{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00005_27-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209113&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "047827544e69d2b596744a76519cc3de"}, "Num": [" VB.2009.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.27.1  VB.2009.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.27.1  VB.2009.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.27.1  VB.2009.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/Abweisung der bedingten Entlassung\r | Massnahmevollzug: Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/ Abweisung der bedingten Entlassung. Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 (E. 1.5). Auf die Beschwerde VB.2009.00005, welche sich gegen die Versetzung in die Sicherheitsabteilung richtet, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Hauptfrage nicht einzutreten (E. 2.2). Das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin wurde nicht verletzt (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus einer station\u00e4ren therapeutischen Massnahme (E. 4). Das Erfordernis der Unabh\u00e4ngigkeit eines Sachverst\u00e4ndigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind (E. 5.2). Das Gutachten vom 8. August 2005 wurde nicht von einem unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB erstellt. Das Psychiatriezentrum Rheinau war schon seit l\u00e4ngerer Zeit mit der Therapie der Beschwerdef\u00fchrerin befasst. Zudem wurde das Gutachten vom behandelnden Arzt der Beschwerdef\u00fchrerin erstellt. Die Bezeichnung als \"Gutachten\" wurde anscheinend nur deshalb gew\u00e4hlt, weil konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren (E. 5.3).  Die Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen vom 12. Januar 2001 wesentlich ver\u00e4ndert und das Gutachten hat teilweise erheblich an Aktualit\u00e4t verloren. Damit die Frage der bedingten Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin zuverl\u00e4ssig beurteilt werden kann, ist die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB unabdingbar (E. 5.6). Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich die station\u00e4re Massnahme - im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung kommt den \u00f6ffentlichen Sicherheitsinteressen \u00fcberwiegendes Gewicht zu - als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.8) Die Sache ist daher zur Einholung eines neuen Gutachtens eines unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen und zu neuer Entscheidung an dieVorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 5.10). \rKosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und UP/URB (E. 6). \r\r\rVB.2009.00005: Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.\rVB.2009.00186: Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:02", "Checksum": "105f7240b912f16fb24726b7eb3f231a"}