{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.01.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00563_07-01-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208164&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b09a96ea1c3ab3ea017f26bddf8c5b3"}, "Num": [" VB.2008.00563"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2008.00563"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2008.00563"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.07.0  VB.2008.00563"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf bzw. Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA Kammerzust\u00e4ndigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zust\u00e4ndig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsanspr\u00fcche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbet\u00e4tigung hat es grunds\u00e4tzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten. Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber erst 2009 zur Entscheidung gelangen, einzutreten h\u00e4tte, w\u00e4re wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss.  (E. 2.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die G\u00fcltigkeit der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids endete. Mithin ist nur noch die Frage der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand. Wegen des Zusammenhangs mit der Verl\u00e4ngerungsfrage empfiehlt es sich dennoch zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht widerrufen habe (E. 2.4), was zutrifft (E. 2.5.1 f.). Da sich der Beschwerdef\u00fchrer in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich sein grunds\u00e4tzlicher Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf das FZA - eine andere Anspruchsbasis bietet hier auch etwa das neue Ausl\u00e4ndergesetz nicht - nicht verwirklichen. Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtm\u00e4ssig, soweit der die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 2.6-9, E. 3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen  (E. 4). Rechtsmittel (E. 5).     Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:25", "Checksum": "b065ab253c6f5a15397f811d093f8588"}