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Geschäftsnummer: VB.2008.00563  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten. Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber erst 2009 zur Entscheidung gelangen, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss. (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Gültigkeit der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids endete. Mithin ist nur noch die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand. Wegen des Zusammenhangs mit der Verlängerungsfrage empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen habe (E. 2.4), was zutrifft (E. 2.5.1 f.). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA - eine andere Anspruchsbasis bietet hier auch etwa das neue Ausländergesetz nicht - nicht verwirklichen. Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit der die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 2.6-9, E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERGESETZ
ERMESSENSENTSCHEID
FORMELLE EHE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GETRENNT LEBEND
INTERTEMPORALES RECHT
NIEDERGELASSENE EHEFRAU
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWEGGARANTIE
SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
ÜBERGANGSORDNUNG
ÜBERGANGSRECHT
WIDERRUF
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG
Art. 42 AuG
Art. 43 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 8 EMRK
Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2008.00563

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 7. Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, 1973 geborener Staatsangehöriger von Q, heiratete in seiner Heimat Ende 2003 eine über 20 Jahre ältere und in der Schweiz niedergelassene Französin; er reiste hierzulande am 10. November 2004 ein und bekam alsbald eine bis 29. Oktober 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die ganze Schweiz.

Im Dezember 2006 erfuhr das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass A getrennt von seiner Frau wohne. Es bat die Gatten hierüber deshalb um Auskunft. Anfangs März 2007 antwortete die Ehefrau in zwei Malen, A habe ein Zusammenleben stets abgelehnt bzw. sie hätten dieses wohl Mitte Mai 2006 aufgegeben; er habe sie wegen des Anwesenheitsrechts geheiratet und widersetze sich darum auch einer Scheidung; mit einer baldigen Wiederaufnahme der Paargemeinschaft sei "[i]m jetzigen zeitpunkt noch nicht" zu rechnen. A behauptete, seine Frau habe ihn Ende Juni/Anfang Juli 2006 aus der Wohnung geworfen; "[i]ch hoffe, dass wir bald wieder zusammenkommen […]. Ich lebe von meinem Lohn als Küchenhilfe". Letztere Tätigkeit übt er offenbar noch immer aus.

Die Gattin schrieb dem Migrationsamt im Juni 2007, eine klassische Scheinehe eingegangen zu sein; sie habe das französische Konsulat in Zürich Mitte April jenes Jahres um deren Annullierung ersucht. Auf Anfrage erklärte sie am 5. November 2007, für die Heirat Fr. 30'000.- angeboten bekommen, aber noch nicht ganz erhalten zu haben; über ihren Anwalt habe sie die Scheidung angestrengt. Noch am gleichen Tag veranlasste das Amt die polizeiliche Vernehmung des Paars. Die Frau sagte Ende desselben Monats aus, seit ihrem Schreiben vom Sommer bezahle A wieder, wenn sie einander etwa einmal im Monat sähen; eine Lebens- und Wohngemeinschaft habe es nie gegeben; der Stand des vermutlich am 24. Januar 2007 eingeleiteten Scheidungsverfahrens sei, "dass wir für zwei Jahre getrennt sind". A konnte wegen Krankheit und Ferienabwesenheit erst am 28. Januar 2008 angehört werden: Er bestritt das Vorliegen einer gegen Geldversprechen geschlossenen Scheinehe und machte geltend, seine Frau monatlich drei bis vier Male zu treffen sowie mit ihr "im Moment nicht" zusammenzuleben, es aber etwa anderthalb Jahre getan zu haben.

B. Ende April 2008 eröffnete das Migrationsamt A die Absicht, dessen Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Dieser liess am 10. Juni 2008 mit dem Schluss, davon abzusehen, vorbringen, seine Frau habe "– offensichtlich in der Absicht, ihren von ihr inzwischen unerwünschten Ehegatten […] loszuwerden – erklärt […], es liege eine Scheinehe vor". Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 widerrief die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung, weil A eine Scheinehe eingegangen sei oder sich doch rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe; sie erwog zudem, "den weiteren Aufenthalt […] nach freiem Ermessen" ebenso wenig bewilligen zu können. Die Anordnung wurde dem Vertreter von A zwei Tage später ausgehändigt.

II.  

A liess am Montag, 21. Juli 2008 rekurrieren und verlangen, die Verfügung vom 17. Juni 2008 aufzuheben sowie seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion. In der Begründung hiess es, weder liege eine Scheinehe vor noch berufe er sich rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe. Er bemühe sich nämlich um eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens. "Aus seiner Sicht ist seine Ehe denn auch noch nicht gescheitert und es liegt lediglich eine temporäre Verstimmung vor […] und […]er […] ist zuversichtlich, dass diese sich in absehbarer Zeit beheben lässt." Er ersuchte am 10. Oktober 2008 nochmals eigens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde dem Vertreter von A am 28. gleichen Monats zugestellt.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 27. November 2008 Beschwerde führen mit dem Antrag, der regierungsrätliche Beschluss sei aufzuheben und an die Sicherheitsdirektion "zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen […] unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller". Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im eben zu Ende gegangenen Jahr geschehen.

2.1 Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten, sowie über den Widerruf bereits gewährter Bewilligungen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 e contrario und Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; AS 1969, 767 ff., 770 f. – 1992, 288 und 296 – 1996, 1498 ff., 1504]; BGE 131 II 339 E. 1; BGr, 16. April 2007, 2C_21/2007, E. 1.2, www.bger.ch, auch zum folgenden Absatz).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem – das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83 lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein (oberes) Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang an einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl. zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16; Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 1–5, 8, 10, 15 ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).

2.2 Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses, also bis 27. November 2008 zu erheben und an diesem Termin ja auch eingereicht – ergeht erst im laufenden Jahr (vgl. oben II und III). Bei Anspruchsfällen ändert sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im Sinn des gerade Gesagten nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden). Hingegen kann man sich fragen, ob ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich aufdrängende sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zeitlich schon dann zu bejahen sei, wenn dasselbe sich wie hier binnen der kantonalen Beschwerdefrist insofern noch gar nicht anrufen liess, sondern erst ab 1. Januar 2009, mithin im Zeitraum seines Entscheids. Das gilt es aus den sogleich zu nennenden Gründen eher zu verneinen, darf aber offen bleiben; denn es zeigt sich nachfolgend, dass die Beschwerde im Fall des diesbezüglichen Eintretens auf sie ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. hinten 3 Abs. 2).

Die Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3 BGG findet ausdrücklich auch auf die zugleich mit dem Bundesgerichtsgesetz in Kraft getretene Rechtsweggarantie in Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anwendung. Grundsätzlich hat danach bei Rechtsstreitigkeiten jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht. Das gilt schon innerkantonal (Brühl-Moser, Art. 130 N. 1). Das Verwaltungsgericht muss sich folglich dort, wo es an einem Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung fehlt, wohl jedenfalls nicht bereits vor dem 1. Januar 2009 anrufen lassen (siehe etwa Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 7). Träte es insofern ab dem genannten Zeitpunkt auf eine Beschwerde ein, die vor demselben einzureichen war, dürfte das auf eine in solchem Zusammenhang nicht vorgesehene Erstreckung der Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG). Ohnehin hätte es alsdann über seine diesbezügliche Unzuständigkeit ja ebenso gut noch bis Ende 2008 beschliessen können.

Im Übrigen gewährleistet nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspfle­geverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.). Das ändert am bisher Erwogenen deshalb nichts.

2.3 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren intertemporal stets nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf Gesuche, die vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut hinaus gilt Art. 126 Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein Gesuch fehlt und die Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE 2008/1; BVGer, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch).

Was den natürlich ohne Gesuch erfolgten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch die Ausgangsverfügung vom 17. Juni 2008 anlangt, vertritt der angefochtene Beschluss die Auffassung, das diesbezügliche Verfahren sei dadurch eingeleitet worden, dass der Beschwerdeführer Ende April jenes Jahres insofern sich zu äussern Gelegenheit bekommen habe; deshalb gelte neues Recht (vgl. oben I.B). Das trifft indes nicht zu und es findet altes Recht Anwendung. Denn spätestens Ende 2007 begann die Beschwerdegegnerin selbst für den Beschwerdeführer wahrnehmbar, die Frage einer Scheinehe bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe von dessen Seite abzuklären (siehe oben I.A Abs. 2 f.).

Hingegen wurde das Gesuch, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern, erstmals im Rekurs vom 21. Juli 2008 gestellt (vgl. vorn II und III). Es untersteht daher neuem Recht.

2.4 Der angefochtene Beschluss schützt zwar im Dispositiv die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Widerruf der beschwerdeführerischen Aufenthaltsbewilligung. Die Erwägungen drehen sich jedoch nur darum, ob diese Bewilligung zu verlängern sei, und verneinen das. Die letztere, bei der Vorinstanz ja erstrebte und in der Beschwerde unbeanstandete Prüfung erscheint deswegen als vernünftig, weil die Gültigkeit der noch nicht rechtskräftig widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids endete (siehe oben I.A Abs. 1 und II, auch zum übernächsten Absatz).

Implizit ist die Verlängerungsfrage so statthaft jedenfalls zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand geworden und es durch den Antrag des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht auch geblieben (dazu vorn III, auch zum nächsten Absatz; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52 N. 3). Denn der Beschwerdeführer hat zwar insofern – immerhin mit seiner stillschweigenden Einwilligung – vielleicht die Beurteilung durch die erste Instanz verloren. Doch hätte die Vorinstanz im Sinn des § 27 VRG, welche Bestimmung ihr über die Rekursbegehren hinauszugehen erlaubt, das Verlängerungsthema selbst von sich aus neu aufgreifen dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 1–4, 10 f. und 15 ff. gegenüber Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86; VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Obendrein kann im Licht der Verfügung vom 17. Juni 2008 keinem Zweifel unterliegen, dass die Beschwerdegegnerin ein Verlängerungsgesuch abgelehnt hätte (siehe vorn I.B).

Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und vor Anrufen des Verwaltungsgerichts ist die Gültigkeitsdauer der beschwerdeführerischen Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Deren noch nicht rechtskräftiger Widerruf hat deshalb seinen Gegenstand verloren. Es fragt sich eigentlich nur mehr, ob der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne. Soweit sein Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, dessen Bestätigung der beschwerdegegnerischen Ausgangsverfügung beschlägt, ist auf das Rechts­mittel nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11, § 63 N. 3). Wegen des Zusammenhangs zwischen Widerruf und Verlängerung der strittigen Bewilligung empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diese zu Recht widerrufen habe (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 10; ferner zur Frage der Behandlung von Anträgen trotz Gegenstandslosigkeit Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2 mit Hinweisen – 4. Oktober 2007, VB.2007.00335, E. 1.3 – 7. November 2007, VB.2007.00278, E. 1.2.2 – 30. Januar 2008, VB.2007.00419, E. 1.2 Abs. 3 – 21. August 2008, VB.2008.00247, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch]; BVGer, 5. April 2007, B-2210/2006, E. 2.5, und 4. Oktober 2007, B-2782/2007, E. 6 [beides unter www.bvger.ch]; BGr, 11. März 2008, 2C_163/2008, E. 2, www.bger.ch; Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 147 ff.):

2.5 Der Beschwerdeführer verfügte als Gatte einer Französin mit Niederlassungsbewilligung prinzipiell über ein Anwesenheitsrecht nach Art. 1 lit. a ANAG (AS 2006, 979 und 994) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 8, besonders 8.3; BGr, 21. April 2004, 2A.615/2002, E. 1.2, www.bger.ch); der heute geltende Art. 2 Abs. 2 AuG besagt übrigens das Gleiche wie Art. 1 lit. a ANAG. Danach gingen und gehen für Bürger eines EG-Staates sowie ihre Familienangehörigen die Regeln des Freizügigkeitsabkommens denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor; Letzteres ist nur insoweit anwendbar, als es gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (zum Ganzen ausführlicher der angefochtene Beschluss, worauf verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

2.5.1 Der Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht während der gesamten formellen Dauer einer Ehe und deckt sich insofern mit jenem des Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (AS 1991,  1034 ff., 1042 f.), welche Bestimmung ausländischen Gatten von Schweizern Anspruch auf Erteilen und Verlängern der Aufenthaltsbewilligung sowie nach ordnungsgemässer und ununterbrochener Anwesenheit von fünf Jahren einen solchen auf die Niederlassungsbewilligung verlieh (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 8.3). Er unterliegt indes ebenso den Schranken des Art. 7 Abs. 2 ANAG und der hierzu entwickelten Praxis (BGE 130 II 113 E. 4.2 und 9, insbesondere 9.5 am Ende). Danach entfiel der Anspruch, wenn die Ehe geschlossen worden war, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie bei anderweitigem Rechtsmissbrauch wie namentlich dem Berufen auf eine Ehe, bei der es keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr gab.

Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, bejaht aber jedenfalls zutreffend sein rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine gescheiterte Ehe; auf die einschlägigen Erwägungen lässt sich für das Wesentliche erneut verweisen.

Die Beschwerde glaubt sich deshalb vorab umsonst gegen den Vorwurf einer Scheinehe verwahren zu müssen. Sodann spielt keine Rolle, wieso eine Ehe gescheitert ist (BGE 130 II 113 E. 4.2). Es nützt dem Beschwerdeführer insofern nichts, auf seiner Seite fortdauernden Ehewillen zu behaupten. Es käme allein auf Wiedervereinigungsaussichten an. Solche werden jedoch vor Verwaltungsgericht – nach allem Vorgefallenen sowie mindestens zweieinhalbjähriger Trennung füglich – nicht mehr geltend gemacht und liessen sich auch nicht etwa darauf stützen, dass die Gattin trotz Ablauf der Frist von Art. 114 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Scheidung noch nicht eingeleitet habe (vgl. oben I und II).

2.5.2 Da Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (AS 1949 I 221 f.) den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem erlaubte, sofern eine damit verbundene Bedingung weggefallen war, und die Ehe bzw. deren nicht rechtsmissbräuchliches Anrufen eine solche Bedingung darstellte, widerrief die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Beschwerdeführers zu Recht. Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, dem Bürger eines EG-Staates die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber einem Drittstaatsangehörigen sogar nach Einbrechen der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Bewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass EG/EFTA-Bewilligungen widerrufen (oder nicht verlängert) werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, ohne dass es hierfür zusätzlicher Gründe bedürfte (zum Ganzen BGr, 14. September 2005, 2A.131/2005, E. 2.3 – 4. Dezember 2006, 2A.538/2006, E. 2.2 – 16. April 2007, 2C_21/2007, E. 2.3 [alles unter www.bger.ch]).

Die Anwendung neuen Rechts würde hieran übrigens nichts ändern, denn der Art. 9 Abs. 2 lit. d ANAG übernehmende Art. 62 lit. d AuG gestattet in gleicher Weise den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ausländer eine damit verbundene Bedingung nicht einhält (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 62 AuG N. 9, auch zum folgenden Absatz; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 339 f.).

Der Widerruf erscheint des Weiteren auch als verhältnismässig. Hierfür lässt sich analog auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses für das Verweigern einer Bewilligungsverlängerung im Rahmen der Ermessensbetätigung verweisen (vgl. auch BGr, 4. Dezember 2006, 2A.538/2006, und 16. April 2007, 2C_21/2007, je E. 2.4 sowie unter www.bger.ch]; Zünd/Arquint Hill, S. 322 f.).

2.6 Aus dem vorn 2.5 und 2.5.1 Erwogenen folgt, dass der Beschwerdeführer trotz Trennung von seiner Frau aus dem Freizügigkeitsabkommen immer noch einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch ableiten kann (Spescha, Art. 42 AuG und Art. 3 Anhang I FZA je N. 7; Zünd/Arquint Hill, S. 347). Insofern ist, da auch die übrigen Eintretensbedingungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen, das Rechtsmittel unter allen Umständen an die Hand zu nehmen. Weil es diesbezüglich freilich abgewiesen werden muss (siehe hinten 3), bleibt im Sinn der Art. 2 Abs. 1 f. und 3 Abs. 2 AuG zunächst zu klären, ob es noch andere bundes- oder staatsvertragliche Anspruchsgrundlagen gebe.

2.7 Der angefochtene Beschluss hält fest, zwischen der Schweiz und Q mangle es an einem Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer Anspruch auf die strittige Bewilligung einräumte. Darauf lässt sich abermals verweisen.

2.8 Art. 43 AuG verleiht – wie früher Art. 17 Abs. 2 Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1043) – ausländischen Gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, solange sie zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilen und Verlängern der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1) sowie nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Anwesenheit von fünf Jahren einen solchen auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2). Art. 49 AuG entbindet vom Erfordernis des Zusammenwohnens, sofern es für getrennte Wohnorte wichtige Gründe gibt und die Familiengemeinschaft andauert. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bezeichnet als derartige wichtige Gründe insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Art. 50 Abs. 1 AuG bewahrt den Anspruch auf Erteilen oder Verlängern der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft, falls die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe ein Verweilen in der Schweiz erfordern (lit. b). Letzteres kann nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich zutreffen, wenn die Gattin oder der Gatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

Der angefochtene Beschluss verneint solche Ansprüche des Beschwerdeführers. Hierauf lässt sich wiederum verweisen. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG erfüllt der Beschwerdeführer klar nicht (siehe oben I, auch zum Weiteren). Sodann kann von erheblicher familiärer Probleme halber bloss vorläufiger Unterbrechung des Zusammenwohnens bei andauernder Ehegemeinschaft im Sinn der Art. 49 AuG und 47 VZAE wegen mittlerweile mindestens zweieinhalbjähriger und offenbar kontaktarmer Trennung sowie eindeutiger Bekundungen der Gattin keine Rede gehen (vgl. Spescha, Art. 49 AuG N. 2 f.). Deshalb ist gegenwärtig schliesslich im Licht des Art. 50 Abs. 1 Ingress AuG Auflösung der Ehegemeinschaft anzunehmen (dazu Spescha, Art. 50 AuG N. 1–3; Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 681 f., ebenso zum Folgenden). Zumindest, weil diese weniger als drei Jahre bestanden hat, kommt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Anspruchsbasis nicht in Betracht (Spescha, Art. 50 N. 4). Und für einen Anwendungsfall des Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG liegt nichts vor (Spescha, Art. 50 N. 6 f. und 9 ff.).

Bei der Vorinstanz verfing die durch den Beschwerdeführer nur geäusserte, aber in keinerlei Greifbarem gründende Hoffnung auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu Recht nicht (vgl. oben II).

2.9 Auch aus dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der BV garantierten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens können Bewilligungsansprüche fliessen. Solche bejaht der angefochtene Beschluss vorliegend aber füglich ebenso wenig. Denn anders als nötig unterhält der Beschwerdeführer zu seiner hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Gattin weder eine gelebte und intakte Beziehung, noch weist er besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2.1).

3.  

Gemäss Art. 51 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) lit. a AuG erlöschen die Ansprüche ausländischer Gatten von schweizerischen (bzw. von niedergelassenen) nach Art. 42 (bzw. 43) AuG – Art. 42 Abs. 1 und 3 entsprechen Art. 43 Abs. 1 f. AuG (vgl. oben 2.8 Abs. 1) –, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Das erhebt die vorn 2.5.1 Abs. 1 beschriebene Rechtsmissbrauchspraxis zu Art. 7 ANAG zum Gesetz (Spescha, Art. 51 AuG N. 1; Geiser/Busslinger, S. 682; ferner Zünd/Arquint Hill, S. 343 ff., ebenso zum Folgenden). Die Vorinstanz schliesst hieraus zutreffend, im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zeitige ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ehe unter dem neuen Ausländergesetz die gleiche Folge wie unter dem alten (siehe denn auch Spescha, Art. 42 AuG N. 7; Geiser/Busslinger, S. 682 f.). Das bedeutet aufgrund des vorn 2.5.1 Abs. 2 f. und 2.6 Gesagten, dass sich der Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verwirklichen kann.

Soweit sich die Beschwerde gegen das Verweigern der Bewilligungsverlängerung in Ermessensbetätigung wendet (vgl. vorn 2.1 Abs. 3 und 2.2), hilft ein Eintreten darauf dem Beschwerdeführer nichts. Das Verwaltungsgericht darf nämlich die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens nur auf dessen Missbrauch, Über- oder Unterschreiten hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.); von solchem kann keine Rede gehen.

Das Rechtsmittel ist folglich abzuweisen, soweit sich darauf eintreten lässt.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer – auch seinem wohl versehentlichen Antrag entsprechend – kostenpflichtig und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es sich um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung handelt oder ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will (dazu oben 2.1 und 2.4 ff.), lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008, 2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch; auch zum Weiteren). Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).


 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: …