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Geschäftsnummer: VB.2008.00577  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an Selbständigerwerbenden

Die Beschwerde wurde gemäss der von ihrem Ehemann schriftlich bezeugten Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um 23.55 Uhr des letzten Tags der Beschwerdefrist in den Briefkasten der Post geworfen und am folgenden Tag im Briefzentrum abgestempelt; es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte (E. 1.2). Nichteintreten auf den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni 2008 (E. 1.3).
Angesichts der über weite Strecken irrelevanten, weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift verweigerte der Bezirksrat nicht das rechtliche Gehör, indem er nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen ist (E. 2).
Der Beschwerdegegenstand ist auf den von der Sozialbehörde untersuchten Zeitraum von September 2007 bis April 2008 beschränkt. Die Sozialbehörde missachtete den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 23. August 2007 nicht (E. 3).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Qualifizierte Mitwirkungspflicht des Selbständigwerwerbenden (E. 4.2).
Dem Beschwerdeführer ist der hälftige Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts anzurechnen unabhängig davon, ob seine Partnerin ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird oder nicht und ob ein gefestigtes Konkubinat besteht (E. 5.1.1). Die Frage, ob von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung (E. 5.1.2). Die Beträge für Krankenkassenprämie und Mietanteil sind nicht zu beanstanden; es ist jedoch ein Einkommensfreibetrag anzurechnen (E. 5.2). Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin desBeschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). Für den Zeitraum von September 2007 bis April 2008 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 75.75 (E. 6.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 7). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEFRIST
BESCHWERDEGEGENSTAND
DARLEHEN
EINKOMMEN
EINKOMMENSFREIBETRAG
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
GRUNDBEDARF
MEHRPERSONENHAUSHALT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTZEITIGKEIT
SELBSTÄNDIG ERWERBENDE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLUST
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. II VRG
§ 10 Abs. II VRG
§ 11 VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00577

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Mai 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A stellte am 31. Oktober 2006 bei der Gemeinde C ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Darauf wurde ihm ein Schlüssel zu einer Notwohnung ausgehändigt und eine Notunterstützung von Fr.  300.- sowie Fr.  800.- für eine Erstmöblierung der Notwohnung ausbezahlt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe mit sofortiger Wirkung ein, da A die Einkommens- und Vermögenssituation seiner Lebenspartnerin E, bei der er seit Januar 2003 wohnt, nicht offenlegte. Die Sozialbehörde ging von einem stabilen Konkubinat aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat F am 30. März 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 23. August 2007 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats vom 30. März 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006 auf und wies die Sache zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs von A im Sinne der Erwägungen an die Sozialbehörde zurück (VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217).

B. Die Sozialbehörde stellte A zur Abklärung seines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe schriftlich einige Fragen zur finanziellen Situation des auf ihn eingetragenen Einzelunternehmens G. Nach einer Besprechung der Sozialbehörde mit dem Buchhalter der Firma G stellte sie Unstimmigkeiten in der Buchhaltung fest und verlangte von A eine korrigierte Erfolgsrechnung und Bilanz sowie weitere Unterlagen bis Ende Oktober 2007. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 beauftragte die Sozialbehörde das Sozialsekretariat, bei A das schriftliche Einverständnis für eine fachliche Prüfung seiner Firma G einzuholen (Disp.-Ziff.  1). Nach Vorliegen der Einverständniserklärung werde die Firma H mit der Wirtschaftsprüfung der Firma G beauftragt; dafür werde ein Kredit von maximal Fr.  1'500.- erteilt (Disp.-Ziff.  2). Zur Begründung führte die Sozialbehörde an, eine Beurteilung der Bedürftigkeit von A sei aufgrund der bisher eingereichten und vorgelegten Unterlagen nicht möglich, weshalb das kantonale Sozialamt zu einer Wirtschaftsprüfung durch eine unabhängige Fachstelle rate. Da sich A mit der Wirtschaftsprüfung zunächst nicht einverstanden erklärt hatte, beschloss die Sozialbehörde am 14. Januar 2008, A werde ersucht, bis spätestens 31. Januar 2008 einer fachlichen Prüfung der Firma G durch die Firma H schriftlich zuzustimmen (Disp.-Ziff.  1). Im Falle einer Weigerung werde die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt; diesfalls könne weder die Bedürftigkeit von A noch die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens überprüft werden, was eine Verweigerung der Sozialhilfe zur Folge hätte (Disp.-Ziff.  2). Überbrückungshilfen bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit seien möglich, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Derartige Überbrückungshilfen setzten die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen. Am 22. Januar 2008 erklärte sich A mit der Überprüfung doch einverstanden, worauf die Sozialbehörde die H damit beauftragte, insbesondere zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab 1. September 2007 und die Bedingungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien. Die Firma H erstattete am 13. Februar 2008 Bericht und gab der Sozialbehörde Empfehlungen ab. Grundsätzlich könne eine befristete Unterstützung von A befürwortet werden. Für einen allfälligen rückwirkenden Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. September 2007 müsse eine Abrechnung der Einzelfirma über alle Einnahmen (Zahlungen der Kunden) und Ausgaben (zwingend erforderliche Investitionen und Betriebskosten) im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2007 vorliegen. Aufgrund der Prüfung werde eine befristete Unterstützung von A bis 30. Juni 2008 empfohlen, wobei ein allfälliger Nettoertrag aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in die Bedarfsrechnung mit einbezogen werden müsse; die Betriebskosten dürften Fr.  2'500.- monatlich nicht überschreiten. Eine Unterstützung mit Sozialhilfe über den 1. Juli 2008 hinaus könne aus diversen Gründen nicht befürwortet werden.

