{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00569_2009-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208415&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21948f6cdf0c6ee8dbf318b676991723"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00569"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2009  VB.2008.00569"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2009  VB.2008.00569"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2009  VB.2008.00569"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren | Ausstandsregelung f\u00fcr Mitglieder der BRK. Befangenheit eines Mitglieds der BRK IV. Die Ausstandsregelung von \u00a7 5a VRG gilt trotz abweichender Regelung in \u00a7 334 Abs. 4 PBG auch f\u00fcr die Mitglieder der Baurekurskommissionen (Ank\u00fcndigung einer Praxis\u00e4nderung; E. 1.2). Die Befangenheit eines als Rechtsanwalt t\u00e4tigen Richters kann sich nach der neueren Rechtsprechung und Lehre auch daraus ergeben, dass dieser in einem anderen Verfahren die Gegenpartei einer Prozesspartei vertritt oder vertrat (E. 5.6). Vorliegend vertrat das BRK-Mitglied, gegen das sich das Ausstandsbegehren richtet, als Rechtsanwalt eine Gegenpartei in einem Verfahren, das weniger als 4 Monate vor der Anhebung des hier zu beurteilenden Rekursverfahrens abgeschlossen wurde. Ferner amtete es in einem parallelen Verfahren, in dem wiederum der Beschwerdef\u00fchrer als Rekurrent auftrat, trotz offensichtlicher Befangenheit und unter Verletzung der richterlichen Meldepflicht. Auch dieses Verfahren wurde weniger als 4 Monate vor der Anhebung des hier zu beurteilenden Rekursverfahrens abgeschlossen. Alle Verfahren betrafen vergleichbare Sachverhalte und Rechtsfragen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der objektive Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Unvoreingenommenheit des BRK-Mitglieds zu bejahen; best\u00e4rkt wird diese Sichtweise durch die Stellungnahme des BRK-Mitglieds zum Ablehnungsbegehren, welche den Anschein ungen\u00fcgenden Problembewusstseins in Bezug auf den Rollenkonflikt erweckt und inhaltlich nicht v\u00f6llig korrekt ist (E. 6). Gutheissung und damit Gutheissung des Ausstandsbegehrens"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:38", "Checksum": "4a984b862a0419aa4500586e30f79a14"}