{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.04.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00025_29-04-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208560&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "71d0586ca4cdab59710f2e1fbc08452e"}, "Num": [" VB.2009.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stipendienabweisung | Stipendienberechtigung eines EU-B\u00fcrgers? Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Kammerbesetzung infolge grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.2). Anspruchsgrundlagen: Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) und kantonales Bildungsgesetz: Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer freiz\u00fcgigkeitsberechtigter Arbeitnehmer ist und ob die im kantonalen Bildungsgesetz festgeschriebene Anspruchsvoraussetzung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestaufenthaltsdauer f\u00fcr Ausl\u00e4nder gegen das freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot verst\u00f6sst (E. 2). Auslegung des FZA (E. 3.1). Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des \"Arbeitnehmers\" (E. 3.2 f.). Gem\u00e4ss EuGH setzt die Stipendienberechtigung eines Wanderarbeitnehmers einen Zusammenhang zwischen dessen (fr\u00fcherer) Berufst\u00e4tigkeit und der anvisierten Ausbildung voraus. Ein solcher fehlt zwischen der T\u00e4tigkeit als Verk\u00e4ufer und der Ausbildung zum Pflegefachmann FH (E. 4). Die Anstellung als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH berechtigt den Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls nicht zum Bezug von Stipendien: Aus der Rechtsprechung des EuGH (Erfordernis der Kontinuit\u00e4t zwischen Berufst\u00e4tigkeit und Ausbildung) l\u00e4sst sich ableiten, dass die f\u00fcr die Beurteilung des erforderlichen Zusammenhangs Ankn\u00fcpfungspunkt bildende Berufst\u00e4tigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert sein muss und nicht erst - wie hier - w\u00e4hrend der Ausbildungszeit verrichtet werden darf (E. 5). Im \u00dcbrigen w\u00e4re die Stipendienberechtigung des Beschwerdef\u00fchrers auch deshalb zu verneinen, weil die T\u00e4tigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - tats\u00e4chliche und wirtschaftliche Leistung darstellt: Vielmehr dient sie vorwiegend Lern- und \u00dcbungszwecken, wobei ihre Verg\u00fctung bildungspolitisch motiviert ist (E. 6). Kostenfolge (E. 8.1). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 8.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:00", "Checksum": "577b699e79eb9e39fb0e66f138761503"}