|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00551  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Neubau eines Parkhauses: Legitimation, rückwärtige Erschliessung. Eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände durch den Nachbarn kann nur dann unterbleiben, wenn der Nachteil für ihn offensichtlich ist. Das ist bei einer Autogarage nicht der Fall, die nach allgemeiner Erfahrung von der Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs im Bereich ihrer eigenen Zufahrt eher profitieren dürfte (E. 2). Als wichtige öffentliche Strassen im Sinne von § 240 Abs. 3 PBG gelten nach der Praxis vorab übergeordnete Strassen von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Bei der Anwendung der Bestimmung auf wichtige kommunale Strassen ist zu beachten, dass diesen in der Regel die Funktion von Sammelstrassen zukommt, die, soweit sie nutzungsorientiert sind, den Anstössern auch als Zugänge im Sinn von § 237 PBG dienen. Eine Einschränkung des seitlichen Zutritts, wie ihn § 240 Abs. 3 PBG ermöglicht, kann deshalb nur bei Sammelstrassen in Betracht fallen, bei denen aufgrund ihrer Verbindungsfunktion die Verkehrsorientierung im Vordergrund steht (E. 3.1).
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
LEGITIMATION
NICHTEINTRETEN
PARKHAUS
VERKEHRSBEHINDERUNG
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. III PBG
§ 338a PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00551

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 11. März 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.        E AG,

 

alle vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Stadt Winterthur,

 

2.    Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch RA R,

Beschwerdegegnerschaft,

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 12. September 2007 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der Stadt Winterthur die baurechtliche Bewilligung für das Parkhaus "C" zwischen K-Strasse, I-Strasse und J-Strasse. Der Stadtrat Winterthur genehmigte diesen Beschluss am 19. September 2007.

II.  

Den hiergegen von A, B und der E AG erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV am 16. Oktober 2008 hinsichtlich der Rekurrenten A und B ab; auf den Rekurs der E AG trat sie nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. November 2008 liessen A, B und die E AG dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen; es sei zudem ein Augenschein durchzuführen.

Die Vorinstanz am 7. Januar 2009 und die Beschwerdegegnerschaft am 18. Februar 2009 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).

Die lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

2.  

Die Beschwerdeführerin Nr. 3 rügt als formelle Rechtsverweigerung, dass auf  ihren Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten worden sei. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 3 nicht bloss als Mieterin eines Teils des Baugrundstücks von der angefochtenen Bewilligung betroffen sei, sondern auch als Mieterin ihrer Betriebsliegenschaft auf dem Nachbargrundstück.

2.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 und 34 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

2.2 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 3 nicht eingetreten, weil diese als Mieterin eines Teils des Baugrundstücks durch die angefochtene Bewilligung nur mittelbar betroffen sei. Als Mieterin der Nachbarliegenschaft K-Strasse 01, wo sie ihr Autohaus betreibe, könne ihr die Rekurslegitimation zwar prinzipiell zukommen. Sie begründe ihre Betroffenheit indessen einzig mit dem durch das Bauvorhaben verursachten zusätzlichen Verkehr von 18 %, ohne jedoch darzulegen, inwiefern daraus für sie ein Nachteil entstehe. Ein solcher Nachteil sei für ein Autohaus auch nicht offensichtlich, für das sich im Hinblick auf zusätzliche Kundschaft der Mehrverkehr eher positiv auswirken dürfte.

2.3 Wie diese Erwägungen zeigen, ist der Einwand, die Rekurskommission habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 3 ihre Rekurslegitimation auch als Mieterin der Nachbarliegenschaft K-Strasse 01 geltend gemacht habe, offenkundig unbegründet. Vielmehr hat die Vorinstanz insofern die Legitimation deshalb verneint, weil nachteilige Auswirkungen des zu erwartenden Mehrverkehrs nicht dargelegt worden seien und bei einer Autogarage, wie sie die Beschwerdeführerin Nr. 3 auf dem Nachbargrundstück betreibe, auch nicht offensichtlich seien. Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie stimmen vielmehr mit der vorstehend dargelegten Praxis überein, wonach eine nähere Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände nur dann unterbleiben kann, wenn der Nachteil für den Nachbarn offensichtlich ist. Das ist hier, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bei einer Autogarage nicht der Fall, die nach allgemeiner Erfahrung von der Zunahme des Motorfahrzeugverkehrs im Bereich ihrer eigenen Zufahrt eher profitieren dürfte. 

3.  

Die Beschwerdeführer machen geltend, die geplante Erschliessung des Parkhauses mit Zu- und Wegfahrt zur K-Strasse verstosse gegen § 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschlies­sungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen haben.

3.1 Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Während diese Bestimmung konkrete Gefährdungen der Verkehrssicherheit verhindern will, zielt § 240 Abs. 3 PBG auf die Verminderung der abstrakten Gefährdung ab, die mit der Verkehrserschliessung von Anstösserliegenschaften an wichtigen öffentlichen Strassen verbunden ist (vgl. RRB Nr. 1048/1997 in BEZ 1997 Nr. 24 E. 4b). Als wichtige öffentliche Strassen im Sinne dieser Bestimmung gelten nach der Praxis vorab übergeordnete Strassen von kantonaler oder regionaler Bedeutung (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10–31). Zwar schliesst der Wortlaut der Bestimmung eine Anwendung auf wichtige kommunale Strassen nicht aus. Indessen ist zu beachten, dass diesen in der Regel die Funktion von Sammelstrassen zukommt, die, soweit sie nutzungsorientiert sind, den Anstössern auch als Zugänge im Sinn von § 237 PBG dienen (vgl. § 5 der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987). Entsprechend geht auch die Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 davon aus, dass die Erschliessung einzelner Liegenschaften auf Sammelstrassen grundsätzlich zulässig ist (vgl. Anhang, 1. Technische Anforderungen für Ausfahrten). Eine Einschränkung des seitlichen Zutritts, wie ihn § 240 Abs. 3 PBG ermöglicht, kann deshalb von vornherein nur bei Sammelstrassen in Betracht fallen, bei denen aufgrund ihrer Verbindungsfunktion die Verkehrsorientierung im Vordergrund steht.

Bereits der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG, wonach Verkehrserschliessungen im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen haben, eröffnet der rechtsanwendenden Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sodann stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen der Verkehrssicherheit und -planung, deren Beurteilung nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde liegt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83 und 87, mit zahlreichen Hinweisen). In diesen Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Verwaltungsbehörden kann das Verwaltungsgericht gemäss § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht eingreifen.

3.2 Die K-Strasse ist im Richtplan Strassen der Stadt Winterthur vom 6./27. April 1998 als kommunale Strasse eingetragen. Sie verbindet die übergeordneten Strassen L-Strasse und M-Strasse; zudem verkehren auf ihr die Busse der Linien 02 und 03. Auf Grund dieser Verbindungsfunktion und da sie aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur nur vergleichsweise wenigen Liegenschaften als Erschliessung dient, steht die Verkehrsorientierung im Vordergrund, sodass eine Beschränkung des seitlichen Zutritts gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG grundsätzlich möglich wäre.

Wie sich aufgrund der Akten ergibt, hat die örtliche Baubehörde die rückwärtige Erschliessung des Parkhauses zur J- oder zur I-Strasse hin geprüft, sie jedoch aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. Zwar wurde in einer früheren Planungsphase die Erschliessung zur J-Strasse bevorzugt, weil hier die Gefahr der Behinderung des öffentlichen Verkehrs (K-Strasse) oder der Rettungsdienste (I-Strasse) nicht bestehe, sondern diese sogar als Stauraum dienen könne. Zudem sei eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts "D" ausgeschlossen. Aufgrund der Prüfung der Umweltverträglichkeit durch die zuständige Fachstelle wurde jedoch gleichwohl der Erschliessung über die K-Strasse der Vorzug gegeben, weil bei dieser Lösung mit geringeren Störungen beim Knoten K-, J-, H- und G-Strasse gerechnet werden müsse und zudem allenfalls notwendige Verkehrslenkungsmassnahmen besser getroffen werden könnten. In der Baubewilligung wurde zudem auf die mögliche Beeinträchtigung des Fahrradverkehrs auf der als Fahrradroute bezeichneten J-Strasse und auf die Gefahr der Beeinträchtigung der Wegfahrt der dort stationierten Rettungsfahrzeuge an der I-Strasse hingewiesen. Wenn unter diesen Umständen die Verwaltungsbehörde trotz der durchaus erkannten möglichen zeitweisen Behinderungen des Verkehrs auf der K-Strasse der dortigen Erschliessung den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensbetätigung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Erschliessung anderer städtischer Parkhäuser und zur längerfristigen Siedlungs- und Verkehrsentwicklung vermögen daran nichts zu ändern. Anzumerken bleibt, dass es auch im Interesse einer möglichst geringen Umweltbelastung als zweckmässig erscheint, den Zu- und Wegfahrtsverkehr des Parkhauses möglichst direkt auf eine zum übergeordneten Netz führende Strasse zu leiten; unter diesem Gesichtswinkel liesse sich die Erschliessung des Parkhauses über die K-Strasse unter Umständen sogar rechtfertigen, wenn für andere Liegenschaften der seitliche Zutritt gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG beschränkt worden wäre.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige das der Einfahrtsrampe direkt gegenüberliegende Schutzobjekt „D“ von kantonaler Bedeutung und verstosse damit gegen § 238 Abs. 2 PBG. Diese Rüge ist unbegründet. Die im rechten Winkel von der K-Strasse wegführende, entlang der Gewerbeliegenschaft der Beschwerdeführenden verlaufende und oberirdisch nur wenig in Erscheinung tretende Rampe vermag den baukünstlerischen Wert des auf der gegenüberliegenden Strassenseite stehenden Schutzobjekts offenkundig nicht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund liegt auch keine Verletzung von § 204 PBG vor, wonach die Gemeinden bei ihrer Tätigkeit Schutzobjekte zu schonen haben.

5.  

Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…