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Geschäftsnummer: VB.2008.00587  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung (Rechtsmissbrauch, Scheinehe)
Zuständigkeit (E. 1.1). Anwendbares Recht (E. 1.3). Der Beschwerdeführer, ein mit einer 22 Jahre älteren Schweizerin (Beschwerdeführerin) verheirateter Staatsangehöriger der Türkei, kann sich grundsätzlich auf Aufenthaltsansprüche gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 1.3.1 f.). Merkmale der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe (E. 2.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, kann oft nur durch Indizien erstellt werden. Erforderlich sind klare und konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Darauf darf - bei entsprechender Indizienlage - auch geschlossen werden, wenn der ausländische Ehegatte noch gar keine Gelegenheit erhalten hat, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Schweizer Ehegattin unter Beweis zu stellen (E. 2.2). Mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln (E. 2.3). Vorliegend lassen zahlreiche Indizien den Schluss zu, die Beschwerdeführenden hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen: Grosser Altersunterschied, dritte Ehe der Gattin mit einem wesentlich jüngeren Ausländer, beharrliche Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Aufenthaltsrecht in einem westeuropäischen Land zu erlangen, vierjähriger Kontaktunterbruch nach Kennenlernen, Heiratsentschluss nur eine Woche nach der erneuten Kontaktaufnahme, widersprüchliche Angaben zu dem Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses, wenig ausführliche Angaben des Beschwerdeführers, ungenaue bzw. falsche Angaben über Personalien der Ehefrau (E. 3). Daher kann sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht verwirklichen (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).
Abweisung.
 
Stichworte:
ALTERSUNTERSCHIED
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISWÜRDIGUNG
FORMELLE EHE
GESAMTBETRACHTUNG
INDIZIEN
KAUTION
LEBENSGEMEINSCHAFT
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
SCHWEIZER EHEFRAU
WIDERSPRUCH
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2008.00587

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. März 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1. A, 

 

2. B,
 

 

beide vertreten durch Rechtsanwalt C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

B, ein 1971 geborener Türke, hielt sich als Asylbewerber von September 1996 bis April 1999 zunächst in Deutschland und anschliessend für kurze Zeit in Holland auf. Mitte November 1999 kehrte er in die Türkei zurück, bevor er im Februar 2001 in die Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V vom 22. Februar 2001 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) zu drei Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Am 10. Februar 2005 lehnte die Asylrekurskommission das Asylgesuch von B letztinstanzlich ab. Seit dem 10. Mai 2005 – rund einem Monat nach Ablauf der ihm vom Bundesamt für Migration angesetzten Ausreisefrist (13. April 2005) – galt B als verschwunden.

Im April 2007 heiratete B in seiner Heimat A, eine 1949 geborene Schweizerin. Es handelte sich dabei um deren vierte Ehe; aus ihrer ersten Ehe mit einem Schweizer sind drei Kinder hervorgegangen, ihre zweite Ehe (1984–1991) mit einem 1962 geborenen Marokkaner und ihre dritte Ehe (1991–1999) mit einem 1969 geborenen Kosovaren blieben kinderlos. Am 5. Mai 2007 stellte B ein Gesuch um Einreise zum Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau.

Nachdem die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich zwecks Sachverhaltsabklärung beide Ehegatten hatte befragen lassen, wies sie das Gesuch von B mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 ab. Darin erwog sie, verschiedene Indizien liessen den Schluss zu, dass es sich bei der Ehe zwischen B und A um eine Scheinehe handle.

II.  

Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der Regierungsrat einen gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs der Eheleute A und B mit Beschluss vom 5. November 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10./11. Dezember 2008 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, der regierungsrätliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B die Einreise in den Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sicherheitsdirektion.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2008 setzte das Verwaltungsgericht B eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Am 14. Januar 2009 liessen A und B darum ersuchen, auf die Leistung des Kostenvorschusses sei – wegen Mittellosigkeit von B – zu verzichten. Ferner liessen die Eheleute zur Untermauerung ihrer Vorbringen, ihre Ehe sei keine Scheinehe und werde im Rahmen der Möglichkeiten gelebt, Auszüge über telefonische Verbindungsnachweise von A einreichen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen, worauf dieser – mit Verspätung – am 18. Februar 2009 geleistet wurde.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates am 6. Januar 2009 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Anfang 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen gegeben, wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können (BGE 131 II 339 E. 1).

Sofern sich ein Ausländer dagegen nicht auf einen Aufenthaltsanspruch berufen kann, ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden, welche noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber im laufenden Jahr zur Entscheidung gelangen, sachlich nicht zuständig (vgl. dazu VGr, 9. Februar 2009, VB.2009.00023, E. 2.2; mit gleichem Ergebnis schon am 21. Januar 2009, VB.2008.00352 und VB.2008.00359, je E. 1; Frage noch offen gelassen am 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., und am 28. Januar 2009, RG.2008.00003, E. 2.2 [betreffend eine Beschwerde, die noch im Jahr 2008 erhoben wurde, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief] – alles unter www.vgrzh.ch).

1.2 Ob infolge nicht rechtzeitiger Leistung der dem Beschwerdeführer 2 auferlegten Kaution auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, oder ob diese Frist gemäss § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) wiederherzustellen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Erstens ist auf die vorliegende Beschwerde infolge der Parteistellung der Beschwerdeführerin 1, welche selbst nicht kautioniert wurde, ohnehin einzutreten und zweitens wäre die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. 3) – in der Sache aus den gleichen Gründen abzuweisen wie die Beschwerde seiner Ehefrau.

1.3 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.). Übergangsrechtlich richtet sich aber nur das Verfahren nach neuem Recht. Materiell bleibt auf Gesuche, welche – wie hier – vor 2008 gestellt wurden, in Anwendung von Art. 126 AuG bisheriges Recht anwendbar.

1.3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Die Prüfung, ob sich der Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände verwirklichen kann, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

Da die Beschwerdeführerin 1 Schweizer Bürgerin und mit dem Beschwerdeführer 2 verheiratet ist, hat dieser grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.

1.3.2 Grundsätzlich könnte der Beschwerdeführer 2 vorliegend auch einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten. Diese Bestimmungen garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens (BGE 122 II 385 E. 1c). Ein Ausländer kann sich grundsätzlich dann darauf berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e).

Zum einen berufen sich die Beschwerdeführenden indessen vorliegend nicht auf einen solchen Anspruch, zum anderen ergibt sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen, dass eine intakte und gelebte Ehe – deren Glaubhaftmachung Prozessvoraussetzung ist und den Beschwerdeführenden obläge – nicht vorliegt. In diesem Sinn ist der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz beizupflichten, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht zusätzlich auf den sich aus Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebenden Anwesenheitsanspruch berufen können (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.  

2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Der in Art. 7 Abs. 2 ANAG zum Ausdruck kommende Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich – nebst anderem – auf die so genannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und Kriterien einer Scheinehe zutreffend umschrieben; darauf kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2 Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und kann oft nur durch Indizien erstellt werden (BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt oder nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seinem hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend hat der ausländische Ehemann noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 10. März 2008, 4C_435/2007, E. 2.2 Abs. 3, www.bger.ch).

2.3 Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. dazu Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 147 ff., insbesondere S. 158 ff.).

3.  

3.1 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestünden vorliegend ausreichende Indizien für die Annahme, die Ehegatten hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, nicht zu beanstanden.

3.1.1 Zwischen den Ehegatten besteht vorliegend ein Altersunterschied von 22 Jahren. Ferner hat die Beschwerdeführerin 1 nun zum dritten Mal in Folge einen wesentlich jüngeren Ausländer geheiratet.

3.1.2 Hinzu kommt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 2 in den letzten Jahren beharrlich darum bemüht hat, in einem westeuropäischen Land ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Nachdem sein Asylgesuch in der Schweiz im Februar 2005 letztinstanzlich abgewiesen worden war, hätte er ohne die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin nur geringe Chancen gehabt, hier eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

3.1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss übereinstimmenden Angaben im Jahr 2001 in einer Bar kennen gelernt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin 1 haben sie in der Folge jedoch lediglich ein kollegiales Verhältnis zueinander gehabt und sich sporadisch getroffen, bis der Kontakt im Frühling 2002 vollständig abgebrochen sei. Danach habe die Beschwerdeführerin 1 einen Inder kennen gelernt und mit diesem eine Beziehung geführt; diese sei im Sommer 2006 zu Ende gegangen. In der Folge habe sie sich – nach über vier Jahren – wieder nach dem Beschwerdeführer 2 gesehnt, habe dann zufällig einen seiner Bekannten getroffen und erfahren, dass jener nun in der Türkei lebe. Über einen Onkel des Beschwerdeführers 2 habe sie dann den Kontakt zu diesem wiederherstellen können und sei im April 2007 in die Türkei gereist, nachdem sie in der Schweiz für sich "im Stillen" die Heirat vorbereitet habe. Vor Ort habe sie sich dann während einer Woche einen Gesamteindruck vom Beschwerdeführer 2 und dessen Familie verschafft; als dieser positiv gewesen sei, habe man sich zur Heirat entschlossen.

Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der lediglich kollegialen Beziehung der Beschwerdeführenden (2001 bis Frühling 2002), des darauf folgenden langen Kontaktunterbruchs (2002 bis September 2006) und des alsdann – gestützt auf telefonische Kontakte und nach nur wenigen Tagen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei – gefassten Heiratsentschlusses erscheint es wenig glaubhaft, dass die Ehe der Beschwerdeführenden nicht aus zweckfremden Motiven geschlossen worden sein soll.

3.1.4 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers 2 zu den Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses in wesentlichen Punkten nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmen: Er behauptet, er habe mit seiner heutigen Ehefrau eine Zeitlang zusammengelebt, nachdem sie sich kennen gelernt hätten. Sie dagegen sprach von einem kollegialen Verhältnis und davon, dass sie zu dieser Zeit keine feste Beziehung gewollt habe. Fragwürdig bleibt vor dem Hintergrund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin 1 insbesondere, warum in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden seien bereits 2001/2002 ein Liebespaar gewesen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers 2, man habe bereits, als er die Schweiz verlassen habe – wohl im Frühling 2005 –, vom Heiraten gesprochen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 dagegen lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt gar keinen Kontakt miteinander hatten. Ferner widersprechen sich die Antworten der Ehegatten auf die Frage, wer von ihnen den Anstoss für die Heirat gegeben bzw. wer zuerst vom Heiraten gesprochen habe. Während die Beschwerdeführerin 1 aussagte, sie sei es gewesen, behauptet der Beschwerdeführer 2 das Gegenteil. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde überzeugen nicht.

Die Angaben des Beschwerdeführers 2 sind ferner wenig ausführlich. Gerade die Knappheit und der geringe Präzisionsgrad dieser Angaben können als Indiz dafür dienen, dass kein wirklicher Ehewille vorliegt, denn besonders die Präzision und der Detailreichtum einer Schilderung sind regelmässig gewichtige Hinweise auf die (subjektive) Wahrheit (dazu Bender/Nack/Treuer, S. 68 ff., 72 ff.). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 2, welcher nun beanstanden lässt, es seien ihm keine Zusatzfragen gestellt worden, gerade angesichts seiner Interessenlage durchaus zumutbar gewesen, eine allfällig vorhandene Unklarheit über den Inhalt bestimmter Fragen mit der befragenden Person zu klären. In diesem Sinn ist es wenig glaubhaft, wenn er nun vorbringen lässt, die Widersprüche zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau liessen sich lediglich auf sprachliche Ungenauigkeiten und Missverständnisse zurückführen.

3.1.5 Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer 2 wenig Genaues über seine Ehefrau weiss. Ihre Adresse konnte er nur mit Hilfsmitteln angeben und die Angabe ihres Namens ist in Anbetracht seiner Stellung als Ehegatte zu wenig genau. Das Vorbringen, die Ungenauigkeit sei vor dem Hintergrund der türkischen Muttersprache des Beschwerdeführers 2 zu beurteilen, ist wenig überzeugend, unter anderem, weil dieser – wie seine Ehefrau selbst angibt – sehr gut Hochdeutsch spreche. Überdies kann auch das Wissen der Ehefrau über ihren Mann als eher dürftig beurteilt werden. So fällt auf, dass sie einerseits über die Details des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses sowie über sich selbst präzise und teilweise recht detaillierte Angaben macht, anderseits aber nicht genau weiss, ob ihr Mann in der Türkei einer Arbeit nachgeht, wann er die Schweiz verliess und ob er sich, bevor er als Asylbewerber in die Schweiz kam, noch in anderen Ländern um Asyl bemüht hat.

3.2 Wie sich zusammenfassend ergibt, lassen diese Indizien in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass die Eheleute nicht mit der Absicht geheiratet haben, eine wirkliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass sie gelegentlich miteinander telefonieren und dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann im November 2007 – rund einen Monat, nachdem das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz abgelehnt hatte – in der Türkei besucht hat. Angesichts der oben genannten Umstände liegt es vielmehr auf der Hand, dass diese Kontakte im Wesentlichen im Hinblick auf das laufende Verfahren zu Beweiszwecken, also zur Erlangung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz, inszeniert wurden.

4.  

Dieses Beweisergebnis lässt im Einklang mit dem vorne unter 2 Gesagten auf das Vorliegen einer Scheinehe zwischen den Beschwerdeführenden schliessen. Demnach kann sich der Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht verwirklichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden je zur Hälfte kostenpflichtig, wobei sie füreinander solidarisch haften müssen, und können sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …