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VB.2008.00575
Entscheid
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1979 geborene A, Staatsangehöriger von C, stellte am 8. Oktober 2002 bei der Schweizer Vertretung in D (C) ein Gesuch um Bewilligung eines dreimonatigen Besuchsaufenthalts bei seinem Vater im Kanton Zürich. Dem Gesuch wurde nicht stattgegeben. Sein am 30. Oktober 2002 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Deutschkurses und anschliessender Berufsausbildung im Kanton Zürich wurde ebenfalls abgewiesen. Am 16. Juni 2006 heiratete A in E (C) die 23 Jahre ältere, aus C stammende Schweizer Bürgerin F, die zu diesem Zweck nach C gereist war. Am 16. Juli 2007 stellte F ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2008 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass die Eheleute nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern dass mit dem Eheschluss die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollten. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit derselben Begründung wie das Migrationsamt am 29. Oktober 2008 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter vollumfänglicher Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Sicherheitsdirektion sich nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland die Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde fristgemäss bezahlt. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 29. Oktober 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008). 1.2 Gemäss dem hier noch anwendbaren Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E.2, www.vgrzh.ch) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, kann er sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen. 1.3 Denkbar ist auch ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und diesbezüglich deckungsgleich Art. 13 Abs. 1 BV, die den Schutz des Familienlebens garantieren. Dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gelebt wird, was grundsätzlich für Anwendbarkeit der genannten Rechtsgrundlagen vorausgesetzt ist, kann vorliegend nicht zum Verlust dieser Anspruchsgrundlagen führen, weil das Getrenntleben die Folge der (hiermit angefochtenen) Verweigerung der Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ist. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Eine Scheinehe zeichnet sich dadurch aus, dass der Eheschluss nicht von einer Absicht, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, getragen ist, sondern gewählt wurde, um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu erlangen (BGE 128 II 145 E. 2.1). Dass Ehegatten mit einer Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung umgehen wollen, entzieht sich dem direkten Beweis, weil es sich bei der massgeblichen Absicht um einen inneren Vorgang handelt. Es liegt im Wesen der Sache, dass ein Eingeständnis einer Scheinehe von derjenigen Person, die aus der Ehe Rechtsansprüche ableitet, nicht zu erwarten ist. Damit können Scheinehen praktisch nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 II 295). Der Regierungsrat hat diese Grundsätze zutreffend dargelegt (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer echten Ehe nicht infrage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussforderung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand. 2.2 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führt der Regierungsrat die Interessenlage des Beschwerdeführers, den Altersunterschied und unglaubwürdige Angaben der Eheleute ins Feld. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. 2.2.1 Wie der Regierungsrat zu Recht vorbringt, hatte der Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 2000 ein grosses Interesse an einer Übersiedlung in die Schweiz, zumal seine nächsten Angehörigen, namentlich sein Vater und seine Schwestern hier ansässig sind. Dieser Wunsch zur Einreise drückte sich auch in den im Jahr 2002 gestellten Einreise- bzw. Aufenthaltsgesuchen aus. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er hätte F, die er bereits im Jahr 2000 kennen gelernt hätte, nicht erst im Jahr 2006 geheiratet, wenn es ihm um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegangen wäre. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erweckt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer F heiratete, nachdem seine beiden zuvor gestellten Gesuche um Erteilung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung abschlägig beschieden worden waren, den Eindruck, dass es sich bei der Heirat um einen weiteren Versuch zur Erlangung einer Anwesenheitsberechtigung handeln könnte. 2.2.2 Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stellt der Altersunterschied der Ehegatten von 23 Jahren dar. Der Regierungsrat räumt zwar ein, dass es tatsächlich gelebte Ehen gebe, in denen die Ehegatten einen ähnlich grossen Altersunterschied aufwiesen; dies komme allerdings "ausschliesslich dann vor, wenn der Mann der ältere Ehepartner" sei. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dies nicht zwingend der Fall sein muss, vielmehr kann auch die Frau die ältere Ehepartnerin einer tatsächlich gelebten Ehe sein. Das Indiz des grossen Altersunterschieds verliert indes auch dadurch nicht an Gewicht. 