{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00007_2009-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208332&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed5a358b8ade409883752781025a6e70"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2009  VB.2009.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2009  VB.2009.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2009  VB.2009.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten/Rechtm\u00e4ssigkeit einer Strafantrittsverf\u00fcgung Einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Rechtsgrundlagen und Gerichtspraxis zur alt- und neurechtlichen (nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes) Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen, des Straf- und Massnahmevollzugs und der Fremdenpolizei (E. 2.1-3). Auswirkungen der Praxis des Verwaltungsgerichts zur neurechtlichen Zust\u00e4ndigkeit (E. 2.4). Einem Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom Dezember 2008, wonach das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde betreffend eine Versetzung in den geschlossenen Massnahmevollzug einzutreten habe, ist einiges entgegenzuhalten (E. 2.7): Der Regierungsrat wollte mit \u00a7 5 seiner Verordnung vom 29. November 2006 keine neuen verwaltungsgerichtlichen Zust\u00e4ndigkeiten begr\u00fcnden, sondern nur einen Abbau bisherigen Rechtsschutzes verhindern. Eine willk\u00fcrliche Anwendung kantonalen Gesetzes- bzw. Verordnungsrechts liegt in der verwaltungsgerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung jedenfalls nicht. F\u00fcr den Regierungsrat bestand auch kein Anlass, auf dem Verordnungsweg neue Zust\u00e4ndigkeiten zu begr\u00fcnden: Im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung war weder bereits absehbar, dass die \u00dcbergangsfrist von Art. 130 Abs. 1 BGG f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsregelung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichen w\u00fcrde, noch hat - entgegen dem Bundesgericht - an der Jahreswende 2006/2007 unverz\u00fcglicher Bedarf zur Regelung neuer Zust\u00e4ndigkeiten bestanden. Da indessen nicht zu erwarten ist, dass die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts von ihren Erw\u00e4gungen wieder abr\u00fccken werde, muss das Verwaltungsgericht seine sachliche Zust\u00e4ndigkeit in s\u00e4mtlichen Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten ab sofort bejahen (E. 2.7.1-3). Dass der Strafantrittstermin bei der Beschwerdeerhebung bereitsverstrichen war, l\u00e4sst die Beschwerde nicht gegenstandslos werden, da es darin auch um Prinizpielles und nicht nur um das konkrete Datum des Strafantritts geht. Auf die Beschwerde l\u00e4sst sich nicht eintreten, soweit der Beschwerdef\u00fchrer Erlass bzw. Stundung der ihm auferlegten Rekurskosten verlangt (E. 3). Auf das Vorbringen betreffend nach dem vorinstanzlichen Entscheid angeblich eingetretene Tatsachen, dass n\u00e4mlich die Frau des Beschwerdef\u00fchrers krank sei und dessen Unterst\u00fctzung bed\u00fcrfe, braucht nicht eingegangen zu werden. Zwar d\u00fcrfte das Verwaltungsgericht die neu sich stellende Ermessensfrage ausnahmsweise selbst beantworten. Die Darstellung des Beschwerdef\u00fchrers blieben indessen pauschal und vollkommen unbelegt (E. 4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:52:13", "Checksum": "2617f374b48465677aa3395e3ea85703"}