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Geschäftsnummer: VB.2009.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.02.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten/Rechtmässigkeit einer Strafantrittsverfügung

Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen und Gerichtspraxis zur alt- und neurechtlichen (nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen, des Straf- und Massnahmevollzugs und der Fremdenpolizei (E. 2.1-3). Auswirkungen der Praxis des Verwaltungsgerichts zur neurechtlichen Zuständigkeit (E. 2.4). Einem Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom Dezember 2008, wonach das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde betreffend eine Versetzung in den geschlossenen Massnahmevollzug einzutreten habe, ist einiges entgegenzuhalten (E. 2.7): Der Regierungsrat wollte mit § 5 seiner Verordnung vom 29. November 2006 keine neuen verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten begründen, sondern nur einen Abbau bisherigen Rechtsschutzes verhindern. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Gesetzes- bzw. Verordnungsrechts liegt in der verwaltungsgerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung jedenfalls nicht. Für den Regierungsrat bestand auch kein Anlass, auf dem Verordnungsweg neue Zuständigkeiten zu begründen: Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung war weder bereits absehbar, dass die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 1 BGG für die Zuständigkeitsregelung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichen würde, noch hat - entgegen dem Bundesgericht - an der Jahreswende 2006/2007 unverzüglicher Bedarf zur Regelung neuer Zuständigkeiten bestanden. Da indessen nicht zu erwarten ist, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts von ihren Erwägungen wieder abrücken werde, muss das Verwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit in sämtlichen Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten ab sofort bejahen (E. 2.7.1-3). Dass der Strafantrittstermin bei der Beschwerdeerhebung bereitsverstrichen war, lässt die Beschwerde nicht gegenstandslos werden, da es darin auch um Prinizpielles und nicht nur um das konkrete Datum des Strafantritts geht. Auf die Beschwerde lässt sich nicht eintreten, soweit der Beschwerdeführer Erlass bzw. Stundung der ihm auferlegten Rekurskosten verlangt (E. 3). Auf das Vorbringen betreffend nach dem vorinstanzlichen Entscheid angeblich eingetretene Tatsachen, dass nämlich die Frau des Beschwerdeführers krank sei und dessen Unterstützung bedürfe, braucht nicht eingegangen zu werden. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht die neu sich stellende Ermessensfrage ausnahmsweise selbst beantworten. Die Darstellung des Beschwerdeführers blieben indessen pauschal und vollkommen unbelegt (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
BUNDESGERICHTSGESETZ
DRINGLICHKEIT
PRAXISÄNDERUNG
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUGSRECHT
ÜBERGANGSBESTIMMUNG
ÜBERGANGSFRIST
ÜBERGANGSREGELUNG
VERORDNUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 80 BGG
Art. 95 BGG
Art. 130 BGG
Art. 130 Abs. 1 BGG
Art. 130 Abs. 3 BGG
§ 38 Abs. 2 lit. b VRG
§ 43 Abs. 1 VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00007

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Februar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Amtsleitung,
Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X vom 27. Januar 2007 über 60 Tagessätze bedingter Geldstrafe für rechtwidrigen Aufenthalt in der Schweiz widerrufend, verfällte die Staatsanwaltschaft Y am 27. März 2008 A, einen 1970 geborenen Staatsangehörigen von Z, wegen des gleichen Delikts unter Anrechnung eines Tags erstandener Haft in eine zu vollstreckende (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Mit Verfügung vom 17. September 2008 lud ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf den 29. Oktober 2008 zur Verbüssung dieser Strafe vor.

II.  

A rekurrierte hiergegen am 17. Oktober 2008. Mit Verfügung vom 18. November 2008 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) das Rechtsmittel unter Kostenfolge zu Lasten von A ab; sie nannte als Weiterzugsmöglichkeit die binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht einzureichende Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR   173.110). Der Entscheid wurde A am 20. November 2008 ausgehändigt.

III.  

A erhob am 16./20. Dezember 2008 "Rekurs" gegen die Verfügung der Justizdirektion, sandte ihn unter einer ersten Adresszeile "Bundesgericht Zürich" aber an die Staatskanzlei des Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 6./9. Januar 2009 übermittelte die Justizdirektion die Eingabe dem Verwaltungsgericht; denn bei diesem sei gegen ihre Verfügung nach einem Bundesgerichtsurteil vom 22. Dezember 2008 (6B_573/2008 und 6B_707/2008, www.bger.ch) zunächst eine (kantonale) Beschwerde zulässig. Hierauf wurden die Akten der Justizdirektion beigezogen.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fallen Beschwerden – als solche ist das vorliegende Rechtsmittel zu betrachten – betreffend Anordnungen aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes (GS II 687 ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Das Anfang 2007 in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) hat durch seinen § 42 das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs verloren hätte (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1 Abs. 1).

Hier geht es um Anordnungen aufgrund der §§ 14, 21 Abs. 2, 29 Abs. 2 Satz 1 und 31 lit. a StJVG in Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a, 48 sowie 167 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1), welche gemäss ihrem § 170 ebenso anfangs 2007 in Kraft getreten ist.

Es stellen sich vorliegend keine grundsätzlichen Fragen; da zudem als Vorinstanz ebenso wenig der Regierungsrat gewirkt hat, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 3 VRG). Das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr hängig wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier – je nachdem, ob man auf den Eingang der Beschwerde bei der Staatskanzlei bzw. der Vorinstanz oder beim Verwaltungsgericht abstellen will – im letzten oder im laufenden Jahr geschehen. Wie sich zeigen wird, spielt das insofern keine Rolle.

2.1 Bis Ende 2006 verbot § 43 Abs. 1 VRG die Beschwerde gegen Anordnungen auf dem Gebiet etwa der Wahlen und Abstimmungen (lit. a), des Straf- und Massnahmevollzugs (lit. g) sowie der Fremdenpolizei (lit. h); das galt nach § 43 Abs. 2 VRG freilich nicht, wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK, SR  0.101) drehte oder soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand (OS  54, 268 ff., 274 f. und 290). Diese zweite Gegenausnahme trug Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; AS 1992, 288 ff., 294) Rechnung, wonach in solchen Fällen als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde wirken musste (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 21, 23, 33 und 49 f.).

Art. 6 Abs. 1 EMRK zum einen griff bei den erwähnten drei Materien – in Vollzugssachen wenigstens regelmässig und jedenfalls bei einem Strafantrittsbefehl wie hier – nicht (vgl. Herbert Miehsler und Theo Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 1986, Art. 6 Rz. 125, 160, 182 f. und 218 f.; Jochen Frowein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 6 Rz. 52 S. 190, 194 f.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 391, 401; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 28 und 52; Jens Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, Art. 6 N. 9; RB 2002 Nr. 34; BGr, 13. September 2004, 1P.391/2004, E. 1 f., – 18. Mai 2005, 1P.264/2005, E. 1–3 – 14. August 2006, 1P.299/2006, E. 1.2 – 12. Oktober 2006, 1P.611/2006, E. 2 – 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 1 [alles unter www.bger.ch]). Dabei ist es geblieben.

Zum andern schloss Art. 100 Abs. 1 lit. p OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Abstimmungs- und Wahlentscheide aus (AS 1978, 688 ff., 708 – 1996, 1498 ff., 1504); immerhin erlaubte Art. 85 lit. a OG die staatsrechtliche Beschwerde betreffend kantonale oder kommunale Wahlen und Abstimmungen inklusive einschlägiger Vorbereitungsmassnahmen sowie betreffend die politische Stimmberechtigung (BS 3, 531 ff., 554 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 5). Sodann liess sich beim Straf- und Massnahmevollzug nach allgemeiner Regel Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur erheben gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützten oder es hätten tun sollen (RB 2002 Nr. 34 E. 1c Abs. 2; BGE 128 II 259 E. 1.2 Abs. 1 [beides mit Hinweisen]). Endlich unterlagen ihr etwa Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG [AS 1969, 767 ff., 770 f.], e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).

2.2 Nun hat das Bundesgerichtsgesetz auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst; es gestattet gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche Entscheide einerseits betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen, anderseits über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 82 lit. c, 88 Abs. 1 lit. a, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243). Bei ausländerrechtlichen Bewilligungen deckt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit jener der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d BGG). Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 (VO BGG; OS  61, 480 f.) ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im Sinn der Art. 72–89 BGG (vgl. ABl 2006, 1676 ff., 1680 und 1685) – zu verstehen.

Für den Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gebietet Art. 130 Abs. 3 BGG, innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen zu Art. 86 Abs. 2 f. sowie 88 Abs. 2 BGG zu erlassen. Danach und vorbehältlich gewisser Ausnahmen setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts allgemein obere Gerichte ein bzw. sehen sie "gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten" einschliesslich kommunaler verletzen können, ein Rechtsmittel vor, und zwar an ein Gericht (vgl. Esther Tophinke, Basler Kommentar, 2008, Art. 86 BGG N. 15–25; Gerold Steinmann, daselbst, Art. 82 N. 82 f., Art. 88 N. 1 und 9–17; BGE 134 I 199 E. 1.2 Ingress). – Für das Straf(voll­zugs)recht schreibt Art. 130 Abs. 1 BGG vor, bis zum Inkrafttreten einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 80 Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von Rechtsmittelbehörden ein. – Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung der Anpassungsfrist notwendig ist.

Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.).

2.3 Im Licht dieser Vorgaben erwog das Verwaltungsgericht Folgendes:

2.3.1 Es liess in einem grundlegenden Entscheid zur neurechtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Fremdenpolizei offen, "ob der zitierte § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 – sie gibt nicht an, worauf sie sich stütze – im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG als schon notwendig und in dieser Form kantonalrechtlich statthaft erscheine (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 21 ff.) bzw. ob er überhaupt wörtlich aufgefasst werden solle" (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, auch zu den folgenden beiden Absätzen; seither konstante Praxis, etwa bestätigt mit Beschlüssen vom 7. Januar 2008, VB.2007.00551 und VB.2007.00556, je E. 2.1 [alles unter www.vgrzh.ch]).

