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Geschäftsnummer: VB.2009.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.04.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Gebühren


Durchführung einer Kontrollfahrt / Erhebung von Gebühren Zwei Polizeibeamte wurden eines Morgens auf den 85-jährigen Beschwerdeführer aufmerksam, weil dieser mit ungewöhnlich langsamem Tempo auf der Autobahn fuhr, und führten eine Kontrolle durch. Aufgrund des Polizeirapports ordnete das Sicherheitsamt des Kantons Zürich die Durchführung einer Kontrollfahrt an. Der Beschwerdeführer bestand die Kontrollfahrt, weshalb ihm der Führerausweis (unter Einhaltung gewisser Auflagen) belassen wurde. Vor der Vorinstanz wehrte sich der Beschwerdeführer vergeblich dagegen, dass ihm die Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt (Fr. 134.-) sowie eine Mahngebühr (Fr. 20.-) auferlegt wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten diese Kosten auf die Polizeibeamten überwälzt werden müssen, da das Verfahren auf deren fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zurückzuführen sei. Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Kostenfrage; die Sachverhaltsumstände, die zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, können hingegen infolge Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen betreffend Kontrollfahrtanordnung und Gebührenauferlegung (E. 2). Rechtsprechung zur Kontrollfahrtanordung im Fall von betagten Fahrzeuglenkern (E. 4.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Kontrollfahrtanordnung (E. 4.2). Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch der von einer Kontrollfahrtanordnung betroffene Fahrzeuglenker hat ein Interesse an der Abklärung seiner Fahreignung. Dass der Fahrzeuglenker die damit verbundenen Kosten zu tragen hat, beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).
 
Stichworte:
ALTER
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEIS
GEBÜHREN
GEBÜHRENERHEBUNG
GEBÜHRENORDNUNG
GEBÜHRENVERORDNUNG
GESCHWINDIGKEIT
KONTROLLFAHRT
MAHNUNGSKOSTEN
RECHTSKRAFT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Rechtsnormen:
§ 1 GebührenO
§ 8 Abs. I GebührenO
§ 13 Abs. I VRG
Art. 29 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00020

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 9. April 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Am 21. Oktober 2007 fuhr der damals 85-jährige A kurz nach 5 Uhr auf der Autobahn A3 von Horgen in Richtung Zürich. Aufgrund seiner langsamen Fahrweise wurden zwei Beamte der Kantonspolizei Zürich auf ihn aufmerksam. Sie führten auf dem Autobahnrastplatz B (C) eine Kontrolle durch und erstatteten anschliessend dem Sicherheitsamt des Kantons Zürich (Abteilung Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen) Rapport. Am 31. Oktober 2007 teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass ein Administrativverfahren eingeleitet werde, in dessen Rahmen seine Fahrtauglichkeit abgeklärt werde. Gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten verfügte die Sicherheitsdirektion am 28. November 2007 die Durchführung einer praktischen Kontrollfahrt in Begleitung eines Verkehrsexperten und eines Arztes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich. Nach Bestehen der Kontrollfahrt am 9. Januar 2008 und gestützt auf ein weiteres amtsärztliches Gutachten verfügte die Sicherheitsdirektion am 26. März 2008, der Führerausweis könne A belassen werden, wenn er gewisse Auflagen betreffend ärztliche Kontrollen einhalte. Die Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt in der Höhe von Fr. 134.- auferlegte die Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2008 A. Nachdem dieser die Rechnung auch nach einer ersten Mahnung nicht bezahlt hatte, erliess die Sicherheitsdirektion am 7. April 2008 eine zweite Mahnung (mit Betreibungsandrohung) und stellte dafür eine Mahngebühr von Fr. 20.- in Rechnung.

II.  

Am 17. April 2008 erhob A Rekurs gegen die Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2008. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 17. Dezember 2008 ab.

III.  

Am 15. Januar 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss. Er machte in erster Linie geltend, das Verfahren sei infolge unwahrer Behauptungen von Polizeibeamten entstanden. Er fühle sich nicht dazu verpflichtet, die entstandenen Kosten zu übernehmen, da ihm keine Schuld zukomme.

Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. März 2009 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde eine DVD mit Videoaufnahmen ein, auf denen er seine Sicht der Dinge in visualisierter Form festhielt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. BGr, 9. Januar 2008, 1C_422/2007, E. 2). Die Geschäftserledigung hat in Dreierbesetzung zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG).

1.2 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Der Regierungsrat hat den Streitgegenstand im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gebührenverfügung vom 7. April 2008 begrenzt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach insbesondere die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz infolge Rufmordes sowie betreffend Entschuldigung durch die Kantonspolizei. Ferner ist zu beachten, dass die Verfügung vom 28. November 2008, mit der die Durchführung der Kontrollfahrt angeordnet wurde, vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist; das Gleiche gilt für den am 26. März 2008 gefällten Endentscheid betreffend Belassung des Führerscheins. Demnach kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht mehr überprüft werden, ob die Anordnung der Kontrollfahrt aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlungen erfolgte.

2.  

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden, wenn Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers bestehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen Kontrollfahrten der Verkehrssicherheit bzw. dem Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr; hingegen geht es nicht darum, die betroffene Person zu strafen bzw. ein Verschulden abzugelten (BGE 127 II 129 E. 3b und 3c).

Nach § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung bezeichnet. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, Staats- und Schreibgebühren erhoben. Gemäss § 8 Abs. 1 GebührenO werden die Gebühren im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht. Mit Verfügung vom 9. November 2007 legte die Sicherheitsdirektion die für das Strassenverkehrsamt ab 1. Januar 2008 gültigen Gebührenansätze fest (auf Internet abrufbar unter http://www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/gebuehren.html). Daraus geht hervor, dass die Gebühr für die Durchführung einer Kontrollfahrt (im Fall von leichten Motorwagen) Fr. 134.- und jene für die Verfügung einer zweiten Mahnung Fr. 20.- beträgt.

3.  

3.1 Der Regierungsrat führte im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei der Polizeipatrouille am 21. Oktober 2007 aufgefallen, weil er trotz geringem Verkehrsaufkommen, trockener Fahrbahn und guter Sicht sehr langsam auf der Autobahn gefahren sei. Eine Nachfahrmessung habe – nach Abzug einer Messtoleranz von 8 km/h – eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 66 km/h ergeben (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h). Der Beschwerdeführer sei den Aufforderungen der Polizeibeamten, dem Patrouillenfahrzeug zu folgen, nicht nachgekommen und habe seinen Wagen schliesslich auf der Normalfahrbahn angehalten. Aufgrund des Verhaltens des 85-jährigen Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit angeordnet. Die mit der Fahreignungsabklärung verbundenen Kosten seien zu Recht dem Beschwerdeführer belastet worden, wobei es nicht auf das Ergebnis der Abklärungen ankommen könne. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Administrativverfahrens durch sein Fahrverhalten selber veranlasst. Er sei beweis- und kostenpflichtig in Bezug auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbelassung des Führerausweises. Die auferlegten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 154.- entsprächen den in der Gebührenverfügung der Beschwerdegegnerin festgelegten Ansätzen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren beruhe auf einer Reihe von Irrtümern und unwahren Behauptungen im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom 21. Oktober 2007. Er habe sich damals – im Gegensatz zu den Polizeibeamten – korrekt verhalten. Die Fahreignungsabklärungen hätten nichts zu seinen Ungunsten ergeben. Die Polizeibeamten hätten ihm im Nachhinein unzutreffende Worte in den Mund gelegt und den Sachverhalt tatsachenwidrig umschrieben. Er sei weder zu langsam gefahren noch habe er auf der normalen Fahrbahn angehalten; ferner hätten die Polizeibeamten sowohl ihr Blinkverhalten als auch die damaligen Wetterverhältnisse nicht wahrheitsgemäss beschrieben. Der Beschwerdeführer habe nie Einsicht in Beweismaterial erhalten, das ihn vermutlich entlastet hätte (handschriftlicher Polizeirapport; Fahrtenschreiber). Er sei deshalb nicht dazu verpflichtet, die für das Verfahren entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Gebühren seien vielmehr den Polizeibeamten zu überbürden, deren unwahre Behauptungen das Verfahren ausgelöst hätten.

4.  

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer Kontrollfahrt sowie für die zweite Mahnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und dass die Höhe dieser Gebühren in einem generell-abstrakten Erlass präzis festgelegt ist (vgl. E. 2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss lediglich geltend, es habe kein Anlass zur Abklärung seiner Fahreignung bestanden, weshalb die Kosten für die Kontrollfahrt nicht auf ihn hätten überwälzt werden dürfen.

4.1 Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen Ermessensspielraum (BGE 127 II 129 E. 3a). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, die Zweifel am fahrerischen Können wecken; solche Zweifel können bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen (VGr., 30. Januar 2008, VB.2007.00419, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Durchführung einer Kontrollfahrt namentlich abklären, ob die Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs (noch) genügt (BGr, 15. März 2007, 6A.3/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Zwar besteht keine grundsätzliche Vermutung, wonach sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen; aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden (BGE 127 II 129 E. 3d). Aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt dürfen in solchen Fällen nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine den Betroffenen nicht übermässig belastende Massnahme. Es genügt, wenn ein älterer Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden ist, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können. Ob tatsächlich ein altersbedingter Leistungsabfall vorliegt, der das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtigt, soll mittels der Kontrollfahrt gerade abgeklärt werden (BGr, 2. Mai 2007, 1C_47/2007, E. 3.1, mit Hinweisen auf Literatur; vgl. auch BGr, 9. Januar 2008, 1C_422/2007, E. 3.1; beide unter www.bger.ch).

4.2 Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Anordnung der Kontrollfahrt ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Polizeibeamten am 21. Oktober 2007 aufgrund der Fahrweise auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurden und sich zu einer Kontrolle veranlasst sahen, deutet auf ein ungewöhnliches Fahrverhalten hin. Berücksichtigt man ferner die glaubwürdige Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten sowie das hohe Alter des Beschwerdeführers, so ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem hinreichend begründeten Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt ausging. Dem Beschwerdeführer, der eine missbräuchliche Anordnung der Kontrollfahrt geltend macht, ohne seine Behauptungen mit substanziellen Belegen zu stützen, kann nicht gefolgt werden.

Anzumerken bleibt, dass sich an der Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers selbst dann nichts ändern würde, wenn man von einer ungerechtfertigten Anordnung der Kontrollfahrt ausgehen wollte: Nachdem sich der Beschwerdeführer weder gegen die am 28. November 2007 erfolgte Anordnung der Kontrollfahrt noch gegen die am 26. März 2008 gefällte Schlussverfügung zur Wehr setzte (vgl. E. 1.2), kann er diesbezügliche Sachverhaltsrügen nicht mehr im Nachhinein – im Rahmen des Verfahrens betreffend Gebühren für die Durchführung der Kontrollfahrt – vorbringen. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer sich auch in seiner Stellungnahme vom 27. November 2007 zur angekündigten Kontrollfahrtanordnung nicht gegen die Durchführung dieser Massnahme wehrte, sondern vielmehr die Beschwerdegegnerin um Mitteilung des Kontrollfahrttermins bat, und dass er am 4. März 2008 die Rechnung für die mit der Anordnung der Kontrollfahrt verbundenen Kosten in der Höhe von Fr.50.- bezahlte.

4.3 Die Gebühren für die Durchführung der Kontrollfahrt sowie für die zweite Mahnung wurden zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kostenauferlegung stützt sich auf eine klare gesetzliche Grundlage (vgl. E. 2); die Gebühren stellen das Entgelt für Amtshandlungen dar, die vom Beschwerdeführer – aufgrund seines Fahrverhaltens – veranlasst wurden. Die Kostentragung durch den Beschwerdeführer ist auch insofern sachgerecht, als die Person, die sich einer Kontrollprüfung unterziehen muss, unabhängig vom Prüfungsergebnis ein Interesse an der Durchführung der Eignungsabklärung hat: Fehlt dieser Person die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, ist es auch für sie besser, wenn sie aufhört zu fahren, bevor es zu einem möglicherweise schweren Unfall kommt. Ist die Eignung dagegen auch künftig zu bejahen, kann ihr die Kontrollfahrt gegebenenfalls Erkenntnisse vermitteln, die ihr für ihre weitere Teilnahme am Strassenverkehr hilfreich sein können (BGE 127 II 129 E. 3c). Demnach kam die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der seinen Fahrausweis behalten will, die Kosten für die Abklärung seiner Fahreignung zu übernehmen hat.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…