aus mitten ins Quartierplangebiet war eine C-Strasse mit 5.5 m breiter Fahrbahn, einem 2 m breiten Trottoir und einem Kehrplatz vorgesehen, die in Form der heutigen R-Strasse besteht; allerdings fehlt noch der Kehrplatz. Für weitere 35 bis 45 Wohnungen wurde die AE-Strasse, ausgehend von der R-Strasse parallel zur P-Strasse, vollständig erstellt (S-Strasse) und mit einem Kehrplatz versehen. B. Für den westlichen Teil des Quartierplangebiets, insbesondere auf den weitläufigen Grundstücken der M AG, deren Pensionskasse und der Erbengemeinschaft T, bestehen Bauabsichten. Da sich die Erschliessung dafür teilweise ungenügend zeigte (etwa fehlender Kehrplatz auf der R-Strasse) und ein Bedürfnis an erschlossenem Bauland bestand, leitete die Stadt Bülach von Amtes wegen ein Verfahren zur Revision des am 17. März 1976 noch unter dem alten Baugesetz des Kantons Zürich vom 24. April 1893 festgesetzten Quartierplans N ein. Dieser sollte nunmehr dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) unterstellt werden. Am 14. März 2007 fand die Versammlung der Quartierplangenossen statt. Dabei verlangte A, Eigentümer der Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 02, je an der R-Strasse gelegen, es sei auf den Kehrplatz auf der R-Strasse zu verzichten. Die Grundstücke der M AG und der Erbengemeinschaft T im westlichen Teil des Quartierplangebiets seien über einen (zweiten) Zugang zur P-Strasse oder über einen solchen zur O-Strasse zu erschliessen. Die Versammlung wurde in der Folge auch wegen Anträgen anderer Quartierplangenossen unterbrochen und am 12. Juli 2007 fortgesetzt. Am 14. November 2007 setzte der Stadtrat Bülach den Quartierplan N fest. Dabei wurde an der Erschliessung des westlichen Teils des Quartierplangebiets über die R-Strasse festgehalten und war diese mit einem Kehrplatz fertig zu erstellen. Gestützt auf den Bericht eines Verkehrsingenieurs vom 12. Oktober 2006 erachtete die Quartierplanbehörde die Erschliessung über die R- zur P-Strasse als auch in Zukunft genügend leistungsfähig. II. Gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14. November 2007 erhob A am 18. Dezember 2007 "Einsprache" (recte: Rekurs) gegen das im Quartierplan enthaltene Strassenkonzept. Er befürchtete aufgrund der geplanten Grossüberbauung im westlichen Teil des Quartierplangebiets, dass die R-Strasse von über 100 Fahrzeugen täglich befahren würde, zuzüglich zu etwa 30 Fahrzeugen aus dem bestehenden Wohngebiet (östlicher Teil des Quartierplangebiets). Damit sei ein Verkehrschaos bei der Einmündung in die P-Strasse vorprogrammiert. Entsprechend verlangte er die Rückweisung des Quartierplans zur Erarbeitung eines in seinen Augen tauglicheren Strassenkonzepts in Form einer anderen Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 wies die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A. III. Dagegen liess dieser am 19. November 2008 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Rekursentscheid der Baurekurskommission vom 16. Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben. Weiter sei die im Quartierplan N (Festsetzung vom 14. November 2007) festgesetzte Anbindung der Quartiererschliessung an das übergeordnete Strassennetz über die R-Strasse aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Am 9. Januar 2009 liess sich die mitbeteiligte Erbengemeinschaft T vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Stadt Bülach verlangte in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerde verlangt verschiedentlich die Vornahme eines Augenscheins durch das Gericht, so neben anderem zu den örtlichen Verhältnissen und Distanzen, zur Erhöhung der Ein- und Ausfahrtszahlen zur und von der R-Strasse, zur Begutachtung des Verkehrsaufkommens an einem Arbeitstag zwischen dem 28. eines Monats und dem 3. Tag des Folgemonats zwischen 16.45 und 18.30 Uhr, zur Feststellung eines Mehrverkehrs von 60 % bei Vollausbau des Quartierplangebiets, generell zur Feststellung der mangelnden Leistungsfähigkeit der R-Strasse, zur Feststellung einer Vielzahl möglicher gefährlicher Verkehrssituationen rund um das Quartierplangebiet, zur Frage einer möglichen Kreisellösung an der Einmündung der U-Strasse in die O-Strasse und schliesslich zur Begutachtung der Kreisellösungen im Zentrum von V. 1.2.1 Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 f.). 1.2.2 Im Gutachten zum Leistungsfähigkeitsnachweis der R-Strasse vom 12. Oktober 2006 wurden die Verkehrssituation und die Verhältnisse an der R-, der P- und der X-Strasse (die nicht zum Quartierplangebiet gehört) anschaulich geschildert und aufgrund umfangreicher Verkehrszählungen abgeklärt. Insofern bedarf es keines Augenscheins zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Verkehrsplaner von viel zu tiefen Verkehrsmengen ausgegangen seien, da diese nicht an den von ihm favorisierten Tagen erhoben worden seien. Es ist allerdings nicht einzusehen, inwiefern die beanstandeten Erhebungen der Verkehrsplaner durch einen blossen Augenschein (an einem der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Tage), der seinerseits nicht mehr als eine Momentaufnahme darstellt, beurteilt werden könnten. Zudem verschweigt auch das Gutachten gewisse Verkehrsbehinderungen zu Stosszeiten nicht. Eine Notwendigkeit, die tatsächlichen Verhältnisse des Streitobjekts – wozu etwa eine Kreisellösung in V nicht gehört – mittels Augenschein abzuklären, besteht daher nicht. 1.3 Die Beschwerde verlangt sodann die Einholung einer Vielzahl von Berichten durch das Gericht, etwa vom Bülacher Poststellenleiter zur Anzahl täglicher Postkunden ab 20. Juni bis 7. Juli 2006 und ab 25. November 2006 bis 5. Februar 2007, einen ergänzenden Bericht der Verkehrsplaner zur behaupteten Erhöhung der Ein- und Ausfahrtszahlen um 25 % und zu "häufigeren und längeren Rückstaus" auf der P- und der X-Strasse während der Stosszeiten, einen Bericht zur Unfallstatistik bei den Einmündungen der R- und der X-Strasse in die P-Strasse; sodann die Begutachtung der Einmündung der R- in die P-Strasse sowie die Beurteilung einer Vielzahl von nach Ansicht des Beschwerdeführers möglichen gefährlichen Verkehrssituationen im Umfeld des Quartierplangebiets durch einen Verkehrsunfall-Experten der Kantonspolizei Zürich, zuletzt noch ein Fachgutachten für die gesetzeskonforme Verkehrs-Erschliessung in die O-Strasse. 1.3.1 Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben. Die Untersuchungsmaxime entbindet jedoch die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden, tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Die Untersuchungsmaxime wird im Beschwerdeverfahren zusätzlich dort relativiert, wo das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz wirkt. In solchen Fällen können neue Tatsachenbehauptungen nur sehr beschränkt vorgebracht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 f.). Zu den richterlichen Vorinstanzen gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehören die Baurekurskommissionen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). 1.3.2 Die vom Beschwerdeführer beantragten Berichte sollen zum grossen Teil belegen, dass die Einmündung der R-Strasse in die P-Strasse eine unsichere und gefährliche Verkehrssituation hervorruft. Dieses Vorbringen ist neu; im Rekursverfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, das Ungenügen der R-Strasse, und zwar einzig aus Gründen der Kapazität ("Verkehrschaos") und nicht der mangelnden Sicherheit, hervorzuheben. Soweit er nunmehr die mangelnde Verkehrssicherheit der Zufahrt über die R-Strasse beanstandet, handelt es sich entgegen seiner Ansicht um neue tatsächliche Behauptungen. Allerdings geht es dabei nicht etwa um neue, erst nachträglich im Sinne eines Revisionsgrundes entdeckte Erkenntnisse, wird doch die R-Strasse seit Jahren auch vom Beschwerdeführer befahren und müssten ihm die konkreten Verhältnisse daher bestens bekannt sein. Zudem ist seiner Meinung nach bloss "davon auszugehen", dass sich bereits mit der "heutigen Situation" Verkehrsunfälle in erhöhter Anzahl ereigneten. Die neuen und unsubstanziierten Behauptungen zur mangelnden Verkehrssicherheit sind in diesem Verfahrensstadium deshalb nicht mehr zulässig. Entsprechend sind nicht nur keine die Frage der Sicherheit betreffenden Berichte und Gutachten einzuholen, sondern es ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 1.3.3 Was die übrigen einzuholenden Berichte anbelangt, sollen diese überwiegend die vom Beschwerdeführer aufgestellten, nicht näher substanziierten Behauptungen verifizieren. So sind nach seinen Angaben die Zahlen der Frequentierung der Poststelle Bülach bei einem 20. oder 22. Juni "erfahrungsgemäss" weit tiefer als zwischen dem 25. desselben und dem 5. des folgenden Monats, die "üblicherweise" mehr als eine Verdoppelung nahelegen. Rein rechnerisch wird sodann – auf nicht weiter erklärter Basis eines Fahrzeugs pro Wohneinheit – eine Zunahme des Verkehrs in der R-Strasse um 25% in Folge einer möglichen Überbauung eines heute lediglich mit einem Bauernhaus überbauten Grundstücks mit "rund 24 Wohneinheiten" angenommen (möglicherweise gemeint Kat.-Nr. 03, Erbengemeinschaft Y), wobei über allfällige Bauabsichten keine Angaben gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer einen ergänzenden Bericht der Verkehrsplaner verlangt zu "in den Stosszeiten schneller eintretenden, wesentlich häufigeren und längeren Rückstaus" im Raum P-, R- und X-Strasse, lässt er ausser Acht, dass die Baudirektion den Beschwerdegegner im Genehmigungsentscheid vom 2. Juni 2009 aufgefordert hatte, die Situation der Einmündung der Seematt- in die P-Strasse ausserhalb des Quartierplans zu lösen. Generell ist die Einholung von Berichten und Gutachten ohnehin nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen – woran es vorliegend weitgehend fehlt – zu verifizieren, nicht aber, um überhaupt einen Sachverhalt zu erstellen, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt. Auf die Einholung der beantragten Berichte ist daher zu verzichten. 1.4 Thema der Beschwerde kann nach dem Ausgeführten deshalb nur sein, ob die Erschliessung des westlichen Teils des Quartierplangebiets über die R-Strasse unter Berücksichtigung der geplanten Bauprojekte als genügend einzustufen ist oder nicht. 2. 2.1 Die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des PBG gelten auch für die Revision bereits genehmigter Quartierpläne (vgl. dazu § 46 Abs. 2 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke sind in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein Werk schon dann, wenn es den geltenden Normen nicht mehr entspricht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 4-26). 2.2 Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen (§ 123 PBG). Alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets müssen durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Erschliessungsanlagen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen (§ 128 Abs. 1 und 2 PBG). Erschlossen ist ein Grundstück neben anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG; Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung). Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). 2.3 Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen – wozu vorliegend sowohl die O- als auch die P-Strasse gehören – haben nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen (§ 240 Abs. 3 PBG). Bei der Erarbeitung eines Quartierplans ist – wenn irgendwie möglich – dem Grundsatz von § 240 Abs. 3 PBG nachzuleben. Bei Strassen mit grossem Durchgangsverkehr kann der Regierungsrat den seitlichen Zutritt allgemein untersagen (§ 241 PBG). 