{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.03.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00587_18-03-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208457&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cba55875f5b6cb6b3628264c3bf235a"}, "Num": [" VB.2008.00587"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.18.0  VB.2008.00587"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.18.0  VB.2008.00587"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.18.0  VB.2008.00587"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung (Rechtsmissbrauch, Scheinehe) Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Anwendbares Recht (E. 1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer, ein mit einer 22 Jahre \u00e4lteren Schweizerin (Beschwerdef\u00fchrerin) verheirateter Staatsangeh\u00f6riger der T\u00fcrkei, kann sich grunds\u00e4tzlich auf Aufenthaltsanspr\u00fcche gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 1.3.1 f.). Merkmale der rechtsmissbr\u00e4uchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe (E. 2.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, kann oft nur durch Indizien erstellt werden. Erforderlich sind klare und konkrete Hinweise darauf, dass die F\u00fchrung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Darauf darf - bei entsprechender Indizienlage - auch geschlossen werden, wenn der ausl\u00e4ndische Ehegatte noch gar keine Gelegenheit erhalten hat, die Absicht der Begr\u00fcndung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Schweizer Ehegattin unter Beweis zu stellen (E. 2.2). Mehrere Indizien, welche f\u00fcr sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, k\u00f6nnen in ihrer Gesamtheit die erforderliche \u00dcberzeugung vermitteln (E. 2.3). Vorliegend lassen zahlreiche Indizien den Schluss zu, die Beschwerdef\u00fchrenden h\u00e4tten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begr\u00fcnden wollen: Grosser Altersunterschied, dritte Ehe der Gattin mit einem wesentlich j\u00fcngeren Ausl\u00e4nder, beharrliche Bem\u00fchungen des Beschwerdef\u00fchrers, ein Aufenthaltsrecht in einem westeurop\u00e4ischen Land zu erlangen, vierj\u00e4hriger Kontaktunterbruch nach Kennenlernen, Heiratsentschluss nur eine Woche nach der erneuten Kontaktaufnahme, widerspr\u00fcchliche Angaben zu dem Umst\u00e4nden des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses, wenig ausf\u00fchrliche Angaben des Beschwerdef\u00fchrers, ungenaue bzw. falsche Angaben \u00fcber Personalien der Ehefrau (E. 3). Daher kann sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nicht verwirklichen (E. 4). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:43", "Checksum": "f1281321b005d690347fcaac7ffc50fc"}