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Geschäftsnummer: VB.2009.00013  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Tierschutz


Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (definitive Beschlagnahme von Giftschlangen, Umplatzierung, Euthanasierung, Entzug der Haltebewilligung für Wildtiere), Beschwerde des Tierhalters Die aufschiebende Wirkung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden, und der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein. Hinsichtlich definitiver Beschlagnahme und Entzug der Bewilligung ist die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen, weil die Gründe dafür (u.a. mangelhafte Sicherheitsmassnahmen, gesundheitliche Probleme des Tierhalters) fortbestehen. Hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil sich diese Massnahmen nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig machen lassen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BESCHLAGNAHME
EUTHANASIE (TIER)
SCHLANGEN
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
Art. 24 TSchG
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00013

 

 

 

Zirkularentscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz.

Die Kammer

hat,

 

nach Einsichtnahme in

 

-      die Verfügung des Veterinäramtes vom 30. Juni 2008 (VB.2008.00547), womit die Giftschlangen von A vorsorglich beschlagnahmt wurden (vgl. Verzeichnis der beschlagnahmten Tiere, VB.2008.00547),

 

-      die Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Dezember 2008, womit

       -- der gesamte Giftschlangenbestand des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmt, soweit möglich umplatziert oder sonst euthanasiert wird (Disp. Ziff. II),

       -- die Haltebewilligung des Beschwerdeführers für Wildtiere vom 23. November 2007 entzogen wird (Disp. Ziff. III),

 

       und dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Disp. Ziff. VII Abs. 2),

 

-      die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 (VB.2008.00547; versandt am 13. Januar 2009), womit das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 30. Juni 2008 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, weil die provisorische Anordnung nunmehr durch die definitive Anordnung ersetzt worden ist,

 

-      den Rekurs von A vom 22. Dezember 2008, den dieser gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Dezember 2008 bei der Gesundheitsdirektion eingereicht hat, unter anderen mit den Anträgen, es sei dem Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Antrag 2) und es sei das Veterinäramt dringlich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Vollzug der Verfügung vom 18. Dezember 2008 abzusehen (Antrag 3),

 

-      die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion vom 13. Januar 2009, womit die Rekursanträge 2 und 3 abgewiesen wurden und die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2008 in Bezug auf Disp. Ziffer VII bis zum rechtskräftigen Erlass einer definitiven Anordnung in der Sache bestätigt wurde,

 

-      die Beschwerde von A vom 15. Januar 2009 (eingegangen per Fax am 15. Januar 2009 und per Post am 16. Januar 2009), mit folgenden Anträgen:

       1. Die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion … vom 13. Januar 2009 sei aufzuheben.

       2. Dem Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2008 … sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

       3. Der Beschwerdegegner sei vorsorglich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Vollzug der Verfügung vom 18. Dezember 2008 abzusehen.

       4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners;

 

 

in Erwägung, dass

 

-      die Akten des Falls sich beim Verwaltungsgericht befinden (aus dem Beschwerdeverfahren VB.2008.00547, abgeschlossen mit Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009) und die Beschwerde – gerade auch angesichts der Dringlichkeit – ohne Weiterungen der Kammer vorgelegt werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG),

 

-      der Einreichung eines Rekurses im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt und die aufschiebende Wirkung nur bei Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden kann, wobei beim Vorliegen besonderer Gründe der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein muss (§ 25 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 13 ff.),

 

-      eine Umplatzierung der beschlagnahmten Tiere im Sinn eines Eigentümerwechsels erst in die Wege geleitet werden kann, wenn feststeht, dass die definitive Beschlagnahme rechtmässig ist,

 

-      eine Euthanasierung der beschlagnahmten Tiere nicht rückgängig gemacht werden kann, so dass eine solche nicht in Frage kommen kann, bevor feststeht, dass die definitive Beschlagnahme rechtmässig ist,

 

-      angebliche Schwierigkeiten in der Unterbringung der Tiere und eine angebliche unangemessene Verhaltensweise des Beschwerdeführers gegenüber Personen, welche die Schlangen betreuen, für sich allein nicht ausreichen, Anordnungen zu rechtfertigen, die sich nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig machen lassen,

 

-      die Dispositivformulierungen, wonach eine Umplatzierung "soweit möglich" oder "sonst" die Euthanasierung erfolge, nicht hinreichend deutlich sind, so dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer nicht erkennnbar ist, welche Bemühungen für eine Umplatzierung der Tiere unternommen werden und wann allenfalls eine Euthanasierung in die Wege geleitet wird,

 

-      deshalb hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist,

 

-      hinsichtlich definitiver Beschlagnahme die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen ist, da die Gründe dafür, dass die Tiere weiterhin nicht dem Beschwerdeführer auszuhändigen sind, fortbestehen (vgl. Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009), insbesondere weil

       -- die am 20. Juni 2008 anlässlich einer Kontrolle beim Beschwerdeführer angetroffenen Verhältnisse Mängel bei den erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die Haltung von Giftschlangen erkennen liessen und deshalb eine Gefahr für Drittpersonen nicht auszuschliessen war,

       -- ausserdem weitere Mängel in der Tierhaltung festzustellen waren (Haltung von Giftschlangen, die nicht durch die Wildtierhaltebewilligung gedeckt ist) bzw. einzutreten drohten (Anzeichen von gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer infolge einer Suchterkrankung mit der Gefahr einer nicht korrekten Tierhaltung),

       -- infolgedessen ein unverzügliches Einschreiten im Sinn einer provisorischen Massnahme zur Sicherheit von Drittpersonen und zum Wohl der Tiere gerechtfertigt war,

 

-      hinsichtlich Haltebewilligung für Wildtiere die aufschiebende Wirkung ebenfalls weiterhin zu entziehen ist, weil die Anzeichen von gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer es nicht zulassen, dass dieser bis zur Klärung der im Rekursverfahren thematisierten materiellen Fragen gestützt auf die Haltebewilligung Giftschlangen hält,

 

-      diese vorläufige Beurteilung hinsichtlich definitiver Beschlagnahme und Haltebewilligung für Wildtiere die rechtliche Beurteilung im laufenden Rekursverfahren nicht präjudiziert,

 

-      demnach die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,

 

-      demzufolge die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG),

 

-      keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil keine der Parteien mehrheitlich obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32),

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG)

entschieden:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung der beschlagnahmten Tiere wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    810.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…