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Geschäftsnummer: VB.2008.00556  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat höchstens sechs Monate gedauert. Ein Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG entfällt, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenwohnen und die eheliche Wohngemeinschaft unstreitig dauernd aufgegeben wurde (E. 1.2). Ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV kommt genauso wenig in Frage, weil die familiäre Beziehung nicht mehr gelebt wird (E. 1.3). Für die Beurteilung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (wichtige Gründe) müssen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration geprüft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz, hat seine ersten 21 Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und vermag keine engeren Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen, weshalb ihm eine Rückkehr und Integration in sein Heimatland nicht schwer fallen dürfte (E. 1.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
ERMESSENSMISSBRAUCH
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
INTEGRATION
NICHTEINTRETEN
NICHTVERLÄNGERUNG
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WICHTIGER GRUND
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2008.00556

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. Februar 2009

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Claudia Suter.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1986, Staatsangehöriger von B, heiratete am 4. Januar 2007 in B die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C, geboren 1988. Gestützt hierauf erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 29. April 2008.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. August 2008. Die Begründung lautete sinngemäss, dass die eheliche Gemeinschaft nur fünf Monate gedauert habe, weshalb weder ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gegeben sei. Es seien keine besonderen Gründe erkennbar, die eine Wegweisung als unangemessen erscheinen liessen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 22. Oktober 2008 ab. Er befand, die Ehegemeinschaft habe höchstens rund sechs Monate gedauert und es seien keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht worden, weshalb unter Würdigung aller massgeblichen Umstände eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht gerechtfertigt sei.

III.  

Mit Eingabe vom 27. November 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, es sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 22. Oktober 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2 Nach dem hier anwendbaren Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer niedergelas­se­nen Ausländerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung, wenn die Ehegatten zusammenwohnen. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe gelten insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die eheliche Wohngemeinschaft unstreitig aufgegeben, sodass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG ausscheidet. Ausserdem geht aus den Akten deutlich hervor, dass die Ehegatten nicht bloss eine vorübergehende Trennung beabsichtigt haben, sondern sie bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet und beide Parteien mit der Unterzeichnung des Scheidungsbegehrens ihren Scheidungswillen bekundet haben. Daher fehlt es an einem wichtigen Grund, der den Verzicht auf das Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen vermöchte.

1.3 Im Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und – vorliegend keine weitergehenden Ansprüche beinhaltend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Fa­mi­lienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung ei­ner Aufent­halts­be­wil­li­gung für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem ge­fes­tig­ten An­we­sen­heits­recht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich ge­lebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e).

Der Anspruch des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV stützen, weil sich dieser und seine Ehefrau in Scheidung befinden und folglich die familiäre Beziehung nicht mehr gelebt wird. Selbst wenn die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wonach seine Ehefrau die Bestätigung des Scheidungswillens verweigert habe, folgt daraus keineswegs das Bestehen eines intakten Familienverhältnisses oder dass eine baldige Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu erwarten wäre. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer eine dahingehende Behauptung substanziieren oder entsprechende Beweismittel beibringen müssen, was er jedoch unterlassen hat.

1.4 Wird die Ehe oder die Familiengemeinschaft aufgelöst, besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Den Vorinstanzen kommt diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei. Dabei sind laut Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration zu berücksichtigen. Gemäss der Botschaft zum AuG kann ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird (BBl 2002, 3754). Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt, wobei jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen (BBl 2002, 3754).

Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt, weil die Ehegemeinschaft nur gerade ein knappes halbes Jahr gedauert hat. Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Da das Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle ausübt, kann nur geprüft werden, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit rechtswidrig gehandelt haben, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert haben (vgl. § 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz, hat seine ersten 21 Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und vermag keine engeren Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen, weshalb ihm eine Rückkehr und Integration in sein Heimatland nicht schwer fallen dürften. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). In der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann folglich kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung erblickt werden.

1.5 Da sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf keinen Anwesenheitsanspruch berufen kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerde aus denselben Gründen abzuweisen wäre, falls darauf hätte eingetreten werden müssen.

2.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie insoweit bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste dennoch im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…