Es fuhr fort: "Übergangsrechtlich nicht in Betracht kommt nämlich ein Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit mit der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen Bundesrecht entfallen (Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation des kantonalen Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau an gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz bezweckt im Gegenteil, den Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere 4354)."

So kam es zum Schluss: "Das Verwaltungsgericht muss jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (so denn auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11). Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht."

2.3.2 Daran anschliessend führte das Verwaltungsgericht in einem weiteren grundlegenden Beschluss zur neurechtlichen Zuständigkeit für die Frage des Strafantritts, welcher weder früher bundesrechtlich normiert war noch es in den ebenfalls anfangs 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ist, Folgendes aus (VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 3.1 Abs. 1 f. und 3.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch; bestätigt durch VGr, 22. März 2007, VB.2007.00109, E. 2; vgl. zum analogen Fall der Staatsbeiträge auch VGr, 7. November 2007, VB.2007.00173, E. 2.3, und 9. Juli 2008, VB.2008.00240, E. 2.1, beides unter www.vgrzh.ch):

 "Hier liegt indes eine andere Konstellation vor. Denn obwohl jetzt die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht, war ehedem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ihm nicht möglich (und wäre es auch heute nicht, wenn es sie noch gäbe). Wie gesehen fordern weder das Bundesrecht noch die Kantonsverfassung bereits, dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Und § 43 VRG will das ausschliessen. Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg zu ändern."

 

Das Verwaltungsgericht nahm deshalb jene Beschwerde betreffend Strafantritt wegen vorläufiger sachlicher Unzuständigkeit nicht an die Hand.

2.3.3 Endlich sagte das Verwaltungsgericht in einem dritten grundlegenden Beschluss zum erst ab Anfang 2007 durch das Strafgesetzbuch geregelten Urlaub (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00137, E. 2.5, www.vgrzh.ch; bestätigt durch VGr, 24. Dezember 2007, VB.2007.00544, E. 2):

 "Für die vorliegend abermals verschiedene Konstellation folgt aus den beiden eben referierten Präjudizien vorab, dass es für die übergangsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht auf die anschliessende Möglichkeit einer ordentlichen Beschwerde beim Bundesgericht ankomme; denn diese gibt es gegenwärtig gleich, wie es das in den beiden früheren Fällen tat. Und weiterhin nicht beurteilt zu werden braucht, wie es sich bei (hier ohnehin fehlender) ursprünglicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verhielte, wenn neu keine ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht statthaft wäre (vgl. dazu für den Kanton Bern Daum, S. 11). Jetzt fragt sich nur, ob das Verwaltungsgericht eine Beschwerde anders als bis Ende 2006 behandeln müsse, weil sich gegen seinen Entscheid seit Anfang 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht – gäbe es sie noch – erheben liesse.

 

Die Frage zu stellen heisst, sie zu verneinen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, deren Zulässigkeit das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 2 VRG zur Anhandnahme der Beschwerde zwänge, gibt es nicht mehr. Ein übergangsrechtliches Nichteintreten führt – anders als es in bestimmten Fällen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gewesen wäre – zu keinem Abbau eines (vordem mangelnden) gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau.

 

Deswegen gilt wiederum: Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg zu ändern."

 

Dementsprechend trat das Verwaltungsgericht auf jene Beschwerde ebenso wenig ein.

2.4 Die zitierte Praxis des Verwaltungsgerichts bewirkte vor allem in Strafvollzugsfällen Folgendes:

2.4.1 Die Justizdirektion nannte in ihren Rekursentscheiden als Weiterzugsmöglichkeit offenbar nicht länger die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern die bundesgerichtliche Beschwerde in Strafsachen. Das tat im oben 2.3.3 zitierten Fall VB.2007.00544 auch der Regierungsrat, als er an Stelle der vorbefassten Direktion einen Rekurs erledigte.

2.4.2 In Kenntnis dessen, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 4. April 2007 seine damalige sachliche Zuständigkeit für eine Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Justizdirektion betreffend Urlaub verneint hatte, wies die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine nachträgliche Beschwerde gegen jenen Rekursentscheid am 1. Mai 2007 ab (6B_101/2007, www.bger.ch). Sie tat das mit Urteil vom 27. Dezember 2007 auch bezüglich einer anderen Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Justizdirektion über Urlaub (6B_813/2007, www.bger.ch). Erneut trat sie in einem Urteil vom 15. Januar 2008 auf eine Beschwerde mit gleichem Thema ein, wobei sie eine Mitteilung der Justizdirektion erwähnte, das Verwaltungsgericht betrachte sich hier als unzuständig, und erwog, "[d]a der Kanton Zürich seiner Verpflichtung von Art. 80 Abs. 2 BGG, in Strafsachen als letzte kantonale Instanzen Gerichte einzusetzen, noch nicht [ganz] nachgekommen ist und dies auch noch nicht tun musste (Art. 130 Abs. 1 BGG), ist der angefochtene Entscheid, gegen den das geltende kantonale Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, kantonal letztinstanzlich im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG" (6B_577/2007; vgl. ferner BGr, 9. April 2008, 6B_772/2007, E. 1 [beides unter www.bger.ch]).