C. Am 5. Mai 2008 beschloss die Sozialbehörde, dass A zwischen 1. September 2007 und April 2008 keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe (Disp.-Ziff.  1). Ein sozialhilferechtlicher Anspruch für Mai und Juni 2008 werde nach Einreichung der Hilfsbuchhaltung sowie des Privatkonto-Bankauszugs berechnet und ein allfälliger Anspruch bis längstens 30. Juni 2008 gewährt (Disp.-Ziff.  2). In der detaillierten Berechnung der Monate September bis Dezember 2007 resultiere ein Überschuss von Fr.  12'686.60, der nicht auf das neue Jahr übertragen worden sei. Für die Monate Januar bis April 2008 werde ein Überschuss von Fr.  9'471.15 ausgewiesen. Von Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse von E und deren Anrechnung in der Bedarfsrechnung unter dem Titel stabiles Konkubinat habe die Sozialbehörde abgesehen, da auch ohne deren Einbezug kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 23. Juni 2008 an den Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 5. Mai 2008 und die Rückweisung des Verfahrens an die Gemeinde C. Eventualiter sei in Aufhebung von Disp.-Ziff.  1 des Beschlusses vom 5. Mai 2008 der Anspruch des Rekurrenten auf Sozialhilfe zu bestimmen. Subeventualiter sei die Sozialbehörde einzuladen, über den Anspruch des Rekurrenten auf Sozialhilfe zu entscheiden. Sodann sei dem Rekurrenten für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventualiter sei ihm für seine Kosten und Umtriebe im Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Wegen psychischer Probleme der Rechtsvertreterin des Rekurrenten konnte diese die Rekursschrift nicht fertigstellen. Am 2. Juli 2008 reichte sie innert wiederhergestellter Frist die vervollständigte Rekursschrift ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 31. Oktober 2008 ab, soweit er darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls ab und eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III.  

Dagegen erhob A am 8. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Disp.-Ziff.  I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 31. Oktober 2008 und Disp.-Ziff.  1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 5. Mai 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2008 wirtschaftliche Hilfe in angemessener Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2008 an die Sozialbehörde C zurückzuweisen mit der Auflage, die zu ermittelnde Sozialhilfe binnen 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu leisten. Weiter beantragte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für seine Kosten und Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat schloss am 29. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C beantragte am 26. März 2009 innert erstreckter Frist, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe abzulehnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs.  1 in Verbindung mit § 19c Abs.  2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Im Streit liegt der Anspruch auf Sozialhilfe in den Monaten September 2007 bis Juni 2008, mithin zehn Monate. Es wurde ein monatlicher Bedarf von Fr.  1'723.- (September – Dezember 2007) bzw. Fr.  1'678.80 (Januar – April 2008) errechnet. Demnach liegt der Streitwert unter Fr.  20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs.  2 VRG).

1.2 Zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.2.1 Zur Wahrung der Frist müssen schriftliche Eingaben spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizer Post übergeben sein. Dabei darf die Frist bis zur letzten Sekunde ausgenutzt werden. Sie ist daher gewahrt, wenn die fristgebundene Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr vorgenommen wird. Die Beweislast für das Einhalten der Frist trägt die handelnde Partei; sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Bewies zu erbringen. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung erfolgte oder dass ein unrichtiger Stempel angebracht wurde. Im Übrigen reicht bereits der Einwurf in den Briefkasten der Post oder der Behörde, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N.  7 f., mit weiteren Hinweisen).

1.2.2 Der angefochtene bezirksrätliche Beschluss wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. November 2008 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 VRG) begann somit am 7. November 2008 zu laufen und endete am Montag, 8. Dezember 2008 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs.  1 VRG). Die Beschwerdeschrift datiert vom 8. Dezember 2008, der Poststempel auf dem Umschlag hingegen vom 9. Dezember 2008, 20 Uhr, Briefzentrum Zürich-Mülligen. Auf der Rückseite bestätigte der Ehemann der Rechtsvertreterin, J, die Postaufgabe auf der Hauptpost F am 8. Dezember 2008 um 23.55 Uhr. Die Rechtsvertreterin sandte dem Verwaltungsgericht ein E-Mail mit der Beschwerdeschrift als Worddatei "zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung". Die Beschwerde habe sie am 8. Dezember 2008 um 23.55 Uhr bei der Hauptpost F aufgegeben, was ihr Ehemann, J, unterschriftlich als Zeuge bestätigt habe. Diese E-Mail traf am 9. Dezember 2008 um 00.13 Uhr beim Verwaltungsgericht ein. Die Beilagen zur Beschwerdeschrift sandte sie am 9. Dezember 2008 mit separater eingeschriebener Post ab.

Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem angegebenen Einwurfzeitpunkt und der Stempelung, welche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe aufkommen liess, holte das Verwaltungsgericht am 19. Dezember 2008 bei der Hauptpost F einen Bericht betreffend Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ein. Diese antwortete auf entsprechende Frage, an einem Montag um 23.55 Uhr in den Briefeinwurf der Hauptpost F eingeworfene Postsendungen würden um 18.00 Uhr am Folgetag abgeleitet und bis 20 Uhr im Briefzentrum 8010 Zürich-Mülligen vearbeitet und abgestempelt. Die letzte Leerung des Briefeinwurfs sei um 19.30 Uhr. In F finde keine Stempelung und Verarbeitung mehr statt. Der Abteilungspräsident setzte sodann der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist, um die näheren Umstände des Einwurfs der Postsendung am 8. Dezember 2008, 23.55 Uhr, darzulegen und allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen. Diese führte aus, sie habe am Sonntag, 7. Dezember 2008, mit dem Verfassen der Beschwerde begonnen und sei am Montag, 8. Dezember 2008, erst nach 10 Uhr im Büro eingetroffen. Am Nachmittag und Abend habe sie während der Sitzung des Fer Gemeinderats, dessen Mitglied sie ist, die Beschwerdeschrift korrigiert. Nach der Sitzung habe sie von 23.00 Uhr bis 23.45 Uhr weitergearbeitet. Um 23.55 Uhr habe sie die Sendung in den Briefeinwurf geworfen, und ihr Ehemann habe nach einem Kontrollblick auf die Bahnhofsuhr die Tageszeit eingetragen. Darauf sei sie in ihre Kanzlei zurückgekehrt, habe die elektronische Beschwerdedatei auf ihrem Computer abgespeichert und um 00.09 Uhr die genannte E-Mail an das Verwaltungsgericht gesendet.

1.2.3 Zwar bildet der Poststempel keinen Beweis dafür, dass die Beschwerdeschrift wie behauptet noch am 8. Dezember 2008 in den Briefkasten eingeworfen wurde, doch bestätigte der Ehemann der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf der Rückseite des Umschlags der Beschwerdeschrift unterschriftlich die Postaufgabe am 8. Dezember 2008 um 23.55 Uhr im Briefeinwurf der Hauptpost F. Dies stimmt mit den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2009 überein und ist durch die Darstellung der Post im von ihr abgegebenen Amtsbericht nicht ausgeschlossen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte.

1.3 Über einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni 2008 hat die Sozialbehörde im Entscheid vom 5. Mai 2008 nicht entschieden, und der Bezirksrat äusserte sich dazu nicht. Dieser Zeitraum ist demnach nicht Beschwerdegegenstand, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2008 nicht einzutreten ist.

1.4 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat, indem dieser im Rekursentscheid ausgeführt habe, die unzähligen Änderungs- und Korrekturvorschläge des Rekurrenten hielten einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand; ein detailliertes Eingehen auf sämtliche Rechnungsvarianten sei angesichts der klaren Berechnungsgrundlagen und Abrechnungen der dafür zuständigen Behörde obsolet und würde unter arbeitsökonomischen Aspekten einen nicht vertretbaren Aufwand darstellen, weshalb stellvertretend für die vielen drei Korrekturbegehren bzw. Einwände kommentiert würden. Die Einwände des Beschwerdeführers hätten sich vor allem auf die Nichtberücksichtigung des betrieblichen Aufwands seines Unternehmens fokussiert.

