{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00600_19-03-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208475&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd9d01140a5f343661ca53f6a30ba4fc"}, "Num": [" VB.2008.00600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2008.00600"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2008.00600"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2008.00600"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Teilweise Nichtgenehmigung einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung durch den Regierungsrat (Einzonung von in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundst\u00fccken in die Kernzone). Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers (E. 1.2). Das Verwaltungsgericht hat eine Ermessens\u00fcberpr\u00fcfung vorzunehmen, wenn die zu genehmigende Planung weder von Eigent\u00fcmern einbezogener Grundst\u00fccke noch von Drittbetroffenen angefochten wurde, sondern erstmals im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgenehmigung \u00fcberpr\u00fcft wird (E. 2.2). Dabei sind jedoch trotz Ermessenskontrolle die verfassungsrechtlichen Einschr\u00e4nkungen der Gemeindeautonomie zu beachten (E. 2.3). Das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers wurde nicht verletzt. Die Gemeinde r\u00e4umte ihm die M\u00f6glichkeit ein, seinen Antrag auf Einzonung zu stellen und zu vertreten. Der Regierungsrat als Genehmigungsbeh\u00f6rde musste ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme einr\u00e4umen, da die Gemeinde die Grundst\u00fccke erst auf seinen Antrag hin eingezont hat und sich seine Einw\u00e4nde aus den Akten ergeben (E. 5.2).  Eine Einzonung der Grundst\u00fccke widerspr\u00e4che dem kantonalen Richtplan, wonach Erweiterungen des Siedlungsumfangs bei Kleinsiedlungen unzul\u00e4ssig sind. Daneben w\u00fcrde auch Art. 3 Abs. 3 RPG verletzt, welcher vorschreibt, dass Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind. Durch den Nichtgenehmigungsentscheid wurde demnach die Gemeindeautonomie nicht verletzt (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:47", "Checksum": "d07ef087bf03b94f960c1a4fcab38234"}