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VB.2008.00576
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, 4. D, 5. E, 6.1 F, 6.2 G, Zustelladresse: A, Beschwerdeführende,
gegen
vertreten durch RA H, Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
hat sich ergeben: I. Am 11. März 2008 setzte der Gemeinderat Fehraltorf das Strassenprojekt "Verkehrsberuhigungsmassnahmen Weiherholzstrasse im Weid-/Zelgliquartier" fest. Die im Auflageverfahren eingegangenen Einsprachen wurden gestützt auf den Bericht des Büros für Baurechtsfragen vom 26. Februar 2008 abgewiesen. II. Gegen die Projektfestsetzung erhob A am 22. April 2008 Rekurs, wobei er Erklärungen von elf weiteren Personen beilegte, wonach diese sich am Rekurs beteiligen würden. Mit Beschluss vom 4. November 2008 trat der Bezirksrat Pfäffikon auf den Rekurs mangels Legitimation der Rekurrierenden nicht ein. Aufsichtsrechtlich hob er aber das Strassenprojekt vom 11. März 2008 soweit auf, als darin die Markierung eines Mittelstreifens angeordnet wurde. III. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. November 2008. Der Beschwerde legte er Erklärungen von sechs Rekurrierenden bei, wonach sich diese am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligen würden. Die Beschwerdeführenden beantragten sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, mit der Aufforderung, auf den Rekurs materiell einzutreten. Der Bezirksrat Pfäffikon verwies mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009 beantragte der Gemeinderat Fehraltorf, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, berufen sie sich auf eine formelle Rechtsverweigerung. Diesbezüglich steht ihnen die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28). Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten. Der Beschwerdegegner habe mit dem Eintreten auf die Einsprache die Legitimation bereits anerkannt. Die Begründung der Vorinstanz, dass ein rekursberechtigter Anwohner mehr als alle andern Anwohner betroffen sein müsse, laufe schlussendlich darauf hinaus, dass in gewissen Situationen keiner der betroffenen Anwohner rekursberechtigt sei. Für jede Anordnung einer Behörde müsse es ohne Ausnahme eine übergeordnete Instanz geben, die die Beschlüsse überprüfe. Die Beschwerdeführenden seien legitimiert, weil mit dem strittigen Projekt für die einzige Zufahrt zu ihren Anwesen eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit für sie und ihre Besucher resultiere. Sie hätten keine andere Wahl, als diese Strasse zu benützen. 3. Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. § 21 lit. a VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrassG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21 N. 21). Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich eingeschränkt habe und diese Praxis auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten Anwendung finde. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 4. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern sie die Voraussetzungen an die Rekurslegitimation im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt haben sollten. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat deren Einsprachen im Projektfestsetzungsverfahren behandelte, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hatte unabhängig vom Entscheid im Einspracheverfahren von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung zu prüfen, ob die damaligen Rekurrierenden zum Rekurs legitimiert seien. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Beschwerdeführenden, wenn sie geltend machen, es sei nicht im Sinne der Gesetzgebung, wenn Gemeindebehörden Beschlüsse erlassen könnten, deren Überprüfung nicht möglich sei. Es ist gerade der Sinn der Anforderungen von § 21 VRG, Popularbeschwerden zu verhindern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 1). Dennoch sind die Gemeindebehörden bei ihren Entscheiden an das Gesetz gebunden und können Rechtsverletzungen von den Aufsichtsbehörden auch dann geahndet werden, wenn keine zum Rekurs legitimierten Dritten vorhanden sind. Die Befugnis zur Aufsichtsbeschwerde hängt nicht von einer besonderen Legitimation ab (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 36). Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz das Projekt im Entscheid vom 4. November 2008 aufsichtsrechtlich teilweise aufgehoben. 5. Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, die vorgesehenen Massnahmen (Rechtsvortritt und Schwellen) würden zu Unfällen führen, so zeigen sie damit gerade nicht auf, inwiefern sie stärker als die Allgemeinheit von diesen Massnahmen betroffen sein sollten. Sie behaupten denn auch nicht, dass die vorgesehenen Massnahmen in unmittelbarer Nähe zu Zufahrten von ihren Grundstücken auf das übergeordnete Strassennetz liegen würden, was allenfalls eine besondere Betroffenheit darstellen könnte. Die Beschwerdeführenden betonen selber, dass die Zufahrten und Zugänge zu ihren Liegenschaften nie Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Es gehe allein um die neu entstehende Unfallgefahr, der sie als Strassenbenützer der Weiherholzstrasse ausgesetzt seien. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Gefährdung durch die vorgesehenen Massnahmen betrifft aber jeden Strassenbenützer in gleichem Masse. Eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn sie geltend machen, sie hätten keine andere Wahl, als die Weiherholzstrasse zu benützen. Auch der Umstand, dass eine Strasse regelmässig benützt wird, vermag noch keine besondere Betroffenheit im Sinne von § 21 lit. a VRG zu begründen. Ansonsten liesse sich bei baulichen Massnahmen und anderen Verkehrsanordnungen die Popularbeschwerde nicht verhindern, könnte doch fast immer von einer praktisch unbeschränkten Anzahl von Strassenbenützern geltend gemacht werden, sie würden die betroffene Strasse regelmässig benützen. Eine Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die regelmässige Benützung einer Strasse als legitimationsbegründend zur Anfechtung von baulichen Massnahmen und anderen Verkehrsanordnungen beurteilt würde. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der fehlenden Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ausgegangen und deshalb auf ihren Rekurs nicht eingetreten. 6. Gestützt auf die dargelegten Gründe erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist (BEZ 2005 Nr. 15). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zu je einem Sechstel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |