{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00024_15-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208531&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61eb7230c9c39450b9adb1b413e2e8b2"}, "Num": [" VB.2009.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.15.0  VB.2009.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.15.0  VB.2009.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.15.0  VB.2009.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Querversetzung in ein anderes Schulhaus | Rechtm\u00e4ssigkeit der Einteilung in ein bestimmtes Schulhaus [Die Beschwerdef\u00fchrerin besuchte w\u00e4hrend dreier Jahre die Grundstufe in einem Schulhaus, das sich in unmittelbarer N\u00e4he ihres Wohnorts befindet. Nachdem sie mit ihrer Mutter ins Ausland weggezogen war, kehrte sie zur\u00fcck und wurde in ein anderes - weiter entfernt gelegenes - Schulhaus eingeteilt.] Eintreten (E. 1). Streitgegenstand: Die k\u00fcnftige Einteilung der Beschwerdef\u00fchrerin bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren, die Beschwerdef\u00fchrerin sei f\u00fcr das Schuljahr 2009/2010 in das n\u00e4her gelegene Schulhaus einzuteilen, zu Recht nicht eingetreten ist (E. 2.1). Das Eventualbegehren der Beschwerdef\u00fchrerin auf priorit\u00e4re Behandlung, sobald sich eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Umteilung in das gew\u00fcnschte Schulhaus ergebe, ist abzuweisen (E. 2.2). Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Schulzuteilungsentscheide und Zuteilungskriterien (E. 3.1). Verfassungsm\u00e4ssiger Anspruch auf zumutbaren Schulweg (E. 3.2). Ein Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus l\u00e4sst sich weder aus der Bundesverfassung (pers\u00f6nliche Freiheit) noch aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort ableiten (E. 3.2.1). Ob das durch die Kantonsverfassung gew\u00e4hrleistete Recht auf Bildung \u00fcber die bundesrechtlichen Garantien hinausgeht, kann einstweilen offen bleiben (E. 3.2.2). Kriterien eines zumutbaren Schulwegs (E. 4.2). Der vorliegend zu beurteilende Schulweg ist der neunj\u00e4hrigen Beschwerdef\u00fchrerin zumutbar (E. 4.2.1 f.). Auch in Bezug auf die Gewichtung der \u00fcbrigen Zuteilungskriterien ist der beschwerdegegnerische Entscheid vertretbar: Bei der gew\u00fcnschten Schulklasse waren die in der Volksschulverordnung festgelegten Kapazit\u00e4tsgrenzen bereits erreicht und wichtige Gr\u00fcnde, jene zu \u00fcberschreiten, lagen nicht vor (E. 5.1.1). Ausserdem war es aus p\u00e4dagogischer Sicht sinnvoll, die zuvor mehrere Monate landesabwesende Beschwerdef\u00fchrerin nach ihrer R\u00fcckkehr in die kleinere Klassemit entsprechend besseren Betreuungsverh\u00e4ltnissen einzuteilen (E. 5.1.2). Der Umstand, dass das Geschlechterverh\u00e4ltnis in den beiden zur Diskussion stehenden Schulklassen unausgewogen ist, stellt hier keinen hinreichenden Grund dar, die Beschwerdef\u00fchrerin in das gew\u00fcnschte Schulhaus einzuteilen (E. 5.1.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:57", "Checksum": "9093acdc889b1459baf270875626276b"}