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Geschäftsnummer: VB.2009.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/Abweisung der bedingten Entlassung


Massnahmevollzug: Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/ Abweisung der bedingten Entlassung.

Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 (E. 1.5).
Auf die Beschwerde VB.2009.00005, welche sich gegen die Versetzung in die Sicherheitsabteilung richtet, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Hauptfrage nicht einzutreten (E. 2.2).
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt (E. 3).
Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 4).
Das Erfordernis der Unabhängigkeit eines Sachverständigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind (E. 5.2).
Das Gutachten vom 8. August 2005 wurde nicht von einem unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB erstellt. Das Psychiatriezentrum Rheinau war schon seit längerer Zeit mit der Therapie der Beschwerdeführerin befasst. Zudem wurde das Gutachten vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Die Bezeichnung als "Gutachten" wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren (E. 5.3).
Die Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen vom 12. Januar 2001 wesentlich verändert und das Gutachten hat teilweise erheblich an Aktualität verloren. Damit die Frage der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilt werden kann, ist die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB unabdingbar (E. 5.6).
Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich die stationäre Massnahme - im Rahmen der Interessenabwägung kommt den öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu - als verhältnismässig (E. 5.8)
Die Sache ist daher zur Einholung eines neuen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und zu neuer Entscheidung an dieVorinstanz zurückzuweisen (E. 5.10). Kosten- und Entschädigungsfolgen und UP/URB (E. 6). VB.2009.00005: Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten. VB.2009.00186: Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FREMDGEFÄHRDUNG
GEFÄHRLICHKEIT
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
NEUES GUTACHTEN
PSYCHIATRISCHE KLINIK
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RÜCKWEISUNG
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAFVOLLZUG
UNABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62d StGB
Art. 62d Abs. I StGB
Art. 62d Abs. II StGB
Art. 64 Abs. I StGB
§ 16 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00005
VB.2009.00186

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Rechtsanwältin B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/
Abweisung der bedingten Entlassung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 18. April 2001 wegen mehrfacher Brandstiftung etc. zu zwei Jahren Gefängnis; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung; aStGB) aufgeschoben. A weilte im wechselhaften Verlauf des Massnahmevollzugs unter anderem wiederholt in den Psychiatriezentren Rheinau und Hard.

II.  

A. Am 21. November 2007 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die erneute Versetzung von A von der Rehabilitationsabteilung des Psychiatriezentrums Hard in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau und entzog einem dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Versetzung erfolgte am 22. November 2007.

B. Gegen die Einweisungsverfügung vom 21. November 2007 liess A am 3. Dezember 2007 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. November 2007 sei aufzuheben und sie sei sofort in das Psychiatriezentrum Hard zu verlegen, eventualiter in eine andere Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau; ferner wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung und um Gewährung von Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 lehnte es die Direktion der Justiz und des Innern ab, die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Gegen diesen Entscheid liess A Beschwerde in Strafsachen erheben, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2008 abwies, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

Am 20. März 2008 verfügte das Amt für Justizvollzug die Versetzung von A von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau. Mit Verfügung vom 1. April 2008 wies die Direktion der Justiz und des Innern einen gegen die Verfügung vom 21. November 2007 gerichteten Rekurs, mit welchem die Rückversetzung in die Klinik Hard beantragt worden war, in der Sache ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wurden ebenfalls abgewiesen.

C. Auf die von A gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2008 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juli 2008 mangels (derzeitiger) Zuständigkeit nicht ein und leitete das Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Behandlung weiter.

D. Am 17. Juli 2008 eröffnete das Bundesgericht das Verfahren betreffend die Versetzung von A in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau. Am 9. September 2008 reichte A unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein und erhob gleichentags mit separater Eingabe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 gut, hob diesen Entscheid auf und überwies die Rekurseingabe vom 7. Mai 2008 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung. Auf die gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. April 2008 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein.

E. In der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2008 beantragte A im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. April 2008 sowie ihre Rückversetzung in das Psychiatriezentrum Hard; ferner ersuchte sie um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren sowie die vorinstanzlichen Verfahren. Der Umschlag der Beschwerde trägt einen Poststempel vom 8. Mai 2008; es bezeugen indes zwei Personen die um einen Tag frühere Postübergabe.

