{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00576_2009-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208615&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a34f2c5ccc0c6106c33ae3d9ef25316b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00576"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2009  VB.2008.00576"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2009  VB.2008.00576"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2009  VB.2008.00576"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsberuhigungsmassnahmen | Legitimation von Anwohnern zur Anfechtung von Verkehrsberuhigungsmassnahmen. (Der Bezirksrat ist auf den Rekurs von Anwohnern gegen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mangels Legitimation nicht eingetreten). Die Rekurslegitimation gem\u00e4ss \u00a7 21 lit. a VRG erfordert, dass der Rekurrent st\u00e4rker als die Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand steht. Die Geltendmachung \u00f6ffentlicher Interessen gen\u00fcgt dabei nicht. Dies gilt auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten (E. 3).  Die Beschwerdef\u00fchrenden zeigen nicht auf, inwiefern sie die Voraussetzungen an die Rekurslegitimation im vorinstanzlichen Verfahren erf\u00fcllt haben sollen. Unzutreffend ist auch ihre Ansicht, dass es nicht im Sinn der Gesetzgebung sei, wenn Gemeindebeh\u00f6rden Beschl\u00fcsse erlassen k\u00f6nnen, deren \u00dcberpr\u00fcfung nicht m\u00f6glich ist. \u00a7 21 VRG bezweckt gerade, Popularbeschwerden zu verhindern (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrer behaupten nicht, dass die vorgesehenen Massnahmen in unmittelbarer N\u00e4he von Zufahrten von ihren Grundst\u00fccken auf das \u00fcbergeordnete Strassennetz liegen w\u00fcrden. Wenn sie geltend machen, dass die vorgesehenen Massnahmen zu Unf\u00e4llen f\u00fchren w\u00fcrden, zeigen sie nicht auf, inwiefern sie st\u00e4rker als die Allgemeinheit von diesen Massnahmen betroffen sein sollten. Ein besondere Betroffenheit l\u00e4sst sich auch nicht dadurch begr\u00fcnden, dass sie die betreffende Strasse regelm\u00e4ssig ben\u00fctzen (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:54:33", "Checksum": "372ba887bad097142d5f7011addca6bb"}