Dieselbe Abteilung des Bundesgerichts behandelte überdies mehrfach Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion betreffend Strafantritt; wo sie auf die Rechtsmittel nicht eintrat, geschah es jedenfalls nicht mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (1. Mai 2007, 6B_128/2007; 13. August 2007, 6B_294/2007; 18. September 2007, 6B_502/2007; 23. Januar 2008, 6B_38/2008; 12. Februar 2008, 6B_106/2008; 20. Juni 2008, 6B_433/2008; 4. Juli 2008, 6B_448/2008; 26. August 2008, 6B_644/2008 [alles unter www.bger.ch]).

Erwähnung verdienen ebenso weitere Urteile, in denen die nämliche Abteilung des Bundesgerichts Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion betreffend Strafvollzug an die Hand nahm (10. Juli 2007, 6B_247/2007; 12. Oktober 2007, 6B_388/2007; 18. Dezember 2007, 6B_752/2007; 22. Januar 2008, 1B_305/2007; 3. April 2008, 6B_192/2008; 14. April 2008, 6B_55/2008; 27. Mai 2008, 6B_222/2008; 4. September 2008, 6B_368/2008; 9. Oktober 2008, 6B_510/2008; 21. Oktober 2008, 6B_747/2008 [alles unter www.bger.ch]). Das tat übrigens einmal auch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung (16. Juni 2008, 1B_139/2008, www.bger.ch).

2.4.3 Endlich hatte der Bezirksrat Meilen in Beschlüssen über Stimmrechtsrekurse vom Frühling 2007 wohl den Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Dieser entschied über entsprechend eingereichte Rekurse im Sommer jenes Jahres und dürfte als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erwähnt haben. Beide Räte mussten alsdann von der Unstatthaftigkeit ausgegangen sein, an das Verwaltungsgericht zu gelangen; sonst hätte sich nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG kein zweitinstanzlicher Rekurs erheben bzw. auf einen solchen nicht eintreten lassen. Das in der Folge angerufene Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, wies die Beschwerden am 3. Dezember 2007 ab, soweit es auf sie eintrat; fehlendes Erschöpfen des kantonalen Instanzenzugs wurde dabei nicht moniert (zum Ganzen 1C_238/2007 und 1C_308/2007, www.bger.ch).

2.5 In einer vergleichbar gelagerten Stimmrechtsstreitigkeit, die über einen Bezirks- und den Regierungsrat an das Bundesgericht gelangt war, erwog die I. öffentlich-rechtliche Abteilung (BGE 134 I 199): Der Regierungsrat habe mit seiner Verordnung vom 29. November 2006 von der ihm durch Art. 130 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 67 KV eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, sofern dies zur Einhaltung der Fristen nach Art. 130 Abs. 1–3 BGG notwendig sei; dass er die zweijährige Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG nicht ausgeschöpft habe, könne nicht beanstandet werden (E. 1.2.1). Es gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass § 43 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 5 VO BGG vor der Beschwerde an das Bundesgericht zunächst eine solche beim Verwaltungsgericht zulasse; die Sache wurde deshalb an das Verwaltungsgericht überwiesen (E. 1.2.2 und 1.3). – Laut Art. 67 KV, soweit gegenwärtig von Bedeutung, leitet der Regierungsrat in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung (Abs. 1 Satz 1); er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen (Abs. 2).

2.5.1 Am 16. April 2008 beschloss das Verwaltungsgericht, die ihm durch BGE 134 I 199 (Urteil vom 17. März 2008) überwiesene Angelegenheit mangels damaliger sachlicher Zuständigkeit nicht an die Hand zu nehmen und an das Bundesgericht zurückzuleiten (VB.2008.00127, E. 2.6 und 3, www.vgrzh.ch). Zuvor stellte die beschliessende Kammer des Verwaltungsgerichts folgende, nachstehend mit gleicher Bezifferung wiederholte Erwägungen 2.5.2 f. an:

2.5.2 Der Regierungsrat gab eine Begründung für seine hier interessierende Verordnung vom 29. November 2006 und berief sich übrigens für deren Erlass zwar auf Art. 130 Abs. 4 BGG (ABl 2006, 1676 ff., 1681). Er führte jedoch weiter insbesondere aus:

"In öffentlichrechtlichen Angelegenheiten besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf bei Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes" (1677). "Ausser in Stimmrechtsangelegenheiten […] sind grundsätzlich richterliche Vorinstanzen vorzusehen [wie die Praxis inzwischen geklärt hat, gilt das aber auch im Bereich der politischen Rechte; siehe oben 2.2 Abs. 2]. Dies hat eine Überprüfung des Ausnahmekatalogs bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde [gemeint: Beschwerde an das Verwaltungsgericht] zur Folge. Für die Anpassung steht den Kantonen eine Frist bis 31. Dezember 2008 zu" (1678). "Oberstes Ziel muss es sein, mit der Verordnung Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Rechtsschutz […] möglichst im bisherigen Umfang zu gewährleisten. Nur das zur Erreichung dieser Ziele absolut Notwendige soll geregelt werden. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem ordentlichen Gesetzgebungsprozess vorzubehalten" (1679, allerdings zum Zivilrecht). "Obwohl auf Grund einer teleologischen Auslegung die Bedeutung der Bestimmung [§ 43 Abs. 2 VRG] weiterhin erkennbar bleibt, scheint eine sprachliche Anpassung der Bestimmung aus Transparenzgründen zweckmässig" (1680). "Für die grundsätzliche Anpassung der Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit […] räumt das BGG eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten ein […]. In diesem Zusammenhang wird insbesondere § 43 Abs. 1 VRG über­prüft werden müssen (Art. 86 Abs. 2 BGG)"; es reiche "die verbleibende Zeitspanne zum Erlass eines Gesetzes im formellen Sinn nicht aus. Die auf den 1. Januar 2007 notwendigen Ausführungsbestimmungen sind deshalb einstweilen in der Form einer Verordnung zu erlassen" (1681). "[E]ine empfindliche Einbusse des Rechtsschutzes […] entspricht nicht dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers" (1682, wiederum zum Zivilrecht). "Die notwendigen Anpassungen an das BGG und die KV sollen […] gesamthaft […] erfolgen. […]. Ausgehend davon ist es weder sachgerecht noch zweckmässig, […] bereits auf das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes hin die Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes (und der KV) zu erreichen" (1685, freilich zum Strafprozessrecht). "Mit der Verordnung soll […] Rechtssicherheit geschaffen werden" (1686).

Der Regierungsrat wollte offenbar noch nicht regeln, was das Bundesgerichtsgesetz erst ab anfangs 2009 verlangt, sondern lediglich, was auf dessen zwei Jahre früheres Inkrafttreten hin getan werden müsse bzw. was Rechtssicherheit versprechen oder einen Abbau bisherigen Rechtsschutzes verhindern solle. Seine Verordnung kann also nicht bezweckt haben, den Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG insofern faktisch schon aufzuheben, als sich neu ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben lässt. Vielmehr suchte ihr § 5 zu erreichen, was die Kammer in ihrem grundlegenden Entscheid vom 7. Februar 2007 auch ohne Anwendung dieser Bestimmung gefunden hat, dass nämlich das Verwaltungsgericht dort zuständig bleibt, wo es vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gab und daselbst jetzt die ordentliche Beschwerde möglich ist (siehe oben 2.3.1). Mithin vermag § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 abweichend von der Auffassung im bundesgerichtlichen Urteil vom 17. März 2008 keine Statthaftigkeit einer Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu begründen.

2.5.3 Selbst wenn der fragliche § 5 entgegen dem gerade Erwogenen hier eine verwaltungs­gerichtliche Zuständigkeit herbeiführen wollte, müsste ihm heute aus den zum Thema des Strafantritts genannten Gründen die Anwendung versagt bleiben (vgl. oben 2.3.2):

Der kantonale Gesetzgeber wünscht im Bereich der politischen Rechte noch keine Be-schwerde an das Verwaltungsgericht, es zwänge ihn denn das Bundesrecht dazu. Das tut Letzteres erst ab kommendem [bzw. aus heutiger Sicht: ab diesem] Jahr. Insofern gebricht es wenigstens einstweilen an einer auf Art. 130 Abs. 4 BGG stützbaren Notwendigkeit, mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren (vgl. Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 5 und 28–30). Und weder aus Art. 67 KV (dazu Isabelle Häner in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 67 N. 1 ff.) noch sonst einer Bestimmung des kantonalen Rechts ergibt sich schon die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspfle­gegesetz auf dem Verordnungsweg zu ändern. Auch in dieser Hinsicht pflichtet die Kammer dem Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2008 nicht bei.

Dahinstehen darf, ob oder inwiefern eine Bestimmung wie § 5 der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 auf Beginn des Jahres 2009 nötig sein könnte (vgl. Brühl-Moser, Art. 130 N. 16 und 31 f.).

2.6 In der vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht zurückgeleiteten Sache erwog die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil vom 23. Mai 2008 (1C_183/2008, E. 1.1.4, www.bger.ch):

Wenngleich sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beipflichte, liessen dessen Darlegungen für den Rechtsuchenden gewisse Zweifel aufkommen, ob der Regierungsrat mit seiner fraglichen Verordnung den kantonalen Beschwerdeweg in Stimmrechtssachen habe ändern wollen; diesen Zweifeln "kann im bundesgerichtlichen Verfahren damit Rechnung getragen werden, dass bis zum Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist nach Art. 130 Abs. 3 BGG in Stimmrechtsangelegenheiten auf das Erfordernis der kantonalen gerichtlichen Vorinstanz verzichtet wird. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht in konstanter Praxis auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs verzichtet, wenn objektiv, namentlich seitens der Rechtsuchenden, an der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen können (BGE 132 I 92 E. 1.5 S. 94 mit Hinweisen). Solche Zweifel können jedoch nur in Bezug auf Beschwerden betreffend kantonale und kommunale Stimmrechtsangelegenheiten angenommen werden, welche vor dem Inkrafttreten des BGG der direkten Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 85 lit. a […] OG […] unterlagen".

Deshalb wurde in jener Angelegenheit auf die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs verzichtet (a.a.O. E. 1.1.6).

2.7 Das bisher Ausgeführte vorausschickend und sich darauf stützend, trat der verwaltungsgerichtliche Einzelrichter in einem Strafvollzugsfall "betreffend Versetzung in die geschlossene Massnahmestation" mit unveröffentlichter Verfügung vom 4. Juli 2008 auf eine Beschwerde mangels einstweiliger Zuständigkeit nicht ein, weil es weder um eine Angelegenheit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK gehe noch um eine solche, die bis Ende 2006 bundesrechtlich geregelt gewesen sei; offen blieb ausdrücklich, ob an Letzterem die hernach in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs wie beim Urlaub etwas geändert hätten oder wie beim Strafantritt nichts (VB.2008.00201). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob diese Verfügung mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 22. Dezember 2008 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück (6B_573/2008 und 6B_707/2008, www.bger.ch). Sie erwog im Wesentlichen:

 "2.4 […]

 

In der Sache geht es vorliegend um eine Anordnung […], welche […] der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt […]. Wie erwähnt, ist gemäss § 5 VO BGG unter der Verwaltungsgerichtsbeschwerde […] die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen. Vorbehalte in Bezug auf die früher nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterworfenen kantonalen Rechtsmittelentscheide wurden nicht angebracht. Damit enthält das kantonale Recht in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG […] eine Regelung, die den Rechtsweg in Straf- und Massnahmenvollzugsstreitigkeiten an das kantonale Verwaltungsgericht vorsieht. […]

 

Dass und inwieweit § 5 VO BGG als kantonale Zuständigkeits- und Rechtsmittelregelung gegen höherrangiges Recht verstossen könnte, ist dabei nicht ersichtlich, stützt sich besagte Bestimmung doch gerade auf […] Art. 130 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 67 […] KV […]. Dass diese bundesrechtliche Ermächtigung erst auf den Fristablauf hin eine entsprechende Kompetenz des Regierungsrats begründen würde, trifft […] nicht zu. Art. 130 Abs. 4 BGG schliesst nämlich nicht aus, dass […] Anpassungen bereits vor Ablauf der
Übergangsfrist vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen kann sich aufdrängen, wenn bereits frühzeitig absehbar ist, dass die Übergangsfrist für die notwendigen Anpassungen im ordentlichen kantonalen Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichen wird, oder wenn aufgrund des Rechtswechsels vom bisherigen Bundesrechtspflegegesetz (OG) zum geltenden BGG ein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht. Das ist vorliegend der Fall. Der Regierungsrat musste sofort handeln, weil die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 VRG […] mit der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 98a OG) umschrieben wurde, ein Rechtsmittel, das es seit Inkrafttreten des BGG nicht mehr gibt und dessen Geltungsbereich ein anderer ist als derjenige der neuen Einheitsbeschwerde, namentlich was das bisherige Erfordernis der Verfügungsgrundlage im öffentlichen Recht des Bundes […] anbelangt.

 

Dass der Regierungsrat die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern erweiterte, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil nur auf diese Weise eine klare, mit übergeordnetem Recht im Einklang stehende Zuständigkeitsordnung sichergestellt werden konnte. Triftige Gründe dafür, weshalb […] § 5 VO BGG während der in Art. 130 Abs. 4 BGG gewährten Übergangsfrist (noch) keine Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und sind im Übrigen auch nicht erkennbar. Denn während der Übergangsfrist darf die bisherige gerichtliche Zuständigkeitsordnung jedenfalls nicht eingeschränkt werden, so dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wenigstens weiterhin gegeben sein müsste, soweit sich die angefochtene Verfügung auf Bundesverwaltungsrecht stützt bzw. stützen sollte. Das allerdings zwingt angesichts der neu ins […] Strafgesetzbuch aufgenommenen Bestimmungen zum Sanktionenvollzug […] zu Abgrenzungen, die bisher nicht erforderlich waren und die im Lichte des BGG, das nicht mehr auf die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage als Anknüpfungskriterium abstellt, unnötig kompliziert wären. Würde im Übrigen die Auffassung des […] Verwaltungsgerichts akzeptiert, führte dies im Ergebnis dazu, dass der Sachverhalt durch keine Gerichtsinstanz frei überprüft würde, was – soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht – hinter den Stand des gerichtlichen Rechtsschutzes gemäss OG zurückfiele […].

 

2.5 […] Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bisher auf Beschwerden gegen Rekursentscheide […] eingetreten ist […]. Das war zutreffend, weil sich das Verwaltungsgericht selber nicht als zuständig erachtete. Ob es dies allerdings zu Recht tat, war in diesen Fällen nicht zu prüfen. Vorliegend verhält es sich aber anders, weil ein entsprechender Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht angefochten ist."

 

 

Zu diesen Erwägungen lässt sich wenigstens für den vorliegenden Fall Folgendes erwidern:

2.7.1 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nimmt im Resultat und ohne Begründung an, der Regierungsrat habe mit § 5 VO BGG den verwaltungsgerichtlichen Unzuständigkeitskatalog von § 43 Abs. 1 VRG insofern aufheben wollen, als in den daselbst erfassten Ausschlussgebieten heute eine ordentliche Beschwerde beim Bundesgericht möglich sei. Das Verwaltungsgericht legte aber in einer für sich allein tragenden Erwägung dar – und hieran gälte es festzuhalten –, dass § 5 VO BGG keine solche Bedeutung habe (vgl. oben 2.5.2). Hiermit setzt sich die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht auseinander. Der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kamen für den Stimmrechtsbereich immerhin Zweifel, denen sie nachgab, indem sie während der Übergangsfrist des Art. 130 Abs. 3 BGG auf ein kantonales Gericht als Vorinstanz verzichtete (siehe oben 2.6).

Zudem erlaubt Art. 95 BGG keine Rüge, das hier fragliche einfache kantonale Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht werde verletzt, sondern nur eine solche etwa insbesondere von dessen willkürlicher Anwendung, die gegen das einschlägige Verbot in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR  101) verstosse; und auch das gilt bloss unter einschränkenden Legitimationsbedingungen (vgl. Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 89 BGG N. 3; Markus Schott, daselbst, Art. 95 N. 45 und 47; Giovanni Biaggini, daselbst, Art. 115 N. 9 ff.; BGE 133 I 185 E. 3 ff., 133 II 249 E. 1.3.2). Vorliegend jedoch lässt sich dem Verwaltungsgericht der Vorwurf der Willkür wohl weder machen noch prüft oder erhebt ihn die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts; und ein anderer ist in die­sem Zusammenhang nicht ersichtlich.

Was die von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bejahte Notwendigkeit des § 5 VO BGG anbelangt, dreht es sich für den hier fraglichen Straf- und Massnahmevollzug vorweg um keine frühzeitige Absehbarkeit, dass die Übergangsfrist für die Anpassungen im ordentlichen kantonalen Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichen werde; jene läuft nämlich nach Art. 130 Abs. 1 BGG heute noch, während sie für den Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten inzwischen geendet hat (vgl. oben 2.2 Abs. 2). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hält denn auch nur dafür, es habe für den Wechsel vom Bundesrechtspflege- zum Bundesgerichtsgesetz an der Jahreswende 2006/2007 unverzüglicher Handlungsbedarf bestanden, weil die ausnahmsweise Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in den prinzipiellen Ausschlussbereichen gemäss § 43 Abs. 1 f. VRG von der Statthaftigkeit der damals wegfallenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgehangen habe. Sollte § 5 VO BGG besagen, was das Bundesgericht hierin erkennt, gebrach es entgegen dessen Strafrechtlicher Abteilung an einem Handlungsbedarf:

2.7.2 Dass das Verwaltungsgericht nach dem Wegfall der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht plötzlich dort auf Rechtsmittel nicht mehr eintreten könne, wo es bislang zuständig gewesen und neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich sei, hat das Verwaltungsgericht schon früh unabhängig von § 5 VO BGG gefunden (vgl. oben 2.3.1). Das seinerzeitige Fehlen einer Normierungsnotwendigkeit zeigt sich etwa auch insofern, als seit Beginn des laufenden Jahres im Ausländerrecht selbst beim Streit um Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, sich kantonal letztinstanzlich ein Gericht anrufen lassen muss, obwohl anschliessend nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt werden kann (siehe oben 2.1–2.3.1; VGr, 28. Januar 2009, RG.2008.00003, E. 2.1 f., www.vgrzh.ch); der Regierungsrat hat diesbezüglich aber auf dem Verordnungsweg nichts vorgekehrt, sondern in Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses Nr. 1947 vom 9. Dezember 2008 (RRB 1947/2008, www.rrb.zh.ch) die Verwaltungsbehörden bloss ersucht, "ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vor­instanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes) entspricht" (vgl. dort ferner lit. B.1 und 2h sowie lit. C).

Selbst wenn aber ein Handlungsbedarf vorhanden gewesen wäre, hätte genügt, was RRB 1947/2008 der verwaltungsgerichtlichen Praxis folgend für den Straf- und Massnahmevollzug vorgesehen hat: in den Rekursentscheiden der Justizdirektion als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu nennen, sofern gemäss der am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage sich hätte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erheben lassen, und sonst die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (lit. B.6 und C). Die ursprüngliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unter Ausschalten des ordentlichen Gesetzgebers und entgegen dessen offenbarem Willen (vgl. oben 2.5.3 Abs. 2) schon zu Beginn der Übergangsfrist darauf auszudehnen, was es erst nach deren Ende wird an die Hand nehmen müssen, schafft diese Frist im Ergebnis ab und widerspricht dem Sinn des Art. 130 Abs. 4 BGG. Inwiefern die bisherige (Nicht-)Ein­tretens­praxis des Verwaltungsgerichts während der Übergangsfrist gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte, bleibt unerfindlich.

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ab Anfang 2007 wenigstens dort Beschwerden an die Hand zu nehmen gehabt, wo der Straf- und Massnahmevollzug wie etwa beim Urlaub neu eine bundesrechtliche Regelung erfahren habe, weil sonst der Rechtsschutz hinter den vorherigen Stand zurückgefallen wäre. In jenen Bereichen liess sich das Verwaltungsgericht indes bis Ende 2006 gerade nicht anrufen. Abgesehen davon verhält es sich beim heute interessierenden Strafantritt ja nicht wie mit dem Urlaub. Wenn aber trotzdem auf Beschwerden mit neuem bundesrechtlichem Hintergrund hätte eingetreten werden müssen, hätte das nicht kompliziertere Abgrenzungen verlangt als ehemals unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes. Im Übrigen hat die Fortsetzung der unter diesem geltenden Zuständigkeitsaufteilung während zweier Jahre funktioniert. Endlich hat entgegen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dieselbe am 22. Dezember 2008 nicht zum ersten Mal über einen nun kassierten Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts befunden, sondern schon am 9. Oktober 2008 (6B_510/2008, www.bger.ch), als es gegen eine unveröffentlichte Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai 2008 (VB.2008.00216) nicht einschritt, welche die jetzt verworfenen Argumente auch schon ausführlich vorgetragen hatte.

2.7.3 Da freilich nicht zu erwarten steht, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts von den Erwägungen im Urteil vom 22. Dezember 2008 wieder abrücken werde, muss das Verwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit in sämtlichen Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten ab sofort bejahen. Die Vorinstanz hat ihm die Eingabe des Beschwerdeführers auch insofern zu Recht übermittelt, als es funktionell zuständig ist (vgl. § 19b Abs. 1 VRG).

3.  

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme als ebenso erfüllt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist sowohl des ihm angegebenen Bundesrechtsmittels wie auch der effektiv zu ergreifenden kantonalen Beschwerde gewahrt, weil ihm die so oder anders falsche Adressierung seiner Eingabe nicht schadet (vgl. oben II und III; Art. 48 Abs. 1 und 3 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG; §§ 53 und 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 11 VRG).

Fragen könnte man sich, ob die Beschwerde nicht schon von Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der vom Beschwerdegegner angesetzte Strafantrittstermin längst und auch schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids verstrichen ist (siehe oben I–III). Aus diesem Grund pflegen aber soweit ersichtlich weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht auf ein solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als gegenstandslos geworden abzuschreiben (VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, I und II, www.vgrzh.ch; BGr, 13. August 2007, 6B_294/2007 – 18. September 2007, 6B_502/2007 – 23. Januar 2008, 6B_38/2008 – 12. Februar 2008, 6B_106/2008 – 4. Juli 2008, 6B_448/2008 [alles unter www.bger.ch]). So ist es auch hier zu halten. Denn jedenfalls erschöpfen sich der Strafantrittsbefehl und was ihm die aufgebotene Person entgegensetzt, regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines konkreten Datums; oft geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode Wirkendes (vgl. im Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit die Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Erlass oder doch Stundung der ihm auferlegten Rekurskosten. Darauf lässt sich mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eintreten. Über das kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die Vorinstanz weiterzuleitende Begehren muss dieselbe befinden.

4.  

Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zum Teil bloss wiederholt, was er schon bei der Vorinstanz vorbrachte – nämlich den Wunsch, den Strafvollzug durch eine andere Massnahme zu ersetzen –, lässt sich wie auch für das Weitere auf die angefochtene Verfügung verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Neu macht er einzig geltend, am 25. November 2008 sei seine Frau in die Schweiz eingereist und habe um Asyl ersucht; "[s]ie ist krank und braucht meine Unterstützung. Eine Freiheitsstrafe […] in Moment un in meine Falls verletzt sehr die Behandlung der meine Frau".

Nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetretene Tatsachen lassen sich berücksichtigen, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand sich nicht verändert und keine neuen Ermessensfragen auftauchen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). Immer noch geht es um den Strafantritt des Beschwerdeführers. Sodann erscheint es absolut untunlich, dessen einfach zu erledigendes neues Argument wieder an den Anfang des Instanzenwegs zu schicken. Endlich stellen sich, weil der Beschwerdeführer lediglich unsubstanziierte Behauptungen vorträgt, im Grund keine neuen Ermessensfragen, wie es ansonsten wäre (§ 48 Abs. 3 JVV). Selbst dann jedoch dürfte das Verwaltungsgericht solche hier wohl ausnahmsweise selbst beantworten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 5; VGr, 5. Dezember 2007, VB.2007.00467, E. 5, und 19. Dezember 2007, VB.2007.00477, E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Ohnehin bleibt es dem Beschwerdegegner beim nötigen Ansetzen eines neuen Strafantrittstermins unbenommen, auf die angeblichen neuen Umstände zu achten.

Auf die pauschale und vollkommen unbelegte Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Frau kann und braucht nicht eingegangen zu werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11, 59 ff. und 68, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69 f., § 54 N. 6, § 56 N. 8, § 60 N. 3). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sich darauf eintreten lässt.

5.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sollte sein Rechtsmittel auch ein sinngemässes Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit beinhalten, könnte diesem wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

       Das Gesuch um Erlass oder Stundung der Rekurskosten wird zur Behandlung an die Direktion der Justiz und des Innern weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: …