2.4 Nach § 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien. Die Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 16. November 2005, VB.2005.00209, E. 2.3; RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5 mit weitern Hinweisen). Sie sind nach Zweck und Inhalt vorwiegend auf die zu einem Grundstück führende externe Erschliessung und weniger auf parzelleninterne Verbindungen zugeschnitten. Gemäss § 6 Zugangsnormalien erfolgt die Festlegung der Zugangsart nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den Anwendungsbereichen im Anhang. 2.5 Bei der Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu, das nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Indem etwa § 237 Abs. 3 PBG eine Interessenabwägung vorsieht, räumt er der Gemeinde einen Ermessensspielraum ein, der von den Rechtsmittelinstanzen zu beachten ist. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). 3. Der Ausbaustandard der R-Strasse mit einer 6 m breiten Fahrbahn und einem 2 m breiten Trottoir erfüllt die Anforderungen der Zugangsnormalien bis mindestens 150 Wohneinheiten (vgl. Zugangsnormalien, Anhang Technische Anforderungen, Zugänge und Quartierstrassen). Schon im ursprünglichen Quartierplan war die Dimensionierung der R-Strasse (damals C-Strasse) mit Kehrplatz auf 90 bis 110 Wohnungen ausgerichtet gewesen (vorn I.A), ohne dass der Beschwerdeführer dagegen opponiert hätte; vielmehr wünschte er sich damals die Zusicherung einer Baubewilligung. An ihrem Ende als Stichstrasse wird die R-Strasse, die etwa in der Mitte des Quartierplangebiets eine Linkskurve beschreibt, nun mit einem Kehrplatz versehen, der für Lastwagen dimensioniert ist und die Erschliessung des westlichen Teils des Quartierplangebiets erlaubt. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, wenn der gesamte Verkehr des baulich noch nicht genutzten westlichen Teils des Quartierplangebiets in die P-Strasse abgeführt werden solle, komme dafür realistischerweise allein die Erschliessung über die R-Strasse in Betracht. Die kantonale Baudirektion habe dieser Lösung auch zugestimmt. Eine neue Erschliessung des westlichen Quartierplangebiets über die O-Strasse scheitere schon daran, dass die Lösung über die R-Strasse realisierbar sei; zudem sei deren Dimensionierung für den aufzunehmenden Mehrverkehr völlig ausreichend. Demgegenüber sei die O-Strasse eine kantonale, richtungsgetrennte Hauptverkehrsstrasse, was den Anschluss einer Quartierstrasse nicht erlaube. Der als Alternative präsentierte Einbau eines Kreisels auf der O-Strasse würde zudem den Verkehrsfluss empfindlich stören. Diese Erwägungen führten zur Abweisung des Rekurses. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz vor, sie habe sich nicht wirklich mit dem relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und von Anfang an nur die Erschliessung über die R-Strasse im Auge gehabt. Die von ihm zitierten Stellen aus dem angefochtenen Entscheid sind allerdings aus dem Zusammenhang gerissen oder sinnentstellend verkürzt. Die Vorinstanz hielt zu Recht an der Erschliessung des Quartierplangebiets über die R-Strasse fest, weil ein zusätzlicher Anschluss an die P-Strasse mit § 240 Abs. 3 PBG nicht vereinbar wäre (vorn E. 2.3) und die Verkehrsplaner im Bericht vom 12. Oktober 2006 diese Lösung vorschlugen. Die Baudirektion sah die Erschliessung über die R-Strasse im Genehmigungsentscheid vom 2. Juni 2009 auch als einzig überzeugende Lösung an. Für den Fall, dass sich die Leistungsfähigkeit der R-Strasse entgegen den Abklärungen als ungenügend erweisen sollte, sah die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen wie ein Linksabbiegeverbot für Ausfahrten aus der R-Strasse vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirkt dies nicht "völlig absurd", denn eine Entlastung der R-Strasse