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VB.2008.00560
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Waffenerwerbsschein, hat sich ergeben: I. Der 1990 geborene A wohnt zusammen mit seiner Mutter in X. Im Jahr 2008 fasste er den Entschluss, ein Reizstoffsprühgerät des Modells „Jet Protector JPX“ (im Folgenden: „Jet Protector“) zu kaufen. Dieses Sprühgerät unterscheidet sich von herkömmlichen Pfeffersprays unter anderem aufgrund der grösseren Reichweite (bis 5 Meter Einsatzdistanz) und dem optischen Erscheinungsbild (Form einer Faustfeuerwaffe). Am 12. Mai 2008 stellte A bei der Abteilung für Sicherheit der Gemeinde X ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Nachdem der zuständige Abteilungsleiter Einsicht in das kantonale zürcherische Polizei-Informationssystem POLIS genommen hatte, wies er A mit Schreiben vom 26. Mai 2008 darauf hin, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht erfülle. Am 10. Juni 2008 machte A im Rahmen einer Unterredung mit dem Abteilungsleiter geltend, er wolle nicht etwa Faust- oder Handfeuerwaffen erwerben, sondern lediglich ein Reizstoffsprühgerät. Er benötige den „Jet Protector“ zum Eigenschutz, insbesondere wenn er sich abends im Ausgang befinde. Bis zur allfälligen Erteilung einer Waffentragbewilligung werde er das Reizstoffsprühgerät bei sich zu Hause aufbewahren und nur im Notfall – etwa zur Abwehr von Einbrechern – einsetzen. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2008 wies die Polizeikommission der Gemeinde X das Waffenerwerbsscheingesuch As ab. II. Gegen diesen Abweisungsbeschluss erhob A am 18. August 2008 Rekurs beim Statthalter des Bezirks Y; dieser wies den Rekurs am 23. Oktober 2008 ab. III. Am 21. November 2008 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursbeschluss vom 23. Oktober 2008. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Kauf eines „Jet Protectors“. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und verwies stattdessen auf ihre Vernehmlassungseingabe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG [SR 514.54], in der seit dem 12. Dezember 2008 geltenden Fassung; zum Wortlaut der bis am 11. Dezember 2008 geltenden Fassung vgl. AS 1998 2535 ff.). Zur Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff., 1065). Ziel der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4.2.2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2, www.bger.ch). 2.2 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001, 2A.358/2000, E. 5a, www.bger.ch). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von Vollzugsbestimmungen insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln (Art. 40 Abs. 2 WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; vgl. Art. 32 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 [aWV, AS 1998 2549 ff.]) werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt: a) Identitätsnachweis; b) Handlungsfähigkeit; c) körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft; d) guter Leumund; e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten Fähigkeiten. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin brachte im Rahmen der Rekursantwort vor, eine Leumundsüberprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ereignissen in den Jahren 2004 bis 2007 mehrfach im kantonalzürcherischen Polizei-Informationssystem POLIS verzeichnet sei. Es gehe dabei um Vermögensdelikte, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligungen bei Tätlichkeiten und Pöbeleien sowie um einen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Es bestehe deshalb ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Reizstoffsprühgerät „Jet Protector“ in Zukunft missbräuchlich verwenden würde. 3.2 Die Vorinstanz gelangte im Rahmen des Rekursbeschlusses ebenfalls zum Ergebnis, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht. Der Beschwerdeführer sei wiederholt wegen Vermögensdelikten angeschuldigt gewesen und gegen ihn sei wegen einer Tätlichkeit bzw. Drohung gegen seine Mutter ermittelt worden. Die polizeilich registrierten Vorfälle aus den Jahren 2004 bis 2007 wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Emotionen nicht im Griff habe, nicht überlegt handle und eine niedere Frustrationstoleranz aufweise. Zu beachten sei weiter, dass es am 21. Januar 2006 aufgrund von Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gekommen sei. Die polizeilich registrierten Vorfälle liessen auf eine – möglicherweise vorübergehende – kriminelle Energie und emotionale Instabilität schliessen. Die Biografie des 18-jährigen Beschwerdeführers weise Phänomene der Adoleszenz auf. In diesem Alter sei die Wahrscheinlichkeit für Drogen- bzw. Alkoholmissbrauch oder Geistesprobleme statistisch höher. Emotionale Instabilität könne zu Jugendkriminalität, leichtsinnigem Gruppenverhalten oder Selbstgefährdungsabsichten führen. Dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Einträge enthalte, sei unter diesen Umständen nicht von Bedeutung. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Insbesondere gehe von ihm keine Selbst- oder Drittgefährdung aus. Die zwischen 2004 und 2007 polizeilich registrierten geringfügigen Übertretungen hätten nicht zu Strafregistereinträgen geführt und seien als blosse Jugendsünden eines 13- bis 16-jährigen zu werten. Er konsumiere weder Drogen noch übermässig Alkohol. An Tätlichkeiten und Pöbeleien sei er nie beteiligt gewesen; zu den diesbezüglichen Vorwürfen der Behörden lägen keine konkreten Informationen vor. Dass es im Januar 2006 zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gekommen sei, sei vor folgendem Hintergrund erklärbar: Er habe sich damals in einer schwierigen Abnabelungsphase von seiner Mutter befunden und man habe versucht, Distanz zu schaffen durch einen Kulissenwechsel in Form eines Aufenthalts in einem Jugendhaus. Da dies aber aus Platzgründen kurzfristig nicht möglich gewesen sei, habe man ihn schliesslich in eine Klinik verbracht. Dies sei jedoch der falsche Ort für ihn gewesen, weshalb der leitende Oberarzt ihn auf den nächstmöglichen Termin wieder entlassen habe. Inzwischen habe er die Abnabelungsphase von seiner Mutter erfolgreich hinter sich gebracht. Was das Motiv für die beabsichtigte Anschaffung eines Reizstoffsprühgeräts betreffe, gehe es ihm um individuelle Sicherheitsbedürfnisse. Er wolle sich und seine Mutter vor Einbrechern schützen, nachdem sich in der unmittelbaren Nachbarschaft mehrere Einbrüche ereignet hätten. Er werde den „Jet Protector“ ausschliesslich im Notfall – zur Abwehr einer unmittelbaren Lebensgefahr – einsetzen. Er sei ein emotional stabiler Mensch, der auch in Notsituationen eine hohe Frustrationstoleranz aufweise. Beleg dafür sei etwa seine Reaktion auf einen bewaffneten Überfall, den er und seine Freundin in der Silvesternacht 2007 erlebt hätten: Er sei damals der Forderung der Täter, eine mitgeführte Wodkaflasche auszuhändigen, kompromisslos nachgekommen und habe auf den Einsatz des mitgeführten (konventionellen) Pfeffersprays verzichtet. Ein weiterer Beleg für seinen integren Charakter sei, dass ihm der Arbeitgeber ein positives Zwischenzeugnis ausgestellt habe und dass er als Lehrling an seinem Arbeitsplatz für verantwortungsvolle Tätigkeiten im Sicherheitsbereich zuständig sei; er verfüge insbesondere über ein „Schlüsselmonopol“ und habe die Befugnis, sämtliche Zutrittsberechtigungen der gesamten Verwaltung (einschliesslich Geschäftsleitung) zu definieren. Schliesslich sei auch zu beachten, dass der Gemeinderat X im Jahr 2008 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens festgehalten habe, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, die gegen seine Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht sprächen. Aufgrund des besonnenen und umsichtigen Charakters des Beschwerdeführers bestehe auch in Zukunft keine Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit der zum Kauf beabsichtigten Waffe. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim „Jet Protector“ lediglich um ein nicht letales Reizstoffsprühgerät handle, das in den EU-Ländern für Personen ab 18 Jahren im freien Handel erhältlich sei. 4. Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr vollendet hat und weder entmündigt noch im Strafregister eingetragen ist. Als Grund für die verweigerte Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kommt demnach einzig in Frage, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung gibt (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; vgl. E. 2.2). 4.1 In der Verordnung wird das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung dahingehend konkretisiert, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umfang mit Waffen schafft (Art. 52 Abs. 1 lit. c WV; Art. 32 Abs. 1 lit. c aWV). 4.2 Gemäss Rechtsprechung und Lehre verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum. Ein Hindernisgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG ist in erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, www.bger.ch; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00130, E. 2b, www.vgrzh.ch; Walter Rudolf Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 74 f.). Es gilt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser vager Verdacht vorausgesetzt (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 7. Juni 2000, E. 2b/aa, in: ZBl 103/2002, S. 167, im Wortlaut auszugsweise zugänglich unter www.swisslex.ch). Relevante Beurteilungskriterien können etwa Verhaltensauffälligkeiten, der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder auf andere Suchtkrankheiten, eine psychische Beeinträchtigung oder eine erhöhte Suizidgefahr des Gesuchstellenden sein (BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, www.bger.ch; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00130, E. 2b, www.vgrzh.ch). 4.3 Im Fall eines Ehepaars, das sich gegenüber seiner Nachbarschaft und den Behörden in andauernden Streitigkeiten befand, kam das Bundesgericht zum Schluss, das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins sei zu Recht abgelehnt worden. Die Möglichkeit einer Drittgefährdung sei zu bejahen, weil die Streitigkeiten bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskaliert seien und zu einer Vielzahl von Strafanzeigen geführt hätten (u.a. wegen Verleumdung, Ehrverletzung, Betrug, Rassismus und Erpressung), weil das beschwerdeführende Ehepaar im Verhalten der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblickte und weil die Eheleute ablehnende Entscheide der – ihrer Ansicht nach korrupten – Behörden nicht objektiv zu beurteilen und zu akzeptieren vermochten (BGr, 17. Dezember 2003, 1A.596/2003, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. das vorinstanzliche Urteil VGr, 11. September 2003, VB.2003.00130, E. 5e und 5g, www.vgrzh.ch). In einem anderen Fall kam der Regierungsrat des Kantons Aargau zum Schluss, die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins sei gegenüber einer stark sehbehinderten und verhaltensauffälligen Gesuchstellerin zu Recht verweigert worden. Dabei wurde berücksichtigt, dass ein Polizist aufgrund eines persönlichen Gesprächs den Eindruck erhalten hatte, die Gesuchstellerin sei psychisch angeschlagen, dass die Gesuchstellerin bei der Kantonspolizei registriert war, weil sie einst innert 30 Minuten zwei Mal in verwirrtem Zustand auf einem Polizeiposten erschienen war und mit wenig glaubhaften Angaben angezeigt hatte, sie werde von einer Sekte verfolgt, und dass die Gesuchstellerin mit einem – allerdings nicht nachweislich substanziierten – Vorwurf der Lebensgefährdung konfrontiert war (ZBl 103/2002, a.a.O., E. 2c). In einem weiteren, eine Waffenbeschlagnahmung betreffenden Fall schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials auch die Tatsache, dass gegen die betreffende Person – wenn auch nur für eine vorübergehende Zeit – eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt worden war (BGr, 14. Juni 2004, 2A.330/2004, E. 2.2.2, www.bger.ch). 4.4 Im vorliegenden Fall sind im kantonalen zürcherischen Polizei-Informationssystem POLIS in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende acht Ereignisse verzeichnet: 2004: Beteiligt – Bericht betreffend psychische Spannungen zwischen Mutter und Sohn; 2004: Angeschuldigt – Rechtshilfeersuchen der Kantonspolizei Solothurn wegen arglistiger Vermögensschädigung; 2005: Angeschuldigt – Betrugsversuch; 2005 bis 2006: Tätlichkeiten/Drohung gegenüber der Mutter (Verzicht auf Strafantrag); 2006: Verhaftung – Fürsorgerischer Freiheitsentzug; 2006: Verzeigt – Strassenhandel ohne Reisendegewerbebewilligung; 2006: Angeschuldigt – Erwerb und Konsum von Marihuana; 2007: Angeschuldigt – Erwerb und Konsum von Marihuana – Ladendiebstahl (geringfügig); Verhaftung – Diebstahl. 4.5 Vorab ist zu bemerken, dass aus den soeben aufgelisteten POLIS-Einträgen in Bezug auf mehrere Ereignisse nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahren eröffnet und allenfalls abgeschlossen bzw. eingestellt wurde. So lässt etwa der Eintrag von 2005 („Angeschuldigt – Betrugsversuch“) den weiteren Verlauf eines möglicherweise eröffneten Strafverfahrens offen. Zwar ist erstellt, dass keines der registrierten Ereignisse einen Eintrag des Beschwerdeführers im Strafregister zur Folge hatte. Doch abgesehen von einem einzelnen Vermerk („Verzicht auf Strafantrag“ zum Eintrag „Tätlichkeiten“) enthält die Datenbank keine Hinweise darauf, ob die betreffenden Verfahren in irgendeiner Form fortgesetzt und/oder beendet wurden. Im vorliegenden Fall braucht die Frage nach dem weiteren Verfahrensgang allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Der Beschwerdeführer macht nämlich selber nicht geltend, dass es sich bei einzelnen polizeilich registrierten Einträgen um unbegründete, missbräuchliche oder versehentlich erhobene Vorwürfe handelt. Es geht ihm vielmehr darum, die verzeichneten Ereignisse als blosse „Jugendsünden“ zu relativieren. Auch im Rahmen des Gesprächs vom 10. Juni 2008 mit dem Abteilungsleiter Sicherheit der Gemeinde X bestritt der Beschwerdeführer die registrierten Ereignisse nicht. Er machte in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Vorfälle seien aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen seinen (inzwischen geschiedenen) Eltern entstanden sowie wegen Dummheiten, die er früher – ohne mit solchen Auswirkungen zu rechnen – mit Kollegen begangen habe. Die Registrierungen betreffend Marihuana stellte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, sondern betonte vielmehr, es habe sich dabei um Einzelfälle gehandelt. 4.6 Drei der acht POLIS-Einträge stehen im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, die im Januar 2006 schliesslich zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers führten. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung kommt bei Minderjährigen einzig im Rahmen eines Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB in Frage (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 8 zu Art. 314/314a ZGB). Die Aufhebung der elterlichen Obhut kann nur dann angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann oder wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB). Die im Rahmen von Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung stellt einen intensiven Eingriff dar und ist deshalb subsidiär gegenüber anderen Massnahmen wie etwa eine betreute Wohngruppe oder ambulante Massnahmen (Breitschmid, Art. 310 N. 3 f. und 13). Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist demnach nur in gravierenden, äusserst spannungsreichen Situationen zulässig; die Anordnung einer solchen Massnahme kann durchaus auf ein erhöhtes Konfliktpotenzial einer Person hindeuten. Im Fall des Beschwerdeführers liegt dieser Schluss umso näher, als die fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht etwa aufgrund eines einmaligen Ereignisses, sondern nach länger anhaltenden Konflikten erfolgte: Bereits im 2004 wurde ein Bericht betreffend psychische Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter erstellt, und zwischen 2005 und 2006 kam es gemäss POLIS-Eintag zu Tätlichkeiten/Drohungen gegenüber der Mutter. Vor diesem Hintergrund wirkt die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, die Freiheitsentziehung beruhe auf einem Missverständnis und sei einzig infolge Platzmangel in Jugendheimen erfolgt, wenig glaubhaft. Vielmehr lassen die geschilderten Ereignisse ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer damals keine ausgeglichene und gefühlsbeherrschte Person war. Was die POLIS-Einträge betreffend Betäubungsmitteldelikte angeht, stellen diese Vorkommnisse zumindest ein Indiz dafür dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr einer Drogenabhängigkeit bestehen könnte. Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Diebstahl, Vermögensdelikten und unzulässigem Strassenhandel lassen zwar nicht direkt auf eine mögliche Drittgefährdung des Beschwerdeführers schliessen; immerhin weisen aber auch diese Einträge auf eine überdurchschnittliche Bereitschaft des Beschwerdeführers hin, mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten. Hält man sich sämtliche Ereignisse vor Augen, die zu den POLIS-Einträgen geführt haben, so ist der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass von einem erhöhten Konfliktpotenzial und einer emotionalen Instabilität des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer, der unter Verweis auf sein besonnenes Verhalten in der Silvesternacht 2007 eine hohe Frustrationstoleranz geltend macht (vgl. E. 3.3), ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. 4.7 Im vorliegenden Fall muss weiter beachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute knapp 19-jährigen Mann handelt. Gemäss Kriminalstatistiken besteht bei jungen Männern ein höheres Konflikt- und Gewaltpotenzial als beim übrigen Teil der Bevölkerung (vgl. zu Zahlen betreffend Tatverdächtigen nach Altersgruppen und Geschlecht im Kanton Zürich KRISTA, Jahrbuch 2007, Kantonspolizei Zürich [Hrsg.], Mai 2008, S. 31 f.). Auch die Persönlichkeit ist in dieser Lebensphase oftmals noch nicht vollständig ausgereift; es besteht mithin ein erhöhtes Risiko eines noch nicht stabilisierten Gefühlshaushalts. Vor dem Hintergrund der vom Waffengesetz angestrebten Ziele der Prävention und der öffentlichen Sicherheit (vgl. E. 2.1) muss deshalb die Frage einer möglichen Drittgefährdung bei männlichen Personen, die die Volljährigkeit erst vor relativ kurzer Zeit erreicht haben, mit besonderer Sorgfalt abgeklärt werden. An das Kriterium der potenziellen Drittgefährdung sind insbesondere dann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn die Biografie eines jungen Mannes – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 4.6) – konkrete Anhaltspunkte enthält, die auf ein erhöhtes Konfliktpotenzial hindeuten. 4.8 Das junge Alter muss auch in Bezug auf die Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Verhaltensprognosen sind bei jungen Erwachsenen generell mit grösseren Unsicherheiten verbunden als bei älteren Personen. Im Fall des Beschwerdeführers ist ferner zu beachten, dass sich die in der POLIS registrierten Ereignisse über einen längeren Zeitraum hin abspielten (2004 bis 2007) und dass der letzte Eintrag vor noch nicht allzu langer Zeit – im Jahr 2007 – verzeichnet wurde. Bereits gut fünfzehn Monate nach dem zuletzt registrierten Ereignis und nur wenige Wochen nach seinem 18. Geburtstag stellte der Beschwerdeführer bei den Behörden am 12. Mai 2008 ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Dass sich die emotionale Stabilität des Beschwerdeführers innert derart kurzer Zeit in wesentlichem Umfang und mit nachhaltiger Wirkung erhöht hat, darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr ist angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und des jungen Alters des Beschwerdeführers auch für die (nahe) Zukunft von einem erhöhten Konfliktpotenzial auszugehen. Die dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Weder aus der positiven Würdigung des Arbeitgebers, der dem Beschwerdeführer offenbar ein wohlwollendes Lehrlings-Zwischenzeugnis ausstellte und ihm angeblich verantwortungsvolle Aufgaben übertrug, noch aus der Einschätzung der Wohngemeinde betreffend Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl. E. 3.3) kann auf eine massgebliche und dauerhafte Reduktion des Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers geschlossen werden. Im Übrigen ist angesichts der vor noch nicht allzu langer Zeit erfolgten massiven Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auch nicht davon auszugehen, dass der konfliktauslösende Abnabelungsprozess mittlerweile vollständig abgeschlossen ist. 4.9 In Anbetracht der geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2 und 4.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz von einer begrenzten emotionalen Stabilität und einem erhöhten Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers ausgingen und daraus auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung bzw. auf die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe schlossen. 4.10 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass das Reizstoffsprühgerät „Jet Protector“ in benachbarten Ländern im freien Handel erhältlich ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass das betreffende Sprühgerät nach Schweizer Recht als Waffe gilt und nur mit einem Waffenerwerbsschein gekauft werden darf. Die Tatsache, dass es sich beim „Jet Protector“ um eine nicht tödliche Waffe handelt, ändert ebenfalls nichts an der Beurteilung der möglichen Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer. Der „Jet Protector“ kann keineswegs bloss als harmloses Sprühgerät qualifiziert werden; so ist etwa in der Bedienungsanleitung der Piexon AG (Aarwangen), die die Waffe in der Schweiz vertreibt, folgender Warnhinweis angebracht: „Bei unsachgemässer Verwendung kann dieses Gerät gesundheitsschädigend sein. Ein Abschuss des Gerätes auf die Augen oder das Gesicht eines Angreifers unterhalb der vorgeschriebenen Sicherheitsdistanz von 1,5 Metern kann zu bleibenden Verletzungen führen“ (http://www.piexon.de/downloads/anleitung.pdf, S. 2). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu Recht abgewiesen haben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu stellen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |