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VB.2009.00027
Beschluss
der 1. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 erteilte der Gemeinderat Hagenbuch B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Einfamilienhäusern. II. Vom Eingang des von A gegen die baurechtliche Bewilligung erhobenen Rekurses nahm die Baurekurskommission IV mit Verfügung vom 15. August 2008 Vormerk, eröffnete das Vernehmlassungsverfahren und setzte A eine Frist bis zum 26. August 2008 an, um sein Domizil bekannt zu geben sowie die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 3'000.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 trat die Baurekurskommission IV auf den Rekurs –mangels Legitimation des Rekurrenten – nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung des Armenrechts und die Weiterleitung der Angelegnheit an die Strafbehörden. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission IV kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 41 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Nachdem das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, erübrigt es sich, die Angelegenheit an die Strafbehörden zu überweisen. 2. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und sie sich auch als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie ohne Weiterungen und nach Beizug der Akten zu erledigen (vgl. § 56 Abs. 2 VRG). Insbesondere erscheint die Ansetzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei den vorliegenden Umständen als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer sein Domizil nicht bekannt gibt und auch seine Postlagersendungen nicht bei der entsprechenden Poststelle abholt (dazu unten Erw. 4.2). 3. Vorab ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil – wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen – die Beschwerde infolge Fristversäumnis und damit wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Mangels Begründung ist sodann vorab auch das Ausstandsbegehren abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe zufällig vor einigen Tagen bei der Vorinstanz den angefochtenen Entscheid erhalten. Gerichtsurkunden dürften nicht an Postlageradressen zugestellt werden. Zudem seien ihm wiederum rechtswidrig die unentgeltliche Vertretung und Prozessführung parteiisch verweigert worden. Der angefochtene Entscheid sei aus diesen Gründen aufzuheben. 4.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 17. Oktober und ein zweites Mal am 25. November 2008 mit eingeschriebenen Briefpostsendungen mit Rückschein an die von ihm gegenüber den Behörden angegebene Postlageradresse zugestellt. Der Entscheid wurde als entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mittels Gerichtsurkunden zugestellt, weshalb sein Einwand, die Aufgabe von Gerichtsurkunden an eine Postlageradresse sei nicht zulässig, ins Leere stösst. Beide Sendungen wurden nicht innerhalb der einmonatigen Aufbewahfrungsfrist (gemäss den Allgemeinen Postbedingungen) abgeholt und an die Vorinstanz zurückgesandt. 4.3 Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert dreissig Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Anordnung nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt ("mitgeteilt"), wenn der Betroffene die Annahme schuldhaft verweigert hat. Letzteres ist nicht nur bei aktiver Zurückweisung einer Postsendung, sondern auch dann anzunehmen, wenn vom Adressaten nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre, dass er die betreffende Sendung bei der Post, namentlich aufgrund einer Abholungseinladung, fristgerecht abgeholt hätte. Dabei darf die Behörde von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich gewesen wäre. Diese Zustellungsvermutung greift jedenfalls dann ein, wenn der Adressat – wie hier – angesichts eines hängigen Rechtsmittelverfahrens mit der Zustellung einer behördlichen Anordnung rechnen musste (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 27 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Fälle, in denen Sendungen postlagernd zugestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 31). 4.4 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Praxis gelten postlagernd adressierte Briefsendungen nicht als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist, sondern, wie bei Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen, als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als zugestellt (vgl. BGr, 20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3.2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Würde nämlich die Rechtsmittelfrist bei postlagernden Sendungen erst am ersten Tag nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist laufen, so würde dies nicht nur die Rechtssicherheit gefährden, sondern Personen mit Postlageraufträgen auch ein ungerechtfertigtes prozessuales Privileg einräumen (BGr, 24. Juli 2000, 1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch). Auch in der Lehre wird zu Recht argumentiert, von einem Empfänger, der postlagernde Sendungen erhält – weil der Erhalt einer Abholungseinladung entweder unmöglich (mangels fester Adresse) oder aber unerwünscht ist – und der über den Lauf eines Rechtsmittelverfahrens informiert ist, dürfe erwartet werden, dass er seine Post – wie jede andere Verfahrenspartei auch – einmal pro Woche am Postschalter abholt (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss], in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 20 N. 41, mit Hinweisen). In Berücksichtigung der angeführten überzeugenden Rechtsprechung und Lehrmeinungen ist auch für das vewaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass bei Postlagersendungen die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion sieben Tage beträgt. 4.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend für den Beginn des Fristenlaufs der siebte Tag nach Eingang des zweiten Zustellungsversuchs bei der Bestimmungspoststelle am 27. November 2008, mithin der 4. Dezember 2008, massgeblich. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 20. Dezember 2008 bis und mit 8. Januar 2009 ist die Rechtsmittelfrist damit am 22. Januar 2009 abgelaufen und erweist sich die am 26. Januar 2009 der Post übergebene Beschwerde als verspätet. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; die Säumnisfolge ist das Nichteintreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 13, ferner § 12 N. 1 und 5). 5. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Diese erweisen sich, soweit hinreichend substantiiert, ohnehin als offensichtlich unbegründet. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm ausgangsgemäss von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |