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Geschäftsnummer: VB.2008.00579  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung über Fr. 91'809.45 nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht (VB.2006.00483). (Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Befangenheit der in der Vorbereitung der neu zu treffenden Verfügung involvierten Personen, nämlich des Abteilungsleiters der Fürsorgebehörde, der Sekretärin der Fürsorgebehörde und der beigezogene Rechtsanwältin.) Eine Behörde, welche bei der Vorbereitung einer Verfügung einen Rechtsvertreter beizieht, muss sich dessen Äusserungen im Hinblick auf eine allfällige Befangenheit anrechnen lassen. An die Unvoreingenommenheit einer Behörde bestehen bei der Vorbereitung einer Verfügung höhere Anforderungen als in einem Rechtsmittelverfahren. Das gilt auch, wenn die Behörde nach einem Rückweisungsentscheid erneut über die Sache zu entscheiden hat (E. 4.1). Für die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ist es unerheblich, dass einzelne der beanstandeten Äusserungen allenfalls gar nicht in die Akten hätten aufgenommen werden müssen. Einzelne in internen Akten enthaltene Äusserungen sind allerdings im Kontext der gesamten Akten zu würdigen (E. 4.2). Die beanstandeten Äusserungen müssen einerseits in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, wobei eine Kumulierung dazu beitragen kann, dass der Anschein der Befangenheit eher zu bejahen ist. Anderseits kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er die Äusserungen im Kontext sämtlicher Akten wahrnimmt (E. 4.3). Vorliegend lassen die beanstandeten Äusserungen keinen Anschein der Befangenheit erkennen (E. 4.4-4.7). Nach Abzug der Hypothek, der Restschuld gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und des Vermögensfreibetrags, jedoch unter Ausschluss der Steuerschulden, verbleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss von Fr. 103'000.- (E. 7.4). Damit verletzte die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht, wenn sie die ganze wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 91'809.45 zurückforderte (E. 7.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
ERBSCHAFT
ERMESSEN
GESAMTWÜRDIGUNG
INTERNE AKTEN
LIEGENSCHAFT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
VOREINGENOMMENHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00579

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt X,
vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde durch die Fürsorgebehörde X von November 2002 bis Mai 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 91'809.45 unterstützt. Der Präsident der Fürsorgebehörde verfügte am 11. April 2006, dass A gestützt auf § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet werde, sämtliche ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen rückzuerstatten. Am 11. Juli 2006 hob er die Verfügung wiedererwägungsweise auf und stützte die Begründung des Rückerstattungsanspruchs nunmehr auf § 26 SHG (in der damals geltenden, bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung). A erhob, nachdem sein Rekurs an den Bezirksrat Y erfolglos geblieben war, am 8. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 8. Februar 2007 teilweise gut und wies die Sache zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde zurück (VB.2006.00483, www.vgrzh.ch). Dabei erwog es im Wesentlichen, dass die Fürsorgebehörde über eine allfällige Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b oder c SHG zu entscheiden habe. Dabei seien im Sinne von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit auch Überlegungen der Billigkeit zu berücksichtigen.

II.  

A. Die Fürsorgebehörde beschloss in ihrem neuen Entscheid vom 3. Juni 2008, dass von A bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 91'809.45 zurückgefordert werde.

B. Dagegen erhob A am 14. Juli 2008 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er beantragte, dass der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und zur neuen Beurteilung an sie zurückzuweisen sei. B (Abteilungsleiter der Fürsorgebehörde), C (Sekretärin der Fürsorgebehörde) und Rechtsanwältin R (beigezogene Expertin) seien von der Vorbereitung und Mitwirkung des neuerlichen Entscheides auszuschliessen. Eventualiter sei der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und festzustellen, dass A nicht zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 4. November 2008 ab.

C. A erhob gegen den Rekursentscheid am 8. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat bzw. die Stadt X zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 15. Dezember 2008 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Februar 2009 Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügte bereits im Rekursverfahren, dass B, C und Rechtsanwältin RA R, welche an der Vorbereitung des Entscheids der Beschwerdegegnerin mitgewirkt hätten, vorbefasst gewesen seien. Dabei stützte er sich auf eine Aktennotiz von B vom 17. November 2006, eine Stellungnahme von Rechtsanwältin R zu Handen der Fürsorgebehörde vom 28. Dezember 2007, ein Mail von ihr an B vom 28. Januar 2008, ein Schreiben von ihr an den Beschwerdeführer vom 26. März 2008 sowie eine Aktennotiz von C vom 11. März 2008.

2.2 Der Bezirksrat hielt dazu in seinem Rekursentscheid zusammengefasst fest, dass der grösste Teil der beanstandeten Äusserungen im Rahmen der behördeninternen Diskussion erfolgt sei. In einem solchen Rahmen müsse es den Beteiligten erlaubt sein, eine Meinung zu äussern, die allenfalls noch nicht ausgereift sei. Internen, etwas zu saloppen Äusserungen sei dabei keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen. Es sei zudem zu beachten, dass die Beteiligten umfangreiche Abklärungen vorgenommen hätten.

2.3 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass persönliche Befangenheit dann anzunehmen sei, wenn Umstände vorliegen würden, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Vorliegend hätten die drei Personen, welche den Entscheid der Beschwerdegegnerin vorbereiteten, den Anschein erweckt, dass es ihnen nicht um eine pflichtgemässe Ermessensausübung gegangen sei, sondern um die einseitige und parteiische Ausübung des Ermessens zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

2.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass zahlreiche weitere Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Die Belege, mit welchen er die Befangenheit begründe, seien fast ausschliesslich interne Notizen, welche vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst und daher für die Begründung der Voreingenommenheit unerheblich seien. Selbst wenn das Verwaltungsgericht wider Erwarten einen Verstoss gegen die Verfahrensgrundsätze annehmen würde, käme diesem ein bloss geringes Gewicht zu, da er den Inhalt der Entscheidung in keiner Weise beeinflusst habe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sämtliche internen Notizen vor dem Zeitpunkt der Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer datieren würden.

3.  

3.1 Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse haben; mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlöbnis oder Kindsannahme verbunden sind; Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.

3.2 Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Wird ein Entscheid der Vorinstanz aufgehoben, liegt eine Befangenheit nicht schon vor, wenn die Neubeurteilung der Sache durch dieselben Personen erfolgt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 11 f.).

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass die Personen, deren Befangenheit der Beschwerdeführer rügt, nämlich B, Abteilungsleiter der Fürsorgebehörde, C, Sekretärin der Fürsorgebehörde, und Rechtsanwältin R an der Vorbereitung des Entscheides der Beschwerdegegnerin mitwirkten. Damit fallen sie unter den gemäss § 5a VRG potenziell von einer Ausstandspflicht betroffenen Personenkreis.

Was im Besonderen Rechtsanwältin R anbelangt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Behörde, welche bei der Vorbereitung einer Verfügung einen Rechtsvertreter in beratender Funktion beizieht, dessen Äusserungen im Hinblick auf eine allfällige Befangenheit anrechnen lassen muss. Ferner ist zu beachten, dass an die Unvoreingenommenheit einer Behörde (und ihrer Rechtsvertretung) bei der Vorbereitung einer Verfügung höhere Anforderungen als in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem die Behörde die von ihr getroffene Verfügung verteidigt, zu stellen sind, namentlich dann, wenn die Vorbereitung der Verfügung mit pflichtgemässer Ermessensausübung verbunden ist bzw. verbunden sein muss. Das gilt auch dort, wo die Behörde aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Rückweisungsentscheids erneut über die Sache zu entscheiden hat.

4.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung der Befangenheit zum grössten Teil auf interne Akten gestützt habe. Anhaltspunkte für eine Befangenheit können sich aus dem gesamten persönlichen Verhalten eines Behördenmitglieds ergeben. Dazu können Aktennotizen oder Äusserungen genügen (vgl. etwa Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, § 9 N. 17). Aus dem Umstand, dass einzelne der beanstandeten Äusserungen allenfalls gar nicht in die Akten hätten aufgenommen werden müssen, kann die Beschwerdegegnerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bei der Frage, ob einzelne in internen Akten enthaltene Äusserungen die gebotene Unvoreingenommenheit vermissen lassen und so den Anschein der Befangenheit erwecken können, sind solche Äusserungen allerdings im Kontext der gesamten Akten zu würdigen. Denn von einem davon betroffenen Verfahrensbeteiligten bzw. seinem Rechtsvertreter kann erwartet werden, dass er sie anlässlich der Ausübung des Akteneinsichtsrechts im Kontext mit den gesamten übrigen Akten wahrnimmt.

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet einzelne Äusserungen der drei den Entscheid der Beschwerdegegnerin vorbereitenden Personen. Solche Äusserungen müssen einerseits in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, wobei eine Kumulierung dazu beitragen kann, dass ein Anschein der Befangenheit eher zu bejahen ist als bei einer Einzelbeurteilung. Anderseits muss nach dem Gesagten (E. 4.2) vom Beschwerdeführer, dem vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde, erwartet werden, dass er die Äusserungen im Kontext sämtlicher Akten wahrnimmt.

4.4  

4.4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer bei der Begründung der Befangenheit von B auf seine Aktennotiz vom 17. November 2006 stützt, in welcher er schreibt, dass "wir [die Beschwerdegegnerin] an einem Gewinn des Prozesses sehr interessiert" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zu jenem Zeitpunkt das erste Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war. In diesem Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin Parteistellung. Als Partei in einem Rechtsmittelverfahren war sie naturgemäss daran interessiert, den Prozess zu gewinnen. Daraus lässt sich keine Befangenheit für das an den Rückweisungsentscheid anschliessende Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, in welchem erneut über den Rückforderungsanspruch zu befinden war, ableiten.

4.4.2 Objektive Gründe, die für eine Befangenheit von B sprechen würden, lassen sich aber auch nicht aus seiner Aktennotiz vom 6. November 2007 entnehmen. Darin ging er davon aus, dass die Chancen gut seien, dass die Gerichte eine Rückerstattungsverfügung in der Höhe von Fr. 50'000.- bis 60'000.- stützen würden. Hierbei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erste Sachverhaltsabklärungen vornahm. So wandte sie sich etwa am 5. April 2007 an das Steueramt der Stadt Zürich, um die aktuellen Steuerdaten der Mutter des Beschwerdeführers zu erlangen. Am 5. Juli 2007 führte sie offenbar ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Daneben erfuhr sie, dass er aus dem Nachlass seines Vaters dessen Haus zu Alleineigentum übernommen hatte. Dadurch wurde für sie einerseits offenkundig, dass sie vom Beschwerdeführer, welcher die Übernahme der Liegenschaft im Gespräch vom 5. Juli 2007 verschwieg, keine vollständigen Informationen erwarten konnte. Anderseits stand sie vor einer anderen Ausgangslage als nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, da sie annehmen musste, dass der Beschwerdeführer über mehr Vermögen verfügte als dasjenige, welchem der betreffende Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Grunde lag. Insofern ist es – auch unter dem Gesichtswinkel der hier interessierenden gebotenen Unvoreingenommenheit – nicht zu beanstanden, dass B in seiner vorläufigen Schätzung davon ausging, dass eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 50'000.- bis 60'000.- durchsetzbar sei.

4.5  

4.5.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hatte die beigezogene Rechtsanwältin R die Aufgabe, als "Expertin" die Beschwerdegegnerin bei der Ausführung des ihr vom Verwaltungsgericht erteilten Auftrags zu unterstützen.

4.5.2 In ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2007 vertrat sie die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht seine Praxis zu § 27 Abs. 1 SHG geändert habe, indem es die Rechtsprechung, dass auf diese Norm gestützte Rückerstattungsforderungen durch einen Ermessensentscheid getroffen werden müssten, aufgegeben habe. Aufgrund dieser – allerdings unzutreffenden –.Annahme kam sie zum Schluss, dass es genüge, wenn die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers lediglich "pro forma" überprüft würden. Die von Rechtsanwältin R gezogene Folgerung stützt sich demnach auf ihre Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Anschein der Befangenheit lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr bildet die unzutreffende Interpretation der Rechtsprechung Gegenstand der materiellen Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin durch die Rückerstattungsforderung in der Höhe der gesamten ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ihr Ermessen verletzt hat (vgl. dazu E. 7).

4.5.3 Der Beschwerdeführer stützt die Rüge der Befangenheit von Rechtsanwältin R sodann auf ein E-Mail von ihr an B, datiert vom 28. Januar 2008, in welchem sie schrieb, dass sie sich von ihrem Auftreten erhoffe, dass "Herr X" [der Beschwerdeführer] klein beigebe. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats bezog sich diese Aussage offensichtlich nicht bloss auf die Einreichung von Belegen, sondern auf die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe. Indes muss die beanstandete Stelle des E-Mails im Zusammenhang mit dem ganzen Text und den weiteren Akten gelesen werden. B gelangte zunächst telefonisch und dann am 27. November 2007 schriftlich an Rechtsanwältin R wegen der Frage der Höhe der Rückerstattungsforderung. Dabei ging er offensichtlich von Fr. 50'000.- bis Fr. 60'000.- aus. In diesem Kontext muss das E-Mail der Rechtsanwältin gelesen werden. Sie erwähnte darin, dass aus ihrer Sicht die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ungenügend seien. Aus diesen Gründen wäre ihrer Ansicht nach eine "Rückforderung der gesamten Summe auch i.o.". Das kann aber nur so verstanden werden, dass sie mindestens die von B ursprünglich geplante Rückerstattungsforderung über Fr. 50'000.- bis 60'000.- als angemessen und begründet erachtete. Andernfalls hätte sie zweifellos empfohlen, den ganzen Betrag zurückzufordern. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis zu verstehen, dass sie sich von ihrem Auftreten erhoffe, dass der Beschwerdeführer klein beigeben werde. Das erhoffte Einlenken bezog sich einerseits auf den Betrag von Fr. 50'000.- bis 60'000.- und nicht die später geltend gemachte volle Rückerstattungsforderung, anderseits offenkundig darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abklärungen einer Fachperson (Rechtsanwältin R) vielleicht eher geneigt sein könnte, eine solche Rückerstattungsforderung zu akzeptieren. Es kann somit Rechtsanwältin R nicht vorgeworfen werden, dass ihre Bemühungen einseitig darauf ausgerichtet waren, anstatt einen rechtlich korrekten Entscheid eine möglichst hohe Rückerstattungsforderung vorzubereiten. Demnach ergibt sich diesbezüglich kein Anschein der Befangenheit.

4.5.4 Objektive Gründe für den Anschein von Befangenheit ergeben sich aber auch nicht daraus, dass Rechtsanwältin R in ihrem Schreiben vom 26. März 2008 den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sie der Beschwerdegegnerin empfehlen werde, Strafanzeige wegen Betrugs zu erheben. Zum einen entspricht es ihrer Rolle als beigezogene "Expertin", der Beschwerdegegnerin ein allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten anzuzeigen. Zum andern steht der Hinweis nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid, insbesondere wurde – wie der Bezirksrat zu Recht ausführt – dem Beschwerdeführer in keiner Weise bedeutet, dass er durch Wohlverhalten die Strafanzeige verhindern könne.

4.6 Der Beschwerdeführer leitet schliesslich aus einer Aktennotiz von C an die Mitglieder der Fürsorgebehörde vom 11. März 2008 den Anschein einer Befangenheit ab. Er wirft ihr vor, dass sie in ihrer Notiz ausführe, dass von besseren Chancen bei der Begründung der Rückforderung auszugehen sei, wenn weitere Angaben über die damalige Vermögenslage vom Beschwerdeführer vorgewiesen werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt war es jedoch aufgrund der Aktenlage bereits offensichtlich, dass zumindest ein Teil der Sozialhilfe zurückzufordern war. Über die Höhe wurde jedoch noch kein definitiver Entscheid gefällt, vielmehr erkannte C die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Inwiefern sich daraus der Anschein einer Befangenheit ergeben soll, ist nicht ersichtlich.

4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Ausstandsgründe gegen B, Rechtsanwältin R und C gegeben sind, was zur Abweisung des Hauptantrags des Beschwerdeführers führt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und festzustellen sei, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Dieser Antrag ist nicht als – vorliegend unzulässiges – Feststellungsbegehren auszulegen, vielmehr beantragt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verpflichtung zur Leistung von Fr. 91'809.45 aufheben solle.

5.2 Er führt dazu aus, dass der Bezirksrat fälschlicherweise davon ausgehe, dass nach der Auszahlung von Fr. 200'000.- durch die Gerichtskasse Solothurn zumindest Fr. 110'000.- zur Deckung der Sozialhilfekosten hätten verwendet werden können. Es sei jedoch unbestritten, dass dieses Geld bereits mittels vorgängiger Zession an die Ehefrau aufgrund ihrer berechtigten Ansprüche abgetreten worden sei und somit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Willkürlich sei es, wenn die Vorinstanz entgegen dem durch die Schätzung ausgewiesenen Verkehrswert einen höheren Verkehrswert der Liegenschaft annehme und davon ausgehe, dass er durch die Erbteilung einen Mittelzufluss von Fr. 107'000.- erhalten habe. Im Übrigen stehe keineswegs fest, dass eine Bank aufgrund besonderer Umstände nicht mehr als 80 % belehne. Schliesslich seien die in Betreibung gesetzten Steuerschulden in der Höhe von Fr. 100'000.- als Schulden zu betrachten, da ein Erlassgesuch abgewiesen worden sei.

6.  

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt.

7.  

7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdegegnerin um eine umfassende Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bemühte. Sie wandte sich an das kantonale Steueramt, führte verschiedene Gespräche mit dem Beschwerdeführer und forderte ihn zur Einreichung diverser Unterlagen auf.

7.2 Die Auffassung des Bezirksrats, dass der Beschwerdeführer nach der Auszahlung der Fr. 200'000.- durch die Gerichtskasse Solothurn in der Lage gewesen wäre, die wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, ist zwar zutreffend. Er bezahlte daraus indessen Alimentenschulden und einen Betrag an die Pensionskasse der OWO. Fr. 100'000.- bezahlte er seiner geschiedenen Frau in Anrechnung an deren Forderung von Fr. 250'000.-. Ob die Begleichung dieser privaten Schulden beim Entscheid über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen war, kann – wie sich nachfolgend ergibt (E. 7.3 ff.) – offen gelassen werden.

7.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung des Mittelzuflusses aus der Übernahme der Liegenschaft. Er geht von einem Wert der Liegenschaft von Fr. 1'020'000.- aus. Sie wurde indessen bereits 1992 auf Fr. 1'174'000.- geschätzt. Die Realwertschätzung geht von Fr. 1'578'615.- aus. Im partiellen Erbteilungsvertrag wurde ein Wert von Fr. 1'200'000.- angenommen, damit der Beschwerdeführer "die Möglichkeit hatte, auf dem Haus die Hypothek von Fr. 943'000.- zu errichten". Dies zeigt, dass er selber seinem Haus einen Wert von mindestens Fr. 1'200'000.- zumisst. Dies trifft ebenso für die Bank zu. Entsprechend beläuft sich die Belehnung mit Fr. 943'000.- auf 78.5 %, was immer noch als hoch erscheint, aber plausibler ist als eine Belastung von 92.5 %, für welche der Beschwerdeführer nicht einmal die geltend gemachten besonderen Umstände umschreibt.

7.4 Geht man von einem Liegenschaftswert von Fr. 1'200'000.- aus, zieht davon die Hypothek von Fr. 943'000.-, die restliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der geschiedenen Ehefrau von Fr. 150'000.- und den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- gemäss Kap. E. 2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004) ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 103'000.-. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die Steuerschulden des Beschwerdeführers, geniessen diese doch keinen Vorrang vor Verpflichtungen gegenüber der Fürsorgebehörde. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer die Steuerschulden teilweise selber zuzuschreiben, da sein Revisionsgesuch gemäss dem nur unvollständig eingelegten Entscheid offenbar ohne Erfolg blieb und er jedenfalls das Fristwiederherstellungsgesuch verspätet erhoben hatte.

7.5 Aufgrund der umfassenden Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer für die Rückerstattung der Sozialhilfe abzüglich des Freibetrags mindestens Fr. 103'000.- verblieben. Die ihm ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 91'809.45 liegt deutlich unter diesem Betrag. Die Beschwerdegegnerin verletzte somit ihr Ermessen nicht, wenn sie den gesamten Betrag zurückforderte, weshalb auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…