ergäbe sich daraus insofern, als ein Linksabbiegeverbot die Querung der näheren Fahrspur auf der P-Strasse verhinderte und damit ein schnelleres Einfädeln ermöglichte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verkehrsplaner ein Linksabbiegeverbot von der Einfahrt X-Strasse empfahlen. Eine Zufahrt zum Quartierplangebiet über die mit richtungsgetrennten Fahrspuren versehene O-Strasse würde § 240 Abs. 3 oder gar § 241 widersprechen (vorn E. 2.3) und käme zwischen zwei Lichtsignalanlagen zu liegen (O-/P-Strasse, O- /U-Strasse). Dem Vorschlag des Beschwerdeführers, die heute mit einer aufwendigen Lichtsignalanlage belastete Verkehrssituation am Knoten O- /U-Strasse mittels einem doppelspurigen Kreisel zu ersetzen, stünde nicht nur eine günstigere und realisierbare Lösung mit der R-Strasse entgegen, sondern es würde auch ein Schleichweg zwischen U-Strasse und P-Strasse durch das Quartierplangebiet geöffnet, was nicht im Interesse der Quartierplangenossen sein kann. Dabei kann die bestehende Erschliessung über die R-Strasse nicht mehr infrage gestellt werden. Demnach lässt sich der Vorinstanz eine mangelnde Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen der Einfahrt R- in die P-Strasse nicht vorwerfen. 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Verkehrsmengen für das Verkehrsgutachten seien am 20. und 22. Juni 2006 gemessen worden. Dabei liege die Tagesfrequenz auf der Poststelle Bülach "bei einem 20. oder 22. Juni" bei nicht mehr als 600 bis 700 Kunden. Dies sei insofern von Bedeutung, als die Einmündung der Seematt- in die P-Strasse nur gerade 15 m von der Einmündung der R- in die P-Strasse entfernt liege – später sind es nur noch 10 m– und sich die Frequentierung der Poststelle an der X-Strasse direkt auf die Leistungsfähigkeit der R-Strasse auswirke. Tatsächlich hätten die Verhältnisse ab dem 25. eines Monats bis zum 6. Tag des Folgemonats gemessen werden müssen, da sich die Tagesfrequentierung dann "üblicherweise" mehr als verdopple und bei 1'500 Kunden und mehr pro Tag liege. Dies führe zu einer Veränderung der angenommenen Verkehrsmengen, häufigeren und längeren Rückstaus auf der P-Strasse und erschwere die Ein- und Ausfahrt bei der R-Strasse. An den erwähnten rund 7–10 "heiklen" Monatstagen ergebe sich dann ein Rückstau bei der Einfahrt von der P- in die X-Strasse von 30 m und mehr, umgekehrt von der X-Strasse in die P-Strasse von ebenfalls 30 m und mehr, eine Blockierung der Einfahrt in die X-Strasse von der P-Strasse her durch wartende Autos und ein Rückstau auf der P-Strasse bis zur Lichtsignalanlage. Dadurch würden auch die Linksabbieger von der P- in die X-Strasse blockiert und damit die Ein- und Ausfahrt der R-Strasse. 4.2.1 Die Verkehrsplaner massen die Leistungsfähigkeit des Knotens P-/X-Strasse und am Knoten P-/R-Strasse. Die Verkehrsmenge Z0 umfasst den tatsächlich gezählten Verkehr. Die Verkehrsmenge Z1 umfasst den Verkehr der Z0 unter Berücksichtigung der während der Verkehrszählung vorhandenen Einflüsse, der neuen Überbauung im Quartierplan R und der Planungszone AA und Bülach. Die Verkehrsmenge Z2 nimmt gegenüber derjenigen von Z1 eine allgemeine Verkehrszunahme von 10 % an. Zu den gegebenen Messzeiten (Morgenspitze 06.45–08.45, Abendspitze 16.45–18.30) ergab sich beim Knoten R-/P-Strasse für die Z2 ein maximaler Stau von 4 Personenwageneinheiten (PWE) in der Morgenspitze und eine mittlere Verlustzeit von nicht mehr als 32 (Richtung AB) bzw. 21 (Richtung Knoten X-Strasse) Sekunden, in der Abendspitze ein solcher von 5 PWE mit einer mittleren Verlustzeit von 58 bzw. 30 Sekunden. Gemäss dem Verkehrsgutachten wird die Ausfahrt aus der R-Strasse im Zustand Z2 in der Morgen- und Abendspitze zwar an ihre Leistungsgrenze gelangen, jedoch noch immer mit geringen Wartezeiten leistungsfähig sein. Erschwerend fielen bei den Verkehrsabklärungen der Umbau am Knoten O-/P-Strasse und die Sperrung der Autobahnausfahrt Bülach-West ins Gewicht, weniger dagegen die Sperrung der Hauptstrasse AC-AB. 4.2.2 Die Einmündungen der Seematt- und der R-Strasse in die P-Strasse liegen sich etwa 20 m versetzt gegenüber. Ein allfälliger Stau der Linksabbieger auf der P-Strasse vor der Einmündung X-Strasse könnte die Ausfahrt aus der R-Strasse beeinflussen. Der 20. und 22. Juni 2006 waren ein Dienstag und ein Donnerstag. Wie der Beschwerdeführer zugesteht, ergäben sich beim von ihm vorgeschlagenen Vorgehen (Messungen vom 25. eines Monats bis zum 6. Tag des Folgemonats) bloss 7–10 "heikle" Monatstage mit einem behaupteten Rückstau. Es erscheint vorerst nicht nur verfehlt, die Messungen der Verkehrsplaner für eine Gesamtsicht der Verkehrssituation auf einige wenige "heikle" Tage pro Monat abzustimmen, sondern auch, aufgrund von vagen Vorgaben die getätigten Messungen generell infrage zu stellen. Die Verkehrsplaner haben mit
der Menge Z2 ihre Annahmen auf eine markante Verkehrszunahme hochgerechnet und
bauliche Erschwernisse im konkreten Messzeitpunkt mitberücksichtigt (vorn
E. 4.2.1). Dies sind messbare Grössen einer Verkehrszunahme, wohingegen
die Vorbringen des Beschwerdeführers auf reinen Vermutungen basieren. So ist zu
berücksichtigen, dass etwa die Poststelle Bülach an der AD-Strasse erst um
08.00 Uhr öffnet und bereits um 18.30 Uhr wieder schliesst. In die von den
Verkehrsplanern vorgenommenen Messzeiten fielen daher auch die mit dem Auto
vorfahrenden Postbenützer in den jeweiligen Spitzenzeiten. Es mag zutreffen,
dass aufgrund des üblicherweise am 25. eines jeden Monats eingehenden Lohns und
der sich daran anschliessenden Bezahlung von Rechnungen der Verkehr mit der
Post bis zum Monatsende etwas zunimmt. Inwiefern aber "erfahrungsgemäss"
und "üblicherweise" mit mehr als einer Verdoppelung der Postkunden im
Zeitraum zwischen dem 25. Tag eines Monats und dem 6. Tag des Folgemonats gerechnet
werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar, ebenso wenig, weshalb die
Poststelle im Monat Juni generell schwächer frequentiert sein soll als vorher
oder nachher. Ferner ist davon auszugehen, dass Lohnzahlungen und SVA-Renten
heute mehrheitlich auf ein Konto überwiesen und nicht mehr in bar am Schalter
bezogen und Rechnungen zu einem grossen Teil mittels Zahlungsaufträgen und
nicht mehr in bar beglichen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Grundlagenzahlen der Verkehrsbelastung im Hinblick auf Postbenützer zur Abbildung
der Realität verdoppelt werden müssten, legt der Beschwerdeführer substanziiert
nicht dar. Auch die behauptete "Gesamtblockade" der Strassen, welche
"anerkanntermassen" vor allem durch die Postfrequenz ausgelöst werden
soll, kann nicht als erstellt gelten und damit auch nicht die mangelnde
Leistungsfähigkeit des Knotens 4.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf weitere rund 24 Wohneinheiten beruft, die rechtsseitig der R-Strasse realisiert werden könnten, würde die Dimensionierung der R-Strasse auch dafür noch genügen. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich bei Vollausbau des Quartierplangebiets ein Mehrverkehr von "jedenfalls 60 %" ergibt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Wohnen im westlichen Teil des Quartierplangebiets angesichts der Nähe des Bahnhofs Bülach, der Post und verschiedener Einkaufsgeschäfte an und nahe der P-Strasse nicht zwingend die Verwendung eines Fahrzeugs voraussetzt. Schliesslich wird die Situation am Knoten Seematt-/P-Strasse entschärft werden, was sich zugunsten der Verkehrssituation rund um das Quartierplangebiet auswirken wird (vorn E. 1.3.3). 4.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner und die mitbeteiligte Erbengemeinschaft haben keine Parteientschädigung verlangt. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |