|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Neubau eines Einfamilienhauses: Erschliessung. Der normalienkonforme Ausbau des Gehwegs, der den Zugangsnormalien heute noch nicht vollumfänglich genügt, wurde im Quartierplanverfahren gesichert. Die bloss geringfügige Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite stellt die gemäss § 237 Abs. 2 PBG zu gewährleistende Verkehrssicherheit nicht von vornherein infrage; eine Gefährdung derselben wird nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten. Unter diesen Umständen kann eine befristete Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG hingenomen werden (E. 2.1). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
ERSATZBAU
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
GROBERSCHLIESSUNG
QUARTIERPLAN
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 360 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00002

 

Zirkulationsentscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 28. Januar 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.1  B,
 

1.2  C,
 

vertreten durch V AG,

 

2.    Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon,
     vertreten durch RA Q,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Am 4. März 2008 erteilte die Baubehörde Illnau-Effretikon B und C die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Scheune Vers.-Nr. 01 und die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03 in Illnau.

II.  

Den hiergegen vom Nachbar A erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission III am 19. November 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 gelangte A mit zahlreichen Anträgen an das Verwaltungsgericht, wobei unklar bleibt, ob diese auf die Aufhebung der Baubewilligung oder lediglich deren Ergänzung durch Nebenbestimmungen und eine Herabsetzung der Rekurskosten hinauslaufen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte gemäss § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf  einen Schriftenwechsel verzichtet werden und entscheidet das Gericht gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2 Aus den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob die Aufhebung der Baubewilligung oder ihre Ergänzung mit Nebenbestimmungen angestrebt wird. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Beschwerde jedenfalls als offensichtlich unbegründet erweist.

1.3 Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, ist auf den beantragten Augenschein zu verzichten.

2.  

2.1 Soweit mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Quartierplanerschliessung bis heute nicht fertig gebaut sei, die im Rekursverfahren erhobene Rüge der unzureichenden Groberschliessung erneuert wird, ist dies unbegründet.

Die Rekurskommission hat die gesetzlichen Erschliessungsanforderungen zutreffend dargelegt, worauf gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann. Sodann hat sie erwogen, dass die Fahrbahnbreite der M-Strasse, die als Groberschliessung diene, 6 m betrage und dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entlang des zugehörigen Trottoirs ein Landstreifen ausgeschieden worden sei, um dieses auf 2 m zu verbreitern. Damit ist der normalienkonforme Ausbau des Gehwegs, der den technischen Anforderungen gemäss Anhang zu den Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 heute noch nicht vollumfänglich genügt, gesichert. Die bloss geringfügige Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite stellt die gemäss § 237 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu gewährleistende Verkehrssicherheit nicht von vornherein infrage. Eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit wird nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten. Unter diesen Umständen kann, falls die durch die Landsicherung ermöglichte Verbreiterung des Gehwegs im Zeitpunkt der Vollendung der mit der angefochtenen Verfügung bewilligten Baute noch nicht erfolgt sein sollte, die befristete Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG hingenommen werden. Die Behauptung, die Groberschliessung sei nicht behindertengerecht ausgebaut, ist neu und deshalb gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig.

2.2 Allfällige in der Vergangenheit ohne Bewilligung auf privaten Grundstücken vorgenommene Änderungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Die Baurekurskommission hat zutreffend dargelegt, dass § 126 Abs. 1 PBG, wonach im Quartierplanverfahren das Gebiet so einzuteilen ist, dass alle Grundstücke ohne Ausnahmebewilligung überbaut werden können, eine Anweisung für das Quartierplanverfahren darstellt und nicht ausschliesst, dass später solche erteilt werden. Sie sind zulässig, wenn die Ausnahmevoraussetzungen von § 220 PBG erfüllt sind. Hier sind keine solchen Ausnahmebewilligungen erteilt worden; da es sich beim bewilligten Einfamilienhaus um einen Ersatzbau im Sinn von Ziffer 3.2.2 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 (BZO) handelt, ist eine solche, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch für die Unterschreitung des Wegabstands (vgl. § 265 PBG) nicht erforderlich; dass der Ersatzbau dem nämlichen Zweck dient wie die zu ersetzende Baute, wird in Ziffer 3.2.2 BZO nicht vorausgesetzt.

2.4 Was das laut Beschwerdeführer auf dem Grundstück vormals vorhandene Biotop einschliesslich Quellwasserleitung betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein solches weder je inventarisiert noch unter Schutz gestellt wurde, sodass weder wegen des Biotops noch wegen der Quellwasserleitung ein Bauhinderungsgrund vorliegt.

2.5 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind weitgehend unverständlich und von vornherein nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz infrage zu stellen; vielmehr ist auf diese gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen.

3.  

Damit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Für eine Korrektur an der Verlegung der Rekurskosten besteht kein Anlass. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…