III.  

A. Mit Verfügung vom 10. November 2008 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

B. Gegen diese Verfügung liess A am 18. Dezember 2008 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. November 2008 sei aufzuheben und unter Anordnung der notwendigen Weisungen die bedingte Entlassung zu verfügen; eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner wurde um Gewährung von Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das Rekursverfahren ersucht. Die Direktion der Justiz und des Innern wies mit Verfügung vom 24. Februar 2009 den Rekurs und das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren ab. Für das Rekursverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand hingegen gutgeheissen und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

C. Mit Beschwerde vom 30. März 2009 an das Verwaltungsgericht liess A beantragen, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und unter Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie der notwendigen Weisungen die bedingte Entlassung zu verfügen; eventualiter sei ein unabhängiges Zusatzgutachten in Auftrag zu geben. Ferner wurde um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und um Gewährung von Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ersucht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; RB 2004 Nr. 8). Demnach ist für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 (VO BGG) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen. Entgegen der früheren Praxis ist diese Bestimmung nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2008 nunmehr anzuwenden. Entsprechend ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen.

1.2 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist demnach der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.3 Auf die Beschwerde VB.2009.00005 ist insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) durch die Haftbedingungen beantragt.

Im Einzelfall angeordnete Vollzugsbedingungen im Rahmen des geschlossenen stationären Massnahmenvollzugs sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2007 wurde einzig die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau angeordnet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen die gerichtliche Beurteilung beim Einzelrichteramt verlangt werden kann (§ 27 Abs. 4 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; LS 813.13). Die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen ist nicht im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Auch ist das Verwaltungsgericht im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs nicht Aufsichtsinstanz und damit für eine Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde VB.2009.00186 einzutreten. Die Legitimation zur Beschwerde VB.2009.00005 wird in E. 2 näher zu prüfen sein.

1.5 Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen, namentlich wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 33). Da es sich in beiden Verfahren um dieselbe Beschwerdeführerin handelt und sich Fragen des Massnahmevollzugs stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.  

2.1 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist es grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.

Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983 Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich dabei an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) an (BGE 131 II 670).

2.2 Mit der am 7. Mai 2008 erhobenen Beschwerde VB.2009.00005 stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit ihrer Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau infrage. Am 20. März 2008 wurde jedoch die Verlegung der Beschwerdeführerin von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau verfügt. Auf dieser Station hält sich die Beschwerdeführerin seither auf. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau befindet, könnte der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit ihrer Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau bzw. ihres Verbleibs auf dieser Abteilung infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Verfügung vom 20. März 2008 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Versetzung und damit deren Überprüfung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Es fehlt bereits daran, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter den gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten. In der Sitzung vom 23. August 2007 wurde in Anwesenheit von zwei Ärzten des Psychiatriezentrums Rheinau und Vertreterinnen des Sonderdienstes des Amts für Justizvollzug betreffend Fortsetzung der stationären Massnahme festgehalten, dass ein Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau aktuell die einzige Möglichkeit sei herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin längerfristig gesehen behandelbar sei. Sollte sich herausstellen, dass das zur Verfügung stehende Therapieangebot der Forensikabteilung bei der Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist keine Wirkung zeitige, müsse ernsthaft diskutiert werden, ob die stationäre Massnahme durch ein Gericht erneut überprüft werden müsste. Unter den gleichen oder ähnlichen Umständen werden sich somit die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht mehr stellen. Auf die Beschwerde VB.2009.00005 ist demnach in der Hauptfrage nicht einzutreten.

Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat die Beschwerdeführerin hingegen bezüglich der Frage, ob ihr das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu Recht verweigert wurden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde VB.2009.00005 einzutreten.

3.  

3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2009.00186, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Anhörung vom 23. Oktober 2008 bereits mit einem definitiven, schriftlich festgehaltenen Entscheid eröffnet worden sei. Sie sei von Beginn an vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die entscheidrelevanten Einwendungen seien weder vorgängig an der sogenannten Anhörung noch nachgängig in den Verfügungen des Amts für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern beachtet oder bearbeitet worden. Als Verletzung der Begründungspflicht seien zudem die kritiklose Übernahme der psychiatrischen Anschauungen und die knappen Rechtsausführungen zur Sache zu beanstanden.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.). Die Behörde hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids ist dann angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 2 und § 10 N. 39 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3 Am 23. Oktober 2008 – mithin vor dem Entscheid des Amts für Justizvollzug – wurde die Beschwerdeführerin angehört. In dieser Anhörung legte ihr das Amt für Justizvollzug den Verlauf der stationären Massnahme aus seiner Sicht dar. Dabei stützte es sich insbesondere auf den Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau vom 2. Oktober 2008. Anschliessend teilte das Amt für Justizvollzug der Beschwerdeführerin seine vorläufige Einschätzung mit und gab ihr Gelegenheit, sich zur allfälligen Fortführung der stationären Massnahme zu äussern. Die Anhörung vom 23. Oktober 2008 ist somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekt durchgeführt und nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit einem schriftlichen Entscheid eröffnet worden. Es liegt somit insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

In ihren Verfügungen vom 10. November 2008 und vom 24. Februar 2009 haben das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2008 geäusserten Vorbringen erwähnt und sich mit der Frage der bedingten Entlassung auseinandergesetzt. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Entscheidgrundlagen werden in den Verfügungen genannt. Es ist stets nachvollziehbar, welche Gründe die Vorinstanzen zu ihrer jeweiligen Ansicht veranlassten. Die Beschwerdeführerin wurde damit hinreichend in die Lage versetzt, die Entscheide der Vorinstanzen sachgerecht anzufechten. Ihr Vorwurf, die Vorinstanzen hätten das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, inwiefern den Vorinstanzen eine kritiklose Übernahme der psychiatrischen Anschauungen vorzuwerfen ist, weshalb sich diese Rüge als nicht genügend substanziiert erweist.

4.  

4.1 Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Gemäss Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie die Beschwerdeführerin – vor dem Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Dementsprechend richtet sich die Frage der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme nach neuem Recht.

4.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn der Art. 59–61 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Anlassdelikt für eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB – wozu auch Brandstiftung zählt – begangen, so ist zusätzlich das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen und die Fachkommission anzuhören (Art. 62d Abs. 2 StGB).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren VB.2009.00186 unter anderem geltend, nach acht Jahren sei eine neue unabhängige Beurteilung des Verlaufs, der Entwicklung und insbesondere der prognostischen Einschätzungen vorzunehmen, welche für die Prüfung der bedingten Entlassung unerlässlich sei. Bei einer gegenseitigen Dependenz von psychiatrischer Anstalt und Vollzugsbehörde sei ein neues unabhängiges Gutachten oft die einzige Chance auf eine neutrale Beurteilung.

5.2 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 62d Abs. 2 StGB bedarf die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen. Sorgfältige Gutachten liegen nicht nur im Interesse des Betroffenen und der Öffentlichkeit, sondern können unter Umständen auch dazu beitragen, unnötige Vollzugskosten durch zu lang andauernde Massnahmen zu verhindern (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2088 f., 2099). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann ein neues Gutachten einzuholen bzw. wie lange ein solches hinreichend aktuell ist.

Das Erfordernis der Unabhängigkeit des Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind; die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf nicht für die Begutachtung beigezogen werden, was auch bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht (BGE 128 IV 241 E. 3.2; Marianne Heer, Basler Kommentar, 2007, Art. 62d StGB N. 18; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62d N. 4 und Art. 56 N. 17). Neben dieser spezifischen Regelung ergibt sich ein Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit von Gerichts- und Verwaltungsinstanzen und auch Sachverständigen aus Art. 29 Abs. 1 BV.

5.3 In den Akten finden sich das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 12. Januar 2001 und das Gutachten des Psychiatriezentrums Rheinau vom 8. August 2005. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Entscheid betreffend bedingte Entlassung auf beide Gutachten. Es ist somit zu prüfen, ob es sich dabei um Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB handelt.

Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass das Gutachten vom 12. Januar 2001 von unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde. Beim Gutachten vom 8. August 2005 handelt es sich hingegen nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens war das Psychiatriezentrum Rheinau schon seit längerer Zeit mit der Therapie der Beschwerdeführerin betraut. Zudem wurde das Gutachten vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Es handelt sich somit klarerweise nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB und hätte von der Vorinstanz auch nicht als solches berücksichtigt werden dürfen. Die Bezeichnung als "Gutachten" (anstelle etwa eines Berichts) wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren. Es stellt sich somit die Frage, ob das Gutachten vom 12. Januar 2001 hinreichend aktuell ist, um die Frage der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können.

5.4 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seit Erstellung der Gutachten vom 12. Januar 2001 und vom 8. August 2005 nicht wesentlich verändert, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass vom Amt für Justizvollzug kein neues Gutachten eingeholt worden sei. Insbesondere sei es nicht notwendig, anlässlich jeder Jahresprüfung ein neues Gutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang kritisiert sie die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2007 und 7. Februar 2007 (VB.2007.00310 und VB.2006.00430, beide unter www.vgrzh.ch; in beiden Fällen hatte im Übrigen die letzte Begutachtung schon längere Zeit zurückgelegen).

5.5 Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.6 Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12. Januar 2001 war die Beschwerdeführerin 20 Jahre alt. Seither sind mehr als acht Jahre vergangen. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit diverse Therapien durchlaufen und verschiedentlich Fortschritte gemacht, wenngleich eine erste bedingte Entlassung im Jahr 2004 nach anfänglichem Erfolg misslang und krankheitsbedingt auch immer wieder Rückschläge zu verzeichnen waren. Seit ihrer Rückversetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau am 22. November 2007 liessen sich aber wieder Fortschritte verzeichnen, insbesondere auch im Hinblick auf eine tragfähige Therapiemotivation, welche es erlaubten, am 20. März 2008 die Versetzung von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Massnahmestation zu bewilligen, am 4. September 2008 durch Fachpersonal begleitete ausserklinische Gruppenaktivitäten im Rahmen einer sozialtherapeutischen Übungswoche und am 28. Oktober 2008 in allgemeiner Weise durch Fachpersonal begleitete ausserklinische Aktivitäten. Die Ausgangslage hat sich somit seit der Erstellung des Gutachtens vor mehr als acht Jahren wesentlich verändert, und das Gutachten vom 12. Januar 2001 hat teilweise erheblich an Aktualität verloren. Ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Rheinau hat bereits am 31. Mai 2007 die Erstellung eines neuen Prognosegutachtens vorgeschlagen. Zudem wurde im Gutachten vom 12. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass die Delinquenz der Beschwerdeführerin in engen Zusammenhang mit ihrer aktuellen Lebensphase stehe. Es sei zu erwarten, dass sie sich im Rahmen einer Nachreifung hinsichtlich der Legalprognose stabilisieren werde. Weiter wurde festgehalten, dass aufgrund des beschriebenen Dilemmas – "institutionelle" Gewalt führe bei der Beschwerdeführerin zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Zustandsbilds – versucht werden sollte, den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin so kurz wie möglich zu halten, was angesichts ihrer Entwicklung jedoch nicht möglich war. Die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB ist somit im vorliegenden Fall unabdingbar.

 

5.7 Im Verfahren VB.2009.00186 rügt die Beschwerdeführerin zudem, dass die Ärztin, welche den Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau verfasst habe, ihre Therapeutin sei. Eine Einschätzung zur Legalprognose könne aber nicht Teil eines Therapieberichts sein, sondern könne lediglich in Form eines Gutachtens erfolgen, und der Sachverständige dürfe nicht gleichzeitig behandelnder Arzt sein. Es fehle somit an einer aktuellen Legal- oder Gefährlichkeitsprognose, weshalb keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der Massnahme vorliege. Zudem weist die Beschwerdeführerin auf die vorwiegend günstige Bestandesaufnahme aus psychiatrischer Sicht im Jahresbericht 2008 sowie weitere positive Prognosekriterien hin und nennt verschiedene Vorteile einer ambulanten Behandlung. Die Aufrechterhaltung der stationären Massnahme sei weder geeignet noch erforderlich noch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, welches ihr Interesse an einer selbstbestimmten Lebensführung in Freiheit oder andere Grundrechtspositionen übersteige.

5.8 Es fehlt im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält – an einer aktuellen Legal- oder Gefährlichkeitsprognose. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bedingt zu entlassen ist. Vielmehr ist ohne die Einholung eines neuen Gutachtens eine verlässliche Prognose über die aktuelle Schwere der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden Eigen- und Fremdgefährlichkeit nicht möglich. Das Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei einer bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Vollzugsakten nicht zuverlässig beurteilt werden. Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich die stationäre Massnahme – im Rahmen der Interessenabwägung kommt den öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu – als verhältnismässig. Den Interessen der Beschwerdeführerin wird durch die im Rahmen des stationären Massnahmevollzugs gewährten Vollzugslockerungen Rechnung getragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die stationäre Massnahme aufrechtzuerhalten.

5.9 Ob die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB anzuhören ist, ist erst zu entscheiden, wenn ein neues Gutachten vorliegt.

5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person zur Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Legalprognose einzuholen ist. Da es sich beim Gutachten um ein entscheidendes Element der Sachverhaltsermittlung handelt und die anschliessend zu beurteilende Frage der bedingten Entlassung auch Ermessenselemente beinhaltet, fällt das Verwaltungsgericht grundsätzlich keinen reformatorischen Entscheid, sondern weist die Sache zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3, 5).

Die Abweisung des Rekurses gegen die verweigerte bedingte Entlassung erweist sich somit insofern als ungerechtfertigt, als sie auf einer unzureichenden Erhebung des Sachverhalts beruht. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde VB.2009.00186 ist in diesem Umfange gutzuheissen, hingegen hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der bedingten Entlassung abzuweisen.

6.  

6.1 Im Verfahren VB.2009.00005 sind die Kosten ausgangsgemäss – in der Hauptfrage ist auf die Beschwerde nicht einzutreten – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Verfahren VB.2009.00186 rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Auch für dieses Verfahren ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da beide Parteien nur teilweise obsiegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts ist der Anteil an den Gerichtsgebühren für das Verfahren VB.2009.00005 auf 1/6 und für das Verfahren VB.2009.00186 auf 5/6 festzulegen. Damit sind der Beschwerdeführerin 2/3 der gesamten Gerichtsgebühren aufzuerlegen.

6.2 Allerdings bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in den Verfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 zu prüfen.

6.2.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2.2 Mittellos bzw. bedürftig ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24 ff.). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend unbestritten.

6.2.3 Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00186 waren die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht aussichtslos.

Im Verfahren VB.2009.00005 stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit ihrer Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau infrage. Unter Berücksichtigung dessen, dass seit der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen bis zur Anordnung der Versetzung am 21. November 2007 fast sechs Jahre vergangen waren, ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Rheinau anlässlich eines Standortgesprächs mit dem Amt für Justizvollzug am 31. Mai 2007 selbst die Erstellung eines neuen Prognosegutachtens vorgeschlagen hat, eine solche diagnostische Überprüfung aber nicht veranlasst und im Gutachten vom 12. Januar 2001 darauf hingewiesen wurde, dass (aufgrund des im Gutachten beschriebenen Dilemmas) versucht werden sollte, den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin so kurz wie möglich zu halten, ist das Begehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfahrens vor den Justizvollzugsbehörden sowie zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 3. Dezember 2007 zumindest nicht als völlig aussichtslos zu qualifizieren.

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden lässt die Beschwerdeführerin erstmals in der Rekursschrift vom 3. Dezember 2007 stellen. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein. Rückwirkend sind die Verfahrens- bzw. Vertretungskosten ausnahmsweise zu übernehmen, wenn es wegen zeitlicher Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (BGE 122 I 203 E. 2f). Vorliegend wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, bereits mit dem Gesuch um Akteneinsicht am 6. August 2007 um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, spätestens jedoch in der Anhörung vom 12. November 2007. Das Gesuch um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden ist deshalb abzuweisen.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 7. Mai 2008 fehlte es der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Verfügung vom 20. März 2008 angeordneten Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau hingegen in der Hauptfrage am aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 2.2), weshalb die Beschwerde diesbezüglich als aussichtslos zu beurteilen ist. Bezüglich der Frage, ob ihr das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu Recht verweigert wurden, fehlt es der Beschwerdeführerin hingegen nicht am aktuellen Rechtsschutzinteresse, und die Beschwerde ist insoweit auch nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Wegen des geringen Aufwands, welcher aufgrund des Nichteintretens für die Beurteilung der Hauptfrage angefallen ist, rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2009.00005 auch die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 37).

6.2.4 Eine bedürftige Partei hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere in einem Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene alleine nicht gewachsen wäre. Es fallen auch Gründe in der Person des Betroffenen in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Im Verfahren VB.2009.00005 war beantragt zu beurteilen, ob die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau gerechtfertigt war, und im Verfahren VB.2009.000186, ob sich der psychisch-geistige Zustand der Beschwerdeführerin insoweit verändert hat, dass sie aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen ist. Diese tatsächlichen Fragen sind nicht leicht zu beurteilen und erfordern in aller Regel den Beizug medizinischer Sachverständiger. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31 nach ICD-10) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (F 19.25 nach ICD-10) diagnostiziert wurden, welche sowohl zum Zeitpunkt der Versetzung in die Sicherheitsabteilung als auch zum Zeitpunkt der Prüfung der bedingten Entlassung eine Behandlung mit Psychopharmaka erforderten. Die Beschwerdeführerin war in den vorliegenden Verfahren – unabhängig von der Verfahrensart – wohl kaum in der Lage, das psychiatrische Gutachten und die Berichte der psychiatrischen Anstalten, in welchen es um ihren eigenen Geistes- und Gesundheitszustand geht, objektiv zu würdigen und ihre Interessen wirksam wahrzunehmen. Im Zusammenhang mit der Abwägung gegenläufiger Interessen – persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin, Erreichung des Massnahmezwecks und Schutz der Öffentlichkeit – stellten sich zudem schwierige Rechtsfragen. Es liegen somit in beiden Verfahren besondere Schwierigkeiten vor, welche den Beistand eines Anwalts erfordern, weshalb sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung als notwendig erweist.

6.3 Demnach ist der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; der auf sie entfallende Anteil an den Gerichtskosten ist entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr für die Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen für die Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr; LS 175.252]). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr einem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich der notwendige Zeitaufwand entschädigt wird. Insoweit wegen Unzuständigkeit bzw. fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde VB.2009.00005 nicht einzutreten ist, ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. auch E. 6.2.3) und der entsprechende Aufwand nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, welcher erforderlich war, um das Vorliegen der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 16 VRG) substanziiert darzulegen, rechtfertigt es sich, den zu entschädigenden Anteil am Gesamtaufwand im Verfahren VB.2009.00005 auf etwa 1/3 festzulegen.

Der Beschwerdeführerin ist zudem für das Rekursverfahren Nr. 07 740 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auch für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden betreffend bedingte Entlassung ist Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Insofern sind auch Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom 1. April 2008, Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids vom 24. Februar 2009 sowie Disp.-Ziff. V des Entscheids des Amts für Justizvollzug vom 10. November 2008 zu korrigieren.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Verfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 werden vereinigt.

2.    Der Beschwerdeführerin wird für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

3.    Die Gesuche um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand in den Beschwerdeverfahren werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand im Sinne der Erwägungen und die Barauslagen in den Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde VB.2009.00005 wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. April 2008 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde VB.2009.00005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00186 werden Disp.-Ziff. I und II (nur soweit das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert wurde) der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2009 sowie
Disp.-Ziff. I und V der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. November 2008 aufgehoben. Das Verfahren wird zur ergänzenden Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde VB.2009.00186 abgewiesen.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 07 740 betreffend Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau (VB.2009.00005) in der Höhe von Fr. 536.- verbleiben der Staatskasse.

4.    Der Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren Nr. 07 740 betreffend Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau (VB.2009.00005) sowie für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden betreffend bedingte Entlassung (VB.2009.00186) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug werden eingeladen, Rechtanwältin B für ihre Aufwendungen in den obgenannten Verfahren angemessen zu entschädigen.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an…