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Geschäftsnummer: VB.2009.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen


Errichtung eines Pferdeunterstandes: Prüfung der Zonenkonformität bzw. der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks, auf dem er 15 Pferde und 5 Kühe hält. Im Jahr 2006 errichtete er auf einer rund 150 Meter vom Stall entfernten Pferdeweide ohne Bewilligung einen zeltartigen Unterstand, der den Tieren bei schlechter Witterung Schutz bieten soll. Die Behörden verweigerten ein nachträgliches Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Zeltunterstandes bzw. eines festen Weideunterstandes und ordneten den Abbruch der bereits erstellten Baute an.

Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der strittige Pferdeunterstand in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist: Die Baute steht nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, denn aufgrund des hohen Wertes der Pferde (Durchschnittspreis: Fr. 38'200.-) sowie der Anstellung einer Pferdepflegerin und einer Bereiterin ist anzunehmen, dass die Pferde nicht zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt werden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine hinreichende betriebseigene Futterbasis für seine Tiere; damit liegt eine bodenunabhängige Bewirtschaftungsform vor, auf die Art. 16a Abs. 1 RPG nicht anwendbar ist (E. 3.3). Die Zonenkonformität kann auch nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG (innere Aufstockung) bejaht werden, denn die (bodenabhängige) Kuhhaltung nimmt gegenüber der (bodenunabhängigen) Pferdehaltung eine untergeordnete Stellung ein (E. 3.4).
Auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde von den Behörden zu Recht verweigert: Der umstrittene Pferdeunterstand liegt 150 Meter vom Stallgebäude entfernt, so dass nicht gesagt werden kann, die Identität der Baute bleibe im Wesentlichen gewahrt (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV) (E. 4.1). Der Unterstand stellt ferner keine "Aussenanlage" im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG dar. MangelsStandortgebundenheit kommt schliesslich auch keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG in Frage: Zum einen fehlt es an einer hinreichenden betriebseigenen Futterbasis, zum anderen besteht keine tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Witterungsschutzes auf einer 150 Meter vom Pferdestall entfernten Weide (E. 4.3). Der angeordnete Abbruch der bereits erstellten Baute erweist sich als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer den Zeltunterstand böswillig errichtet hat und weil der Abbau mit einem relativ geringen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (E. 6).
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSSENANLAGE
BESTANDESSCHUTZ
BETRIEBLICHE OPTIMIERUNG
BETRIEBSEIGENE FUTTERBASIS
BODENABHÄNGIGKEIT
BODENUNABHÄNGIGE BEWIRTSCHAFTUNG
BÖSGLÄUBIGKEIT
INNERE AUFSTOCKUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
PFERDEUNTERSTAND
PFERDEZUCHT
REITSPORT
STANDORTGEBUNDENHEIT
TIERSCHUTZRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WAHRUNG DER IDENTITÄT
WITTERUNGSSCHUTZ
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 7 BGBB
§ 341 PBG
Art. 16 Abs. I RPG
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 16a Abs. II RPG
Art. 16a Abs. III RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Art. 24c Abs. I RPG
Art. 24d Abs. Ibis RPG
Art. 34 RPV
Art. 42 RPV
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 21 S. 4
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00010

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    Gemeinderat D,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. 1994 erwarb A in D ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Bauernhaus mit Hofparzelle sowie ein angrenzendes Grundstück, um mit dem Aufbau einer Pferdezucht zu beginnen. Nachdem der Kauf weiterer landwirtschaftlicher Grundstücke an der fehlenden Erteilung einer Erwerbsbewilligung gescheitert war, pachtete er mehrere benachbarte Parzellen hinzu. 2003 erhielt A Bewilligungen für die Erstellung einer Pferdeführanlage, für den Einbau von Boxen im Pferdestall und für die Errichtung eines Kuhstalls; ferner gelang ihm der Zukauf eines weiteren landwirtschaftlichen Grundstücks. Ende 2008 umfasste der Betrieb von A 15 Pferde (darunter mehrere Zuchtstuten), deren Wert laut einer Inventarliste Fr. 573'000.- betrug, sowie eine Herde von vier Kühen, einem Kalb und einem Stier der Rasse C. Der Betrieb verfügt nur über zwei Hektaren betriebseigene Weideflächen, weshalb A die Pferde teilweise auf auswärtigen Weiden hält und Raufutter aus dem Ausland hinzukauft. Um das nötige Futter künftig selber zu produzieren, ist der Zukauf weiterer landwirtschaftlicher Grundstücke geplant. Neben A und seiner Ehefrau arbeiten zwei Vollzeitangestellte (eine Pferdepflegerin und eine Bereiterin) auf dem Betrieb. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse erhält A keine Direktzahlungen.

B. Am 2. Juni 2005 ersuchte A die Baubehörden um eine Bewilligung zur Errichtung eines offenen Pferdeunterstandes auf einem Grundstück, das er seit längerem pachtweise als Pferdeweide bewirtschaftete. Gemäss Baueingabe sollte der 8.4 Meter lange, 4.4 Meter breite und maximal 3 Meter hohe Pferdeunterstand in rund 150 Metern Entfernung vom Hof errichtet werden und den Tieren bei ungünstiger Witterung Schutz bieten. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) teilten dem Gesuchsteller jedoch am 30. Juni bzw. am 12. September 2005 mit, einer Baubewilligung stünden rechtliche Hindernisse entgegen. Mit einer zweiten Eingabe ersuchte A am 13. November 2006 um nachträgliche Bewilligung eines inzwischen errichteten Armeezelt-Pferdeunterstandes bzw. dessen Ersatz durch einen festen Weideunterstand. Die Baudirektion des Kantons Zürich beschied A am 7. Februar 2007, dass keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Am 17. August 2007 verfügte die Baudirektion, weder das erste noch das zweite Baugesuch seien zu bewilligen. Gestützt auf diese Verfügung verweigerte der Gemeinderat D mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten zeltartigen Pferdeunterstand sowie die Bewilligung für den Neubau eines festen Weideunterstandes; ferner wurde der Abbruch des ohne Bewilligung errichteten Zeltunterstandes angeordnet.

II.  

Gegen den Beschluss der Gemeinde D und die Verfügung der kantonalen Baudirektion erhob A am 19. November 2007 Rekurs bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich. Diese vereinigte die beiden Bewilligungsverfahren (Zeltunterstand / fester Unterstand) und wies den Rekurs am 19. November 2008 ab.

III.  

Gegen diesen Abweisungsentscheid erhob A am 12. Januar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission sowie die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Pferdeunterstandes, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Baurekurskommission bzw. an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D sowie die Rekurskommission liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach auf die Frage der Bewilligung eines Pferdeunterstandes zu beschränken. Auf das im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachte (Eventual-)Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an die Bewilligungsbehörden zwecks Erteilung einer Stallbau-Bewilligung ist demnach nicht einzutreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bisher nur deshalb von einem „Pferdeunterstand“ gesprochen, weil die Bewilligungsbehörden zu erkennen gegeben hätten, dass die Bewilligung eines Stallgebäudes zum vornherein nicht in Frage komme (Beschwerdeschrift Ziff. 16).

2.  

2.1 Die Baurekurskommission kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden die Bewilligung für das Weidezelt bzw. den festen Weideunterstand verweigert und den Abbruch des Armeezeltes angeordnet hätten. Die Pferdezucht sei in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn anerkannte Zuchttiere, marktgerechte Nachwuchsprodukte und ein entsprechender Erlös nachgewiesen würden und die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt seien. Der Beschwerdeführer betreibe die Pferdezucht zwar gewerblich und nicht bloss in der Freizeit. Doch sein Betrieb sei nicht als landwirtschaftlich im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu qualifizieren, denn er umfasse nur zwei Hektaren Weideland bzw. 0.2 Standardarbeitskräfte (SAK). Erforderlich wären aber 0.5 SAK bzw. (seit 1. September 2008) 1 SAK. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungs­gesetz, RPG) komme mangels Standortgebundenheit der geplanten Baute nicht in Frage: Der Weidegang könne so gestaltet werden, dass die Tiere bei ungünstiger Witterung in den nahe gelegenen Stall gebracht würden. Der Weideunterstand würde die Arbeit zwar verringern, doch es fehle an der Notwendigkeit einer solchen Baute in nur 150 Metern Entfernung vom Hof, und das Interesse an der Vermeidung der Streubauweise stehe dem Projekt entgegen. Ebenso wenig komme eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a–d RPG in Frage. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei verhältnismässig: Der Beschwerdeführer habe bösgläubig gehandelt, da er das Weidezelt wissentlich nach Erhalt eines negativen Vorbescheides der Baudirektion für einen Weideunterstand erstellt habe; ferner sei die Entfernung des Zeltes nicht mit grösserem Aufwand verbunden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seine Baugesuche zu Unrecht abgelehnt. Die Erstellung eines Pferdeunterstandes in der Landwirtschaftszone sei zonenkonform, da der Beschwerdeführer einen gewerblichen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschafte. Die nach Art. 7 BGBB erforderliche Zahl der Standardarbeitskräfte sei durch die Vorinstanz nicht korrekt berechnet worden: Der Betrieb des Beschwerdeführers beanspruche nicht 0.2, sondern über 0.8 Standardarbeitskräfte (0.524 SAK für den Tierbestand von 17.47 Grossvieheinheiten, 0.196 SAK für die 7 Hektaren landwirtschaftlich bewirtschaftete Nutzfläche inklusive Pachtland, 0.04 SAK für die Hang- und Steillage und 0.054 SAK für den betriebseigenen Wald). Damit sei die bis am 31. August 2008 geltende Gewerbegrenze gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB (¾ einer Standardarbeitskraft bzw. eine halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie) überschritten. Beleg für die Gewerblichkeit des Betriebs des Beschwerdeführers sei nicht nur der beachtliche Tierbestand, sondern auch der strikte Aufzuchtzyklus, die vorhandenen Maschinen und Gerätschaften, die Zahl der Angestellten, die Aufnahme der Tiere in die Tierverkehrsdatenbank, die Zuteilung eines Kontrolltierarztes sowie die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Vereinigung der Ammen- und Mutterkuhhalter. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass es sich um einen gewerblichen Betrieb handle bzw. dass der Beschwerdeführer kein blosser Freizeitpferdehalter sei. Die Vorinstanz sei allerdings zu Unrecht gestützt auf Art. 7 BGBB davon ausgegangen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht als landwirtschaftlich zu qualifizieren sei. Art. 7 BGBB definiere bloss den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Die Kriterien zur Bestimmung eines landwirtschaftlichen Betriebs seien dagegen in Art. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) festgehalten; der Betrieb des Beschwerdeführers erfülle diesbezüglich sämtliche Voraussetzungen. Nicht massgebend sei in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht von einer kantonalen Amtsstelle als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt sei (vgl. Art. 29a LBV): Eine solche Anerkennung sei nur im Zusammenhang mit der Gewährung von Direktzahlungen von Bedeutung, auf die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vermögensverhältnisse ohnehin keinen Anspruch habe. Der geplante Pferdeunterstand sei für eine artgerechte Tierhaltung unabdingbar; ausserdem stelle das Bauvorhaben eine Voraussetzung für den geplanten Zukauf von Weideland dar.

3. Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ist grundsätzlich, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; zur Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung vgl. E. 4). Vorab ist demnach zu prüfen, ob ein (zeltartiger oder fester) Pferdeunterstand eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute darstellt.

3.1 Landwirtschaftszonen sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden; sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Weiter können Bauten und Anlagen zonenkonform sein, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse nötig sind (Art. 16a Abs. 1bis RPG). Die Zonenkonformität kommt ferner für Bauten und Anlagen in Frage, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 RPG). Als zonenkonform können schliesslich Bauten und Anlagen bewilligt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Art. 16a Abs. 3 RPG).

3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der strittige Pferdeunterstand im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG erstellt wurde (Zeltunterstand) bzw. erstellt werden soll (fester Unterstand). Die Landwirtschaft umfasst die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkehr der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben sowie die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 9). Als „landwirtschaftlich“ gilt der Nutzungszweck einer Baute, die einer Bewirtschaftung dient, aus der pflanzliche und tierische Nahrungsmittel oder Rohstoffe hervorgehen oder die mit der Produktion eng verbunden sind (Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 11; vgl. BGE 111 Ib 213 E. 2). Im Fall einer Pferdezucht ist je nach Verwendungszweck der Tiere zu differenzieren: Wenn die Pferde als Arbeitstiere eingesetzt oder für die Pferdefleisch- oder Stutenmilchproduktion verwendet werden, liegt eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor (ARE/UVEK, Wegleitung „Pferd und Raumplanung“, Bern 2003, Anhang 1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 175 Fn. 504). Dient die Pferdehaltung dagegen nicht der Produktion pflanzlicher oder tierischer Nahrungsmittel oder Rohstoffe, so gilt die Bewirtschaftung nicht als landwirtschaftlich; damit zusammenhängende Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich in Bau- oder entsprechenden Spezialzonen erstellt werden (vgl. VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr, 1A.26/2003, 22. April 2003, E. 3, www.bger.ch; Hänni, S. 175 Fn. 504; ARE/UVEK, Wegleitung „Pferd und Raumplanung“, S. 15 f.). Zonenwidrigkeit besteht etwa bei Reitsporteinrichtungen, weil es hier am landwirtschaftlichen Nutzungscharakter bzw. an der Produktion verwertbarer Erzeugnisse fehlt (BGr 1A.210/2000, 1. Mai 2000, E. 4c/aa, www.bger.ch; Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 11 und 18). Die Praxis toleriert einzig die Haltung von einigen wenigen Pensionspferden als zonenkonform, soweit sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die eigene Futterbasis dafür ausreicht (BGE 122 II 160 E. 3c; Hänni, S. 175 Fn. 504).

3.3 Im vorliegenden Fall soll das strittige Bauvorhaben dem Witterungsschutz der 15 Pferde des Beschwerdeführers dienen. Zu welchem Zweck der Beschwerdeführer die Pferde hält, geht aus den Akten zwar nicht direkt hervor. Der Beschwerdeführer weist aber selber darauf hin, dass es sich bei den Tieren um erstklassige Zuchtstuten, einen erstklassigen Hengst sowie wertvolle Fohlen handelt. Laut Inventarliste des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2008 haben die Pferde einen Gesamtwert von Fr. 573'000.- (bzw. einen Durchschnittswert von Fr. 38'200.-); der Preis für das teuerste Tier beträgt Fr. 250'000.-. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb eine Pferdepflegerin und eine Bereiterin angestellt hat; im Schreiben des Amts für Landschaft und Natur vom 13. Oktober 2005 ist sogar von einer „professionellen Springreiterin“ die Rede. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Pferdezucht des Beschwerdeführers der Produktion verwertbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient oder dass die Pferde als landwirtschaftliche Arbeitstiere eingesetzt werden. Die Pferdezucht beschränkt sich ferner auch nicht auf das Halten einiger weniger Pensionspferde, für die der Betrieb eine eigene Futterbasis bieten könnte. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass sein Betrieb zurzeit nicht über genügend Weideland verfügt, um die Tiere zu versorgen, und dass er deshalb dazu gezwungen sei, Futter hinzuzukaufen bzw. seine Tiere auf Grundstücken anderer Eigentümer weiden zu lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Betrieb des Beschwerdeführers mangels hinreichender eigener Futterbasis ohnehin als bodenun­abhängig bewirtschafteter Betrieb und fällt damit nicht unter Art. 16a Abs. 1 RPG, der nur auf bodenabhängig bewirtschaftete Betriebe anwendbar ist (BGE 133 II 370 E. 4.2; Waldmann/Hänni, Art. 16a RPG N. 16 f.; vgl. Art. 34 Abs. 1 RPV). Die Errichtung eines (zeltartigen oder festen) Pferdeunterstandes steht somit nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und wurde zu Recht nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG als zonenkonforme Baute bewilligt.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Zonenkonformität des strittigen Pferdeunterstandes gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG bejaht werden kann bzw. ob eine innere Aufstockung vorliegt. Art. 16a Abs. 2 und 3 RPG ermöglichen zwar – anders als Art. 16a Abs. 1 RPG – Bauvorhaben, die einer bodenunabhängigen Bewirtschaftung dienen (vgl. VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 2a, www.vgrzh.ch). Vorliegend ist aber nicht von einer inneren Aufstockung auszugehen, weil der bodenunabhängige Betriebsteil (Pferdezucht mit 15 Tieren im Wert von Fr. 573'000.-) gegenüber dem bodenabhängigen Teil (Kuhhaltung mit 5 Tieren im Wert von Fr. 16'000.-) offensichtlich eine übergeordnete Stellung einnimmt.

3.5 Die Errichtung des Pferdeunterstandes erweist sich somit als nicht zonenkonform. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen diesen Schluss nicht zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer offenbar den Zukauf von Weideland plant, um künftig über eine hinreichende eigene Futterbasis für seine Tiere zu verfügen, ist für die Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen Bauvorhabens nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist relevant, dass der Beschwerdeführer neben seiner Pferdezucht eine kleine Kuhherde hält und in diesem Zusammenhang diverse landwirtschaftliche Maschinen und Geräte besitzt, einem Kontrolltierarzt zugeteilt ist und der Schweizerischen Vereinigung der Ammen- und Mutterkuhhalter beigetreten ist; es versteht sich von selbst, dass das strittige Bauvorhaben der Pferdezucht und nicht der Kuhhaltung dient. Da die Baute weder einem landwirtschaftlichen Zweck noch der inneren Aufstockung dient, kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Freizeitlandwirt zu qualifizieren ist (Art. 34 Abs. 5 RPV) oder ob er den Betrieb gewerbsmässig bewirtschaftet. Somit muss insbesondere auch nicht näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV bewirtschaftet, wie hoch die Zahl der Standardarbeitskräfte ist und ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB vorliegt. Offen bleiben kann schliesslich auch, ob die Anforderungen an die Zonenkonformität gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind, d.h. ob für die Errichtung des Pferdeunterstandes eine betriebliche Notwendigkeit besteht, ob öffentliche Interessen entgegenstehen und ob die betriebliche Existenz längerfristig gesichert ist.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubehörden die Errichtung eines (zeltartigen oder festen) Pferdeunterstandes zu Recht als nicht zonenkonform eingestuft haben.

4. Zu prüfen bleibt, ob die Errichtung eines Pferdeunterstandes aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG hätte bewilligt werden müssen.

4.1 Nach Art. 24c Abs. 1 RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen aus­serhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich ge­schützt. Bestandesgeschützte Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder­aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 RPG). Änderungen sind nur zulässig, wenn die Identität der betreffenden Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV).

Im vorliegenden Fall wird aus den Akten zwar nicht ersichtlich, ob das strittige Bauvorhaben überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf eine massvolle Erweiterung der Stammbaute hätte, könnte daraus nicht auf die Zulässigkeit der Errichtung des umstrittenen Pferdeunterstandes geschlossen werden: Das Erfordernis der Wahrung der Identität der Baute ist nicht erfüllt, da sich der Standort der Erweiterungsbaute in 150 Metern Entfernung von der Stammbaute befindet (vgl. VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 3b mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, www.vgrzh.ch). Im Übrigen widerspricht die Erstellung einer freistehenden, nicht der Landwirtschaft dienenden Baute inmitten der Landwirtschaftszone dem gewichtigen raumplanerischen Interesse an einer Trennung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG wurde demnach zu Recht verweigert.

4.2 Gemäss Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG können zonenfremde neue Aussenanlagen in der Landwirtschaftszone zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Hobbytierhaltung notwendig sind. Vorliegend kommt eine auf diese Bestimmung gestützte Ausnahmebewilligung bereits deshalb nicht in Frage, weil unter „Aussenanlagen“ nur offene, nicht überdachte Bauten und Anlagen zu verstehen sind. Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG ist insbesondere nicht anwendbar auf Hochbauten, also etwa auf den hier umstrittenen Weideunterstand (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005 7097 ff., S. 7115; Hänni, S. 217).

4.3 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Errichtung eines Pferdeunterstandes gestützt auf Art. 24 RPG hätte bewilligt werden müssen. Gemäss dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG sind Bauten, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie sich aus besonderen Gründen in einer Bauzone nicht verwirklichen lassen (negative Standortgebundenheit) (vgl. BGE 111 Ib 213, E. 3b).

Im vorliegenden Fall stellt bereits der Umstand, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform ist (E. 3.3), ein gewichtiges Indiz für die mangelnde Standortgebundenheit dar (vgl. BGE 125 II 278 E. 3a). Der Errichtung des strittigen Pferdeunterstandes muss insbesondere deshalb als nicht standortgebunden gelten, weil der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb nicht über eine genügende eigene Futterbasis für seine Tiere verfügt und weder aus technischen noch aus betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (vgl. E. 3.2 und 3.3; BGE 115 Ib 295 E. 3c). Die Standortgebundenheit kann auch nicht mit tierschutzrechtlichen Argumenten begründet werden: Weder das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) noch die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) oder die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (SR 910.132.4) enthalten Bestimmungen, die vorschreiben, dass sich auf der Parzelle des für die Pferde vorgesehenen Freiluftareals ein Unterstand befinden muss (vgl. BGr, 22. April 2003, 1A.26/2003, E. 6, www.bger.ch). Die Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 23. April 2001 betreffend Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln besagt zwar in Ziff. III.52, dass Pferde bei extremer Witterung Schutz aufsuchen können müssen, wenn sie über mehrere Stunden auf einer Weide oder in einem anderen Auslauf ohne Zugang zum Aufstallungssystem gehalten werden. Vorliegend ist diesen Anforderungen jedoch Genüge getan: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Weidegang ohne Weiteres so gestaltet werden kann, dass die Tiere bei ungünstigen Wetterverhältnissen von der Weide in den 150 Meter entfernten Stall geführt werden können, der den Tieren genügenden Witterungsschutz bietet. Das Tierschutzrecht verpflichtet den Beschwerdeführer demnach nicht dazu, am geplanten Standort einen Pferdeunterstand zu erstellen. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass die Errichtung des strittigen Unterstandes zu einer Reduktion des Arbeitsaufwandes führen würde. Das Motiv der betrieblichen Optimierung vermag aber keine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG zu begründen, zumal der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gewichtige raumplanungsrechtliche Interessen entgegenstehen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Baubehörden für die Errichtung eines Pferdeunterstandes keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt haben.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubehörden für den bereits errichteten Zeltunterstand bzw. für den geplanten festen Pferdeunterstand zu Recht keine Ausnahmebewilligung erteilt haben.

5. Schliesslich stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des angeordneten Abbruchs des ohne Bewilligung errichteten zeltartigen Pferdeunterstandes.

5.1 Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).

5.2 Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdeführer den umstrittenen Zeltunterstand, nachdem ihm die zuständigen Behörden vorbescheidweise mitgeteilt hatten, dass der Bewilligung eines Pferdeunterstandes klare Hindernisse entgegenstünden. Da der Beschwerdeführer um die Bewilligungspflicht wusste, ist von einer böswilligen Errichtung der Zeltbaute auszugehen. Der widerrechtlich erstellte Zeltunterstand weist ein beachtliches Volumen auf; die Errichtung einer solchen Baute in der Landwirtschaftszone stellt eine schwerwiegende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21 E. 6.4). Der relativ geringe Zeit- und Kostenaufwand, der mit dem Abbruch des Zeltunterstandes verbunden ist, vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse bei Weitem nicht zu überwiegen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes war somit verhältnismässig.

6. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…