{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00579_19-03-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208483&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fddef714e5b1787af3fc0bae439133d9"}, "Num": [" VB.2008.00579"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2008.00579"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2008.00579"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2008.00579"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattungsforderung \u00fcber Fr. 91'809.45 nach R\u00fcckweisung durch das Verwaltungsgericht (VB.2006.00483). (Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt zur Hauptsache eine Befangenheit der in der Vorbereitung der neu zu treffenden Verf\u00fcgung involvierten Personen, n\u00e4mlich des Abteilungsleiters der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde, der Sekret\u00e4rin der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde und der beigezogene Rechtsanw\u00e4ltin.) Eine Beh\u00f6rde, welche bei der Vorbereitung einer Verf\u00fcgung einen Rechtsvertreter beizieht, muss sich dessen \u00c4usserungen im Hinblick auf eine allf\u00e4llige Befangenheit anrechnen lassen. An die Unvoreingenommenheit einer Beh\u00f6rde bestehen bei der Vorbereitung einer Verf\u00fcgung h\u00f6here Anforderungen als in einem Rechtsmittelverfahren. Das gilt auch, wenn die Beh\u00f6rde nach einem R\u00fcckweisungsentscheid erneut \u00fcber die Sache zu entscheiden hat (E. 4.1). F\u00fcr die Beurteilung einer allf\u00e4lligen Befangenheit ist es unerheblich, dass einzelne der beanstandeten \u00c4usserungen allenfalls gar nicht in die Akten h\u00e4tten aufgenommen werden m\u00fcssen. Einzelne in internen Akten enthaltene \u00c4usserungen sind allerdings im Kontext der gesamten Akten zu w\u00fcrdigen (E. 4.2). Die beanstandeten \u00c4usserungen m\u00fcssen einerseits in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, wobei eine Kumulierung dazu beitragen kann, dass der Anschein der Befangenheit eher zu bejahen ist. Anderseits kann vom Beschwerdef\u00fchrer verlangt werden, dass er die \u00c4usserungen im Kontext s\u00e4mtlicher Akten wahrnimmt (E. 4.3). Vorliegend lassen die beanstandeten \u00c4usserungen keinen Anschein der Befangenheit erkennen (E. 4.4-4.7). Nach Abzug der Hypothek, der Restschuld gegen\u00fcber seiner geschiedenen Ehefrau und des Verm\u00f6gensfreibetrags, jedoch unter Ausschluss der Steuerschulden, verbleibt dem Beschwerdef\u00fchrer ein \u00dcberschuss von Fr. 103'000.- (E. 7.4). Damit verletzte die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht, wenn sie die ganze wirtschaftliche Hilfe in der H\u00f6he von Fr. 91'809.45 zur\u00fcckforderte (E. 7.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:48", "Checksum": "2ceaa91a8dafc927c21df426e5d9d0f4"}