2.2 Die entscheidende Behörde hat zwar alle Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Sie darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N.  40, mit Hinweisen).

Zwar ist der Bezirksrat nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen, doch stellte dies angesichts der über weite Strecken irrelevanten (Ausführungen zum stabilen Konkubinat), weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen rechtfertigen würde.

3.  

Zunächst ist der Beschwerdegegenstand in zeitlicher und thematischer Hinsicht zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich am 31. Oktober 2006 wirtschaftliche Hilfe beantragt, weshalb grundsätzlich der Zeitraum ab November 2006 zu betrachten wäre. Da er jedoch den "von der Beschwerdegegnerin gesteckten zeitlichen Rahmen" ausdrücklich akzeptiert, ist der Beschwerdegegenstand auf den von der Sozialbehörde untersuchten Zeitraum von September 2007 bis April 2008 (vgl. E.  1.3) beschränkt.

Die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht am 23. August 2007 erfolgte zum Zweck der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers durch die Sozialbehörde unter der Annahme, dass kein gefestigtes Konkubinat vorliege und daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von E nicht zu berücksichtigen seien (VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217, E.  4.5). Im vorliegend angefochtenen Beschluss der Sozialbehörde wurde die Sozialhilfe nicht wegen des Vorliegens eines gefestigten Konkubinats, sondern wegen des vom Beschwerdeführer durch selbständige Berufstätigkeit erzielten Einkommens verweigert. Diese nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben per 1. Januar 2007 auf und somit nach dem ursprünglichen Beschluss der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006, in welchem ihm wegen des angenommenen gefestigten Konkubinats keine Sozialhilfe gewährt worden war. Die Sozialbehörde missachtete den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 23. August 2007 daher nicht, wenn sie diese neue Entwicklung in ihren Entscheid mit einbezog. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sie ging denn auch nicht mehr von einem gefestigten Konkubinat aus und berücksichtigte die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von E nicht.

4.  

4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs.  1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

4.2 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz wird durch die in § 7 Abs.  2 VRG statuierte Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten relativiert. Diese wird für den Bereich des Sozialhilferechts durch § 18 Abs.  1 SHG in Verbindung mit § 28 SHV konkretisiert. Angesichts der komplexen Berechnung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers durch seine selbständige Berufstätigkeit trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, ist es doch der Sozialbehörde nicht möglich, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ohne dessen genaue Angaben zu überprüfen. Den diesbezüglich im Bericht der Firma H aufgestellten Anforderungen an die Buchhaltung kam der Beschwerdeführer mit seinen unübersichtlichen und kaum nachvollziehbaren Unterlagen offensichtlich nicht nach. Demnach hat er die Folgen ungenügender Substanziierung dort zu tragen, wo seine Berechnungen nicht nachvollziehbar sind.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in der Bedarfsrechnung der volle Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 960.-) statt des halben Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts (Fr. 734.50) anzurechnen, da er und E nicht in einem gefestigten Konkubinat lebten und Letztere nicht mit Sozialhilfe unterstützt werde. Die Anrechnung des hälftigen Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts impliziere, dass beide Lebenspartner mit Sozialhilfe unterstützt würden, was nicht der Fall sei. Sodann könne die Vermutung des gefestigten Konkubinats nur den Zeitraum Februar bis Juni 2008 betreffen und sei widerlegt worden.

5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens eines gefestigten Konkubinatsverhältnisses und die Berechnung des Grundbedarfs nach Anzahl Personen im betreffenden Haushalt voneinander zu trennen sind. Der Grundbedarf pro Person wird in den SKOS-Richtlinien degressiv nach der Haushaltsgrösse abgestuft aufgeführt, um der günstigeren Kostenstruktur eines Mehrpersonenhaushalts Rechnung zu tragen. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unabhängig davon, ob die anderen im Haushalt lebenden Personen ebenfalls wirtschaftliche Hilfe beziehen oder nicht (vgl. VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00072, E.  2c und 5. Dezember 2007, VB.2007.00467, www.vgrzh.ch). Dafür wird weder ein stabiles Konkubinatsverhältnis noch eine andere Unterstützungseinheit wie beispielsweise eine Familie vorausgesetzt, sondern lediglich die Führung eines gemeinsamen Haushalts, mithin das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Unter "familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden, z.B. Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde etc. (SKOS-Richtlinien F.5.1). Die Annahme einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt demnach voraus, dass die betreffenden Personen alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren. Dies bedingt eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist hingegen – wie das Beispiel der Wohngemeinschaften vor allem junger Leute zeigt – eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen (VGr, 18. Oktober 2001, VB.2001.00224 und 225, E.  3d, www.vgrzh.ch). Das gemeinsame Wohnen wurde in der vorliegenden Beschwerdeschrift erneut bestätigt. An der gemeinsamen Führung und Finanzierung des Haushalts kann aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2007 nicht gezweifelt werden. Die Anrechnung des hälftigen Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts ist demnach nicht zu beanstanden.

5.1.2 Die Frage, ob von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Spätestens ab Februar 2008 besteht angesichts des fünfjährigen Zusammenlebens ohnehin die Vermutung eines gefestigten Konkubinats, welche der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht widerlegt hat. Vielmehr hat die Sozialbehörde im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Ablauf der Fünfjahresfrist kein stabiles Konkubinat nachweisen können und hat dies im vorliegenden Verfahren offen gelassen. Für den Zeitraum von September 2007 bis Januar 2008 kommt es auf das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats nicht an, denn die Sozialbehörde stellte nicht darauf ab, sondern verweigerte die wirtschaftliche Hilfe wegen der Einnahmen aus der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers.

5.2 Sodann betrage die Krankenkassenprämie Fr.  155.40 und nicht Fr.  139.50 monatlich, der Mietanteil (inkl. Parkplatz) Fr.  926.- statt Fr.  849.- monatlich, und es sei dem Beschwerdeführer eine Integrationszulage oder ein Einkommensfreibetrag zuzugestehen.

Die Sozialbehörde berücksichtigte offenbar lediglich die Prämie der Grundversicherung, nicht jedoch die Zusatzversicherungen. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Nichtanrechnung des hälftigen Mietzinses für den Parkplatz. Eine Integrationszulage ist ihm ohnehin nicht anzurechnen, da nur Nichterwerbstätige Anspruch darauf haben (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.2). Selbst im Fall der Anrechnung eines Einkommensfreibetrags in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe von Fr.  200.- monatlich resultiert – wie in E.  6.5 darzulegen ist – ein Überschuss, so dass ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneint werden muss.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer bemängelte sodann, die Sozialbehörde habe zur Einkommensberechnung lediglich auf die Differenz zwischen den Belastungen und den Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers abgestellt und dabei die über sein Privatkonto getätigten Ausgaben nicht berücksichtigt. Zudem seien in einigen Monaten auftretende Verluste nicht berücksichtigt und stattdessen ein Nullbetrag eingesetzt worden. Nach seinen eigenen Monatsabrechnungen habe er im September 2007 einen Gewinn von Fr.  322.10, im Oktober einen Verlust von Fr.  1'530.90, im November einen Gewinn von Fr.  3'165.60 und im Dezember einen Verlust von Fr.  6'057.45 erwirtschaftet. Im Januar 2008 habe ein Gewinn von Fr.  547.45, im Februar ein Gewinn von Fr.  300.05, im März ein Verlust von Fr.  3'123.65, im April ein Gewinn von Fr.  7'101.60 und im Mai ein Verlust von Fr.  226.80 resultiert; die noch fehlenden Zahlen für den Monat Juni 2008 würden noch nachgereicht.

Die rudimentären Aufstellungen des Beschwerdeführers sind kaum nachvollziehbar und mit den Kontoauszügen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dass die Sozialbehörde und der Bezirksrat in dieser Situation auf die Auszüge des Kontokorrent-Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden. Sodann ist nicht ersichtlich, warum relativ geringen Einnahmen ein teilweise sehr grosser Werbeaufwand (im September 2007 Fr.  7'538.95) gegenüber steht. Den Auszügen des Privatkontos des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, wofür die einzelnen Belastungen erfolgten, handelt es sich doch bei den meisten Positionen um Bargeldbezüge mit der Maestro-Card. Deren Nichtberücksichtigung ist demnach nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist indessen, dass die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen sind. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Einnahmen von Fr.  6'258.95. Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem ein Überschuss resultiert (vgl. E.  6.5).

6.2 Sodann habe die Sozialbehörde Spesen der Firma G und der Firma I als Einnahmen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Überweisungen auf das Privatkonto des Beschwerdeführers. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern es sich dabei um geschäftsbedingte Spesen handelt und warum diese Überweisungen auf sein Privatkonto nicht zu berücksichtigen seien. Ob diese Positionen auf der Ertragsseite als Einnahmen oder auf der Aufwandseite als Korrektur nicht gerechtfertigter Privatbezüge aufgerechnet werden, spielt im Ergebnis keine Rolle.

6.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Berücksichtigung der Darlehen von E der Monate November und Dezember 2007 im Gesamtbetrag von Fr.  7'252.60 sowie im Januar 2008 von Fr.  3'846.80 als Einnahmen, denn es liege kein gefestigtes Konkubinat vor und es handle sich nicht um Schenkungen. Die Berücksichtigung von Zahlungen der Partnerin des Beschwerdeführers, welche gezwungenermassen anstelle der Sozialhilfe geleistet worden seien, verbiete sich.

Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen, kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art.  328 f. des Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S.  170). Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April 2007, LGVE 2007 III 429, E.  5.4).

Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von Fr.  900.- monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid vom 21. Mai 2003, VB.2003.00109, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom 25. Oktober 2001 (VB.2001.00250, www.vgrzh.ch) schützte es eine Weisung der Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr.  20'000.- zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist gemeinsam, dass durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass sich die Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie sich einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten Fall der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung Fr.  2'000.- monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der Sozialhilfeempfänger das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige Südostasienreise verwendete.

Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt, denn der Beschwerdeführer verwendete die Darlehen nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse, sondern für sein Einzelunternehmen. Demnach sind die Darlehen von E im Betrag von Fr.  7'252.60 (November/Dezember 2007) und Fr.  3'846.80 (Januar 2008) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

6.4 Die vermeintliche Berücksichtigung einer Haushaltsentschädigung von Fr.  1'108.80 monatlich von Januar bis April 2008 bezeichnet der Beschwerdeführer als vollends inakzeptabel.

Dabei handelt es sich jedoch gemäss der detaillierten Bedarfsberechnung nicht um eine Haushaltsentschädigung, sondern um den Nettoertrag der vermieteten Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Aadorf, welcher um die Nebenkosten und Liegenschaftensteuer reduziert angerechnet wurde. Dies ist nicht zu beanstanden.

6.5 Demnach ergibt sich für den Zeitraum von September bis Dezember 2007 folgende Situation: Vom Einnahmentotal von Fr.  19'578.60 sind Fr.  6'258.95 (Verluste Oktober und Dezember 2007) und Fr.  7'252.60 (Darlehen E Nov./Dez. 2007) abzuziehen, woraus ein Einkommen von Fr.  6'067.05 resultiert. Dieses ist dem um Fr.  200.- monatlich erweiterten Gesamtbedarf von Fr.  7'692.- gegenüberzustellen, so dass sich ein Verlust von Fr.  1'624.95 ergibt. Dieser ist mit dem Überschuss für die Periode Januar bis April 2008 aufzurechnen.

Für die Monate Januar bis April 2008 errechnete die Sozialbehörde insgesamt einen Überschuss von Fr.  9'471.15. Von diesem Betrag ist wiederum ein nicht berücksichtigter Verlust im März 2008 von Fr.  3'123.65 und ein Darlehen von E im Januar 2008 von Fr.  3'846.80 abzuziehen sowie ein Mehrbedarf von Fr.  200.- monatlich (total Fr.  800.-) zu berücksichtigen, so dass ein Überschuss von Fr.  1'700.70 resultiert, von welchem das Defizit der Periode September bis Dezember 2007 in Abzug zu bringen ist. Daraus ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr.  75.75 für den Zeitraum von September 2007 bis April 2008. Die Verneinung eines Anspruchs auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe durch die Sozialbehörde und die Bestätigung dieses Entscheids durch den Bezirksrat halten demnach einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat im angefochtenen Beschluss (Disp.-Ziff.  III) hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, beantragte er doch nur die Aufhebung von Disp.-Ziff.  I des Bezirksratsbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

7.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.  1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs.  2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.  26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N.  32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E.  5.1, www.bger.ch).

7.2 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der Komplexität der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, welche von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit herrührt, und der nicht eindeutigen Verhältnisse kann die Beschwerde nicht als aussichtslos im oben genannten Sinn bezeichnet werden, und die Notwendigkeit der Rechtsvertretung ist zu bejahen. Demnach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Die Gerichtskosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen, und Rechtsanwältin B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs.  2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

7.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte eine Parteientschädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört indessen zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.  19, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwältin B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die        Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.  82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…