2.2.3 Als gewichtige Indizien sind die widersprüchlichen Angaben der Eheleute anlässlich deren persönlichen Befragungen zu würdigen: F nannte ein falsches Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Geburtstag spiele in seinem Kulturkreis eine sekundäre Rolle, überzeugt angesichts der Aussage seiner Ehefrau, von ihm Geburtstagsgeschenke erhalten zu haben, nicht. Vielmehr zeigt dies, dass den Gatten wesentliche Daten des jeweils anderen nicht bekannt sind. 2.2.4 Widersprüchlich sind auch die Aussagen der Gatten über die an der Trauung anwesenden Personen. Während der Beschwerdeführer angab, ein Freund von ihm und eine Freundin seiner Ehefrau als Trauzeugen sowie ein Onkel seien anwesend gewesen, erklärte seine Ehefrau, neben dem Traupaar seien lediglich ihre Tante und der Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen, die auch selbst die Rolle der Trauzeugen übernommen hätten. Wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, deuten die mangelhaften Erinnerungen an die Hochzeitszeremonie darauf hin, dass es sich bei der Heirat "um eine von Emotionen losgelöste Erfüllung notwendiger Formalitäten" handelte. 2.2.5 Widersprüchlich erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die Eheleute je zusammengewohnt hätten, antwortete, sie hätten während der Ferien von F in E (C) im Hotel zusammengewohnt. Dagegen erklärte F auf die Frage, wie die Beziehung bis zur Heirat gelebt worden sei, wenn sie nach C gehe, lebe sie jeweils beim Beschwerdeführer zu Hause. Dieser lebe in einer gemieteten Zweizimmerwohnung in G. Hierzu bleibt anzufügen, dass die beiden genannten Städte rund 600 km von einander entfernt liegen. 2.2.6 Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer sehr wenig bzw. keine Kenntnisse über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte seiner Ehefrau hatte. So kannte er noch nicht einmal die Namen ihrer beider Kinder und erklärte, diese nicht "persönlich" zu kennen. Seine Ehefrau dagegen gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer kenne ihre in Afrika lebenden Verwandten und Bekannten sowie ihre Kinder. In seiner Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer dann, seine Ehefrau sei ein einziges Mal mit ihren Kindern in C bei ihm zu Besuch gewesen. Er habe daher zuvor korrekterweise angegeben, die Kinder seiner Gattin nicht (näher) zu kennen, wobei zu bedenken sei, dass der englische Ausdruck "to know" diverseste Grade des Jemanden-Kennens umfasse. In diesem Zusammenhang bietet der Beschwerdeführer die Befragung seiner Ehegattin, von deren Sohn und von einer ihrer Töchter als Zeugen sowie die eigene Beweisaussage an und rügt zugleich, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet habe. Da es im pflichtgemässen Ermessen des Regierungsrats steht zu entscheiden, ob ein Beweismittel einen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat, ist in dessen vorweggenommener Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die angebotenen Einvernahmen können auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Denn selbst wenn durch die Zeugeneinvernahme der Widerspruch betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer und die Kinder seiner Ehefrau sich kennen oder nicht, behoben würde, änderte sich an der Gesamtwürdigung der Umstände nichts. 2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die lange "Kennenlernphase" von sechs Jahren vor der Heirat, das weitere Jahr vor Stellung des Einreise- und Aufenthaltsgesuchs, den intensiven telefonischen Kontakt sowie die regelmässigen Besuche völlig unberücksichtigt gelassen, stösst ins Leere. Zum einen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Zeitpunkt, in welchem sich die Eheleute kennengelernt haben, auseinander gesetzt. Ihre Schlussfolgerung, dass sie sich möglicherweise später – erst nach dem Jahr 2000 – kennengelernt haben könnten, erscheint nachvollziehbar. Zum anderen unterliess es der Beschwerdeführer, die behaupteten regelmässigen Kontakte oder die Behauptung, dass die Gatten sich bereits sechs Jahre vor der Heirat kennen gelernt hätten, näher zu substanziieren oder mit objektiven Beweismitteln zu belegen (so würden sich beispielsweise Auszüge betreffend den Telefonanschluss der Ehefrau, Hotelrechnungen, Briefe, Fotografien oder auch Passstempel eignen). Stattdessen beantragt er die Zeugenbefragung seiner Ehefrau und seines Vaters sowie die eigene Beweisaussage. Darauf kann jedoch verzichtet werden. Selbst wenn die Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers die im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Beschwerde vorgebrachte Darstellung des Beschwerdeführers bestätigten, würde dies den Verfahrensausgang nicht beeinflussen, haben doch alle drei genannten Personen ein ausgeprägtes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen deutlich eingeschränkt wäre. Auch ist weder ersichtlich noch wurde dargetan, inwiefern sich der Vater des Beschwerdeführers überhaupt aus eigener Wahrnehmung zu den behaupteten Kontakten äussern könnte. 2.4 Nach der allgemeinen Lebenserfahrung lassen diese deutlichen Indizien nur den Schluss zu, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Ehe um eine Scheinehe handelt. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die eben dargelegte gerichtliche Würdigung durch substanziierte und belegte Darlegung der von ihm behaupteten Heirat mit der Absicht, eine echte Lebensgemeinschaft zu führen, umzustossen. Infolge erstellter Scheinehe vermag Art. 7 Abs. 1 ANAG dem Beschwerdeführer folglich ebenso wenig einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Einreisebewilligung zu verschaffen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |