{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00595_05-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208793&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7221f6d297b066ea7c8100b8a590208d"}, "Num": [" VB.2008.00595"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00595"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00595"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.0  VB.2008.00595"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauverweigerung bzw. vollst\u00e4ndiges Erschliessungsverbot f\u00fcr Areal- und Wohn\u00fcberbauung auf 8,5 ha grossem flugl\u00e4rmvorbelastetem Gebiet. Anspruch auf m\u00fcndliche Verhandlung. Der Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nur eingeschr\u00e4nkt. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrenden vor der Baurekurskommission keine m\u00fcndliche Verhandlung beantragt haben, haben sie auf eine solche verzichtet. Auch kann ein mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ausgestattetes Gericht auf eine m\u00fcndliche (\u00f6ffentliche) Verhandlung verzichten, wenn - wie hier - die Streitigkeit keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen Eingaben der Parteien in angemessener Weise entschieden werden k\u00f6nnen (E. 6). Grunds\u00e4tze zum Erschliessungsverbot gem\u00e4ss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV. Das hier streitige Gebiet umfasst nicht erschlossene Bauparzellen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG (E. 8). Die Planungswerte sind gem\u00e4ss den zurzeit massgebenden Ermittlungsgrundlagen f\u00fcr die Flugl\u00e4rmbelastung bei allen Parzellen \u00fcberschritten (E. 8.1). Die bei der Ermittlung der Planungswerte bestehende Berechnungsunsicherheit (Standardabweichung) kann nicht als Fehlerspanne interpretiert werden, welche eine Korrektur des (massgeblichen) mittleren Werts zur Folge h\u00e4tte (E. 8.4). Bei der Ermittlung der L\u00e4rmbelastung ist auf die mit dem vorl\u00e4ufigen Betriebsreglement (VBR 2005) zugelassene Nutzung und nicht auf die momentane Nutzung einzelner Pisten abzustellen. Es gibt nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr die k\u00fcnftige L\u00e4rmentwicklung um den Flughafen Z\u00fcrich (E. 8.5). Planerische, gestalterische und bauliche L\u00e4rmschutzmassnahmen, welche dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, dass die Planungswerte an den Fenstern l\u00e4rmempfindlicher R\u00e4ume eingehalten w\u00fcrden, sind aufgrund der Charakteristiken des Flugl\u00e4rms nicht denkbar. Keine ausreichende Massnahme ist die k\u00fcnstliche Bel\u00fcftung von Wohnbauten wie z.B. die Komfortl\u00fcftung beim Minergie-Standard (E.8.6).\r\rEine Ausnahme im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV f\u00fcr einen kleinen Teil der Bauzonen kommt bei einem vollst\u00e4ndig un\u00fcberbauten zusammenh\u00e4ngenden Gebiet mit einer Fl\u00e4che von 8,5 ha, welches durchwegs von der \u00dcberschreitung der Planungswerte betroffen und nicht hinreichend erschlossen ist, nicht in Frage. Bein einem derartigen Gebiet kann nicht ein Teilbereich abgetrennt werden und separat als kleiner Teil im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV behandelt werden (E. 9.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:35", "Checksum": "0cc392f083b639f1bb2181c58ae235b9"}