|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Querversetzung in ein anderes Schulhaus


Rechtmässigkeit der Einteilung in ein bestimmtes Schulhaus
[Die Beschwerdeführerin besuchte während dreier Jahre die Grundstufe in einem Schulhaus, das sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts befindet. Nachdem sie mit ihrer Mutter ins Ausland weggezogen war, kehrte sie zurück und wurde in ein anderes - weiter entfernt gelegenes - Schulhaus eingeteilt.]
Eintreten (E. 1). Streitgegenstand: Die künftige Einteilung der Beschwerdeführerin bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren, die Beschwerdeführerin sei für das Schuljahr 2009/2010 in das näher gelegene Schulhaus einzuteilen, zu Recht nicht eingetreten ist (E. 2.1). Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf prioritäre Behandlung, sobald sich eine Möglichkeit für eine Umteilung in das gewünschte Schulhaus ergebe, ist abzuweisen (E. 2.2). Zuständigkeit für Schulzuteilungsentscheide und Zuteilungskriterien (E. 3.1). Verfassungsmässiger Anspruch auf zumutbaren Schulweg (E. 3.2). Ein Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus lässt sich weder aus der Bundesverfassung (persönliche Freiheit) noch aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort ableiten (E. 3.2.1). Ob das durch die Kantonsverfassung gewährleistete Recht auf Bildung über die bundesrechtlichen Garantien hinausgeht, kann einstweilen offen bleiben (E. 3.2.2). Kriterien eines zumutbaren Schulwegs (E. 4.2). Der vorliegend zu beurteilende Schulweg ist der neunjährigen Beschwerdeführerin zumutbar (E. 4.2.1 f.). Auch in Bezug auf die Gewichtung der übrigen Zuteilungskriterien ist der beschwerdegegnerische Entscheid vertretbar: Bei der gewünschten Schulklasse waren die in der Volksschulverordnung festgelegten Kapazitätsgrenzen bereits erreicht und wichtige Gründe, jene zu überschreiten, lagen nicht vor (E. 5.1.1). Ausserdem war es aus pädagogischer Sicht sinnvoll, die zuvor mehrere Monate landesabwesende Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die kleinere Klassemit entsprechend besseren Betreuungsverhältnissen einzuteilen (E. 5.1.2). Der Umstand, dass das Geschlechterverhältnis in den beiden zur Diskussion stehenden Schulklassen unausgewogen ist, stellt hier keinen hinreichenden Grund dar, die Beschwerdeführerin in das gewünschte Schulhaus einzuteilen (E. 5.1.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BUNDESVERFASSUNG
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEFÄHRLICHKEIT
GESCHLECHTERVERHÄLTNIS
KLASSENGRÖSSE
KRITERIEN
SACHLICHER GRUND
SCHULHAUS
SCHULHAUSWECHSEL
SCHULWEG
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
ZUMUTBARKEIT
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
Art. 14 Abs. 1 KV
§ 50 Abs. 2 VRG
§ 21 VolksschulV
§ 22 VolksschulV
§ 25 VolksschulV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00024

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. April 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch die Mutter,

diese vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Kreisschulpflege Zürichberg der Stadt Zürich,
Postfach, 8021 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Querversetzung in ein anderes Schulhaus,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren im Jahr 2000, besuchte von 2004 bis Sommer 2007 die Grundstufe im Schulhaus Seefeld (Schuleinheit Riesbach). Infolge Wegzugs ins Ausland wurde A durch ihre Mutter von der Schule abgemeldet. Im März 2008 kehrte die Mutter mit ihrer Tochter zurück und zog wieder an die Alderstrasse, wo sie schon vor ihrem Auslandaufenthalt gewohnt hatte. In der Folge wurde A in das andere Primarschulhaus der Schuleinheit Riesbach, das Schulhaus Mühlebach, eingeteilt. Ab 25. März 2008 besuchte A dort die 2. Klasse, seit August 2008 die 3. Klasse. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte die Mutter die Kreisschulpflege Zürichberg um Versetzung ihrer Tochter in das Schulhaus Seefeld. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 lehnte die Kreisschulpflege Zürichberg dieses Gesuch ab.

II.  

A (vertreten durch die Mutter) liess an den Bezirksrat Zürich rekurrieren und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung dieses Entscheids sowie ihre sofortige Umteilung in das Schulhaus Seefeld verlangen. Eventualiter liess sie beantragen, sie sei prioritär zu behandeln, sobald die Klassengrösse im Schulhaus Seefeld eine Versetzung zulasse. Eine solche sei aber spätestens zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 vorzunehmen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. November 2008 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2009 liess A an das Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses und erneuerte die bereits im Rekursverfahren gestellten Begehren ihrer sofortigen Querversetzung ins Schulhaus Seefeld und – eventualiter – prioritärer Behandlung, sobald eine Querversetzung möglich werde, spätestens aber zu Beginn des Schuljahrs 2009/2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 beantragte die Kreisschulpflege Zürichberg die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 28./29. Januar 2009 – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids – auf Vernehmlassung.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Diese ist, weil auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, an die Hand zu nehmen.

2.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

 

2.1 Mit der Verfügung vom 30. Juni 2008 hatte die Beschwerdegegnerin die sofortige Querversetzung der Beschwerdeführerin in die 3. Klasse des Schulhauses Seefeld abgelehnt. Über die Zuteilung der Beschwerdeführerin ab Schuljahr 2009/2010 hatte die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt und hat sie auch heute (noch) nicht zu entscheiden. Praxisgemäss werden die Klassen jeweils vor den Sommerferien (im Juni) gebildet, wenn möglichst viele massgebenden Faktoren (etwa Klassenwiederholungen, Zu- und Wegzüge etc.) bereits bekannt sind (vgl. § 59 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2008 denn auch nicht bereits über eine allfällige Umteilung der Beschwerdeführerin auf Beginn des Schuljahrs 2009/2010 (Beginn der Mittelstufe [4. bis 6. Klasse]) entschieden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit, bei der Schulpflege ein neues Gesuch um Zuteilung der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Seefeld zu stellen, über welches die Schulpflege zu gegebener Zeit zu entscheiden hat. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar bereits Gebrauch gemacht. Demnach bildete die Frage nach der Rechtmässigkeit der Zuteilung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2009/2010 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte es – mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses – auch nicht tun müssen (vgl. dazu Stephan Hördegen, Chancengleichheit und Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 71 f.; VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00450, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Demnach ist die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei spätestens zu Beginn des Schuljahrs 2009/2010 dem Schulhaus Seefeld zuzuteilen, zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.2 Ebenfalls zu Recht wurde übrigens das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, sie sei prioritär zu behandeln und vom Schulhaus Mühlebach ins Schulhaus Seefeld zu versetzen, sobald es der Klassenbestand zulasse, von der Vorinstanz (stillschweigend) abgewiesen. Da ein Zuteilungs- oder ein Umteilungsentscheid immer auf verschiedenen Kriterien (dazu hinten 3.1) beruht und unter Berücksichtigung konkreter und aktueller Gegebenheiten zu beurteilen ist, kann die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, eine Warteliste für erwünschte Umteilungen zu führen, geschweige denn, gewisse Kinder prioritär zu behandeln. Daher ist auch das im vorliegenden Verfahren erneut gestellte Eventualbegehren abzuweisen.

3.  

3.1 Für Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen bzw. Kindergärten ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 ([VSG, LS 412.100]). Dabei hat sie einerseits auf die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs (dazu sogleich 3.2) und anderseits auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen in den Schulen zu achten. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (§ 25 Abs. 1 VSV). Zudem sind für Zuteilungsfragen die in der Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei einklassigen Klassen in der Regel 25 Schüler/-innen (Ziff. 1), bei mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten.

3.2 Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie bezüglich der Zumutbarkeit des Schulwegs zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (vgl. VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 2.1 –21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1 – 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch]; siehe ferner Sándor Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl 108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 225 f.; Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 19 Rz. 39).

3.2.1 Während sich nach dem Gesagten aus Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV ein Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg ergibt, leitet das Bundesgericht aus Art. 11 Abs. 1 BV keinen Anspruch eines Schülers oder einer Schülerin auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus ab. Es führt dazu Folgendes aus: "Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus […] greift nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung ein […], auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, den Schüler psychisch belasten mag (BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001 [= ZBl 108/2007, S. 170 ff.], E. 4.2, www.bger.ch; vgl. dazu auch Ruth Reusser/Kurt Lüscher in: Ehrenzeller et al., Art. 11 Rz. 24 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort (vgl. § 7 ff. VSV) das Recht darauf, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (vgl. Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102).

3.2.2 Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinausgehenden Anspruch, wie das Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138 Abs. 1 lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 14 N. 17 ff.). Da Ansprüche gestützt auf Art. 14 KV aber ohnehin erst nach Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten fünfjährigen Übergangsfrist
– also ab 1. Januar 2011 – unmittelbar geltend gemacht werden könnten, darf vorliegend offen bleiben, ob bzw. inwiefern die Kantonsverfassung über die bundesverfassungsrechtliche Garantie von Art. 19 in Verbindung Art. 62 Abs. 2 BV hinausgeht.

3.3 Im Rahmen der übrigen für Schulzuteilungsentscheide massgebenden Kriterien (vorn 3.1) hat die Schulpflege ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Sie ist demnach an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).

4.  

4.1 In Bezug auf die Rechtmässigkeit des beschwerdegegnerischen Zuteilungsentscheids ist nach dem Gesagten (soeben 3.2) zunächst zu untersuchen, ob der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg gewahrt wurde. Beim Entscheid, ob ein Schulweg für einen Schüler oder eine Schülerin zumutbar sei, verfügt die Schulpflege über einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es sich bei der Zumutbarkeit des Schulwegs um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 3.3.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Allerdings ist in jedem Fall der bundesverfassungsrechtliche Mindeststandard von Art. 19 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV zu gewährleisten. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (§ 50 Abs. 1 lit. a VRG).

4.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2, und 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen [beides unter www.bger.ch]; für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone Horváth, S. 643 ff.; ferner Plotke, Schulrecht, S. 226 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Die relevanten Einflussfaktoren sind im Einzelfall und gesamthaft zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung einzelner Faktoren ist nicht zulässig (vgl. Horváth, S. 648, 655 f.). Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, ist indessen nicht entscheidend; massgebend sind einzig objektive Kriterien (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.1, www.bger.ch; Horváth, S. 649, und Plotke, Schulrecht, S. 226, je mit Hinweisen). Ein zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen erfordern. In Frage kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.; Kägi-Diener, Art. 19 Rz. 39).

4.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass der in Frage stehende Schulweg der Beschwerdeführerin weder in Bezug auf seine Länge noch in Bezug auf seine Gefährlichkeit unzumutbar sei. Während Ersteres unbestritten war und geblieben ist, bringt die Beschwerde vor, dass der Schulweg für eine Achtjährige zu gefährlich sei. Er führe entlang der Seefeldstrasse, wo Tram, Bus und Autos verkehrten; insbesondere das beim Herannahen schlecht hörbare Cobra-Tram weise ein erhöhtes Gefahrenpotential auf. Zudem müsse die Beschwerdeführerin vier Strassen überqueren, bei denen nicht nur Lichtsignale, sondern auch Fussgängerstreifen fehlten. Ferner sei zu beachten, dass das vorausschauende Gefahrenbewusstsein einer Achtjährigen noch nicht voll ausgebildet sei.

4.2.2 Zutreffend ist, dass der im Hinblick auf seine Zumutbarkeit zu beurteilende Schulweg der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Mühlebach zwar wesentlich länger und – aufgrund der höheren Anzahl erforderlicher Strassenüberquerungen – auch etwas gefährlicher ist als derjenige zum Schulhaus Seefeld. Allerdings trifft es nicht zu, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – vier Strassenüberquerungen ungesichert sind. Wenn die Beschwerdeführerin die Seefeldstrasse überquert (was sie auch bei einer Einteilung ins Schulhaus Seefeld tun müsste), kann sie auf der – von ihrem Wohnort aus betrachtet – rechten Strassenseite auf einem teilweise von der Strasse abgetrennten Trottoir der Seefeldstrasse entlang gehen, wo sie – nach der Überquerung der durch Lichtsignal und Fussgängerstreifen gesicherten Höschgasse – keine einbiegenden Quartierstrassen zu überqueren hat. Auf der Höhe Feldeggstrasse kann sie rechts in diese einbiegen und die dort endende Riesbachstrasse (Sackgasse) überqueren. Auf der Höhe Mühlebachstrasse hat sie zunächst diese und dann die Feldeggstrasse auf je einem Fussgängerstreifen zu überqueren und dann der Mühlebachstrasse auf einem Trottoir bis zum Schulgelände zu folgen (vgl. http://earth.google.de). Dieser Weg ist der acht- bzw. mittlerweile neunjährigen Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbst unter der Annahme zumutbar, sie habe noch kein vollständig ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein (zu Letzterem vgl. Horváth, S. 657 ff.): Einmal ist das Entlanggehen an der Seefeldstrasse auf weiten Strecken ungefährlich, da das Trottoir wie erwähnt von der Strasse abgetrennt verläuft. Darüberhinaus sind sämtliche Strassenüberquerungen gut zu überblicken und entweder mit Fussgängerstreifen (Seefeldstrasse und Höschgasse auch mit Lichtsignal) gesichert oder in verkehrsberuhigten Quartierzonen (Überquerung der Riesbachstrasse [Sackgasse] auf der Feldeggstrasse) gelegen. Ferner rechtfertigt sich bei – in Bezug auf den fahrenden Verkehr und im Vergleich zu ländlichen Verhältnissen (Überlandstrassen) – mässig frequentierten, verkehrsberuhigten Stadtquartieren mit teilweise schmalen Strassen und unübersichtlichen Stellen die Annahme, dass die Fahrzeuglenker kein für Kinder gefährliches Fahrtempo wählen (ähnlich schon VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.2, www.vgrzh.ch). Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin frei, einen noch ungefährlicheren Schulweg zu wählen: Anstatt an der Seefeldstrasse entlangzugehen, könnte sie zunächst diese und dann die Höschgasse überqueren (beide Übergänge weisen Fussgängerstreifen und Lichtsignale auf), dann von der Höschgasse in die Riesbachstrasse einbiegen und auf dieser – unterbrochen durch ein verkehrsfreies Schulareal – bis zur Feldeggstrasse gelangen.

4.3 Nach dem Gesagten ist der Schulweg zum Schulhaus Mühlebach der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Gefährlichkeit zumutbar. Damit ergibt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg vorliegend kein Anspruch auf Einteilung der Beschwerdeführerin in das näher gelegene Schulhaus Seefeld.

5.  

5.1 Vorliegend ist der Schuleinteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Anwendung der übrigen Einteilungskriterien (dazu oben 3.1) – insbesondere unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) – vertretbar:

5.1.1 Zwar wäre der Schulweg der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Seefeld wesentlich kürzer und auch ungefährlicher als derjenige zum Schulhaus Mühlebach. Allerdings sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die übrigen Umstände des Zuteilungsentscheids zu berücksichtigen: Hierbei fällt vor allem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Schuljahrs 2007/2008 (im März 2008) nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt mit ihrer Mutter an ihren ehemaligen Wohnort an der Alderstrasse zurückkehrte. Zu diesem Zeitpunkt war der grösste Teil des Schuljahrs 2008/2009 bereits vorüber und bestanden von vornherein nur beschränkte Möglichkeiten für die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin dennoch in die – bereits den in der Volksschulverordnung vorgesehenen Klassenhöchstbestand von 25 Schülerinnen und Schülern aufweisende – 2. Klasse des Schulhauses Seefeld einzuteilen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der 2. bzw. 3. Klasse des Schulhauses Mühlebach die Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht war. Ebenfalls vertretbar erscheint der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin auch für die 3. Klasse (Schuljahr 2008/2009) im Schulhaus Mühlebach zu belassen: Erstens hatte sich an der Klassengrösse im Schulhaus Seefeld nichts geändert und zweitens war es sinnvoll, das eben erst wieder eingeschulte Kind in der dortigen Klasse die Unterstufe absolvieren zu lassen, bevor es in die Mittelstufe eintritt. Wenn es auch zutrifft, dass die in der Volksschulverordnung festgelegten Klassengrössen nicht absolut zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche Richtwerte zu verstehen, die nur aus wichtigen bzw. zwingenden Gründen (etwa unzumutbarer Schulweg, fehlende Schulungskapazität im Schulkreis oder in der Gemeinde) überschritten werden sollten. Solche wichtigen oder zwingenden Gründe waren und sind vorliegend nicht gegeben.

5.1.2 Der Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich auch im Übrigen sachlich halten: Eine Schulung in einer kleineren Klasse mit entsprechend besserem, weil individuellerem Betreuungsverhältnis gereicht einem Kind regelmässig zum Vorteil. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin, welche während des laufenden Schuljahrs und nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt zurückgekehrt ist, in die kleinere Klasse im Schulhaus Mühlebach einzuteilen, erweist sich vor diesem Hintergrund aus pädagogischer Sicht als für die Beschwerdeführerin vorteilhaft (vgl. § 50 Abs. 1 VSG). Wenn es auch verständlich ist, dass sie lieber ins Schulhaus Seefeld, wo ihre Freundinnen und Freunde zur Schule gehen, eingeteilt worden wäre, lässt sich daraus vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Umteilung ableiten. Dies gilt umso mehr, als weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Klasse unwohl fühlt oder dass es ihr nicht gelungen ist, dort neue Freundinnen und Freunde zu finden. Im Übrigen dürfte es ihr durchaus möglich sein, den Kontakt zu ihren ehemaligen Schulfreunden und -freundinnen weiterhin aufrecht zu erhalten, auch wenn sie nicht das gleiche Schulhaus besucht wie diese.

5.1.3 Schliesslich erweist sich der beschwerdegegnerische Zuteilungsentscheid auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der ausgewogenen Geschlechterverteilung, wie er in § 25 VSV festgeschrieben ist, als vertretbar. Ob in der Nichtbehandlung des Einwands der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe diesen Grundsatz zu Unrecht nicht berücksichtigt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn dies zuträfe, könnte das Verwaltungsgericht die sich alsdann stellende Ermessensfrage, wie das Geschlechtergleichgewicht bei der Klasseneinteilung zu gewichten ist, ausnahmsweise selbst beantworten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 Rz. 11, § 64 Rz. 5; RB 1987 Nr. 12). Ein solches Vorgehen drängte sich vorliegend bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf. Jedenfalls ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem Kriterium der ausgewogenen Geschlechterverteilung bei der Klassenzuteilung jedenfalls kein höheres Gewicht beizumessen ist als den übrigen in § 21 und § 25 VSV genannten Kriterien. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung der konkret massgeblichen Umstände.

Im vorliegenden Fall erweist sich das Geschlechterverhältnis in den beiden Klassen zwar als insofern unausgewogen, als der Mädchenanteil der 3. Klasse im Schulhaus Mühlebach denjenigen im Schulhaus Seefeld klar übersteigt. Allerdings sind auch in Bezug auf die Handhabung des Kriteriums der Geschlechterverteilung die Umstände relevant, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Schuljahrs in die 2. Klasse des Schulhauses Mühlebach eingeteilt wurde, als die Obergrenze der Klassengrösse im Schulhaus Seefeld bereits erreicht war, und dass im Schulhaus Mühlebach noch Kapazität zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund hätte es wenig Sinn ergeben, die Beschwerdeführerin trotzdem in das Schulhaus Seefeld einzuteilen oder gar ein anderes Kind ins Schulhaus Mühlebach umzuteilen. Demnach beruht der beschwerdegegnerische Entscheid auch diesbezüglich auf sachlichen Gründen und ist folglich nicht zu beanstanden.

5.2 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zuteilung auch unter Berücksichtigung der übrigen für den Zuteilungsentscheid wesentlichen Kriterien vertretbar ist. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und hat diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …