{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00577_2009-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208562&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "823f09df0d15005a8cb6380e59cb0183"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00577"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2009  VB.2008.00577"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2009  VB.2008.00577"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2009  VB.2008.00577"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an Selbst\u00e4ndigerwerbenden Die Beschwerde wurde gem\u00e4ss der von ihrem Ehemann schriftlich bezeugten Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdef\u00fchrers um 23.55 Uhr des letzten Tags der Beschwerdefrist in den Briefkasten der Post geworfen und am folgenden Tag im Briefzentrum abgestempelt; es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte (E. 1.2). Nichteintreten auf den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni 2008 (E. 1.3).  Angesichts der \u00fcber weite Strecken irrelevanten, weitschweifigen und un\u00fcbersichtlichen Rekursschrift verweigerte der Bezirksrat nicht das rechtliche Geh\u00f6r, indem er nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers im Einzelnen detailliert eingegangen ist (E. 2). Der Beschwerdegegenstand ist auf den von der Sozialbeh\u00f6rde untersuchten Zeitraum von September 2007 bis April 2008 beschr\u00e4nkt. Die Sozialbeh\u00f6rde missachtete den verwaltungsgerichtlichen R\u00fcckweisungsentscheid vom 23. August 2007 nicht (E. 3). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Qualifizierte Mitwirkungspflicht des Selbst\u00e4ndigwerwerbenden (E. 4.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist der h\u00e4lftige Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts anzurechnen unabh\u00e4ngig davon, ob seine Partnerin ebenfalls wirtschaftlich unterst\u00fctzt wird oder nicht und ob ein gefestigtes Konkubinat besteht (E. 5.1.1). Die Frage, ob von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung (E. 5.1.2). Die Betr\u00e4ge f\u00fcr Krankenkassenpr\u00e4mie und Mietanteil sind nicht zu beanstanden; es ist jedoch ein Einkommensfreibetrag anzurechnen (E. 5.2). Dass die Sozialbeh\u00f6rde angesichts der rudiment\u00e4ren und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdef\u00fchrers auf die Ausz\u00fcge des Gesch\u00e4ftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu ber\u00fccksichtigen (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin desBeschwerdef\u00fchrers f\u00fcr sein Gesch\u00e4ft sind nicht als Einkommen zu ber\u00fccksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). F\u00fcr den Zeitraum von September 2007 bis April 2008 ergibt sich ein Gesamt\u00fcberschuss von Fr. 75.75 (E. 6.5).\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:54:02", "Checksum": "14e0d37482c6a5aff9a5c5bd